Geht die Urlaubsplanung von Verheirateten gegenüber Unverheirateten Mitarbeitern vor?

17 Antworten

Ich habe irgendwann mal gehört, dass die Urlaubsplanung von Verheirateten der Urlaubsplanung von Unverheirateten vorgeht.

Nein, das sollte so nicht gehandhabt werden. Aber es mag sein, dass es in manchen Firmen so üblich ist.

Am besten ist es natürlich immer, wenn ein Team sich da untereinander einigt. Bei einem Team mit 4 Personen sollte das ja auch eigentlich klappen.

Bevorzugt bei der Urlaubsplanung werden häufig Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern - wobei auch diese sich mit den Kollegen abstimmen müssen, die ebenfalls Kinder haben, wer in welchen Ferienwochen geht.

Ich finde es schade wenn jemand meint er muss sich nicht abstimmen, da er ja verheiratet sei. Für das Arbeitsklima im Team ist das sicherlich auch nicht förderlich.

Was ich aber gut fände: Wenn die Kollegen Rücksicht darauf nehmen, wenn z. B. der Partner / die Partnerin eines Kollegen (egal ob verheiratet oder nicht) z. B. an Betriebsferien gebunden ist und nur in einer bestimmten Zeit frei nehmen kann. Bei Deiner Frau scheint es ja aber so zu sein, dass sie einfach mal selbständig Urlaub eingereicht hat und Du nun erwartest, dass Deine Firma Dir da auch freigeben muss.

Aus frag- einen- Anwalt.de:

Die maßgebliche Vorschrift ist hier § 7 Absatz I BUrlG. Hiernach hat der Arbeitgeber bei der Gewährung des Urlaubs die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass er grundsätzlich nicht gezwungen ist, dem Wunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen. Denn entgegenstehende betriebliche Belange haben hier Vorrang. 
Ebenso haben die Urlaubswünsche der anderen Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang. Mit sozialen Gesichtspunkten sind vor allem die Urlaubswünsche von verheirateten Arbeitnehmern und Arbeitnehmern mit Kindern zu verstehen. 
Da Sie leider nicht verheiratet sind, geniessen also zumindest die verheirateten Kollegen Vorrang. Ebenso diejenigen mit gemeinsamen Kindern. Keinen Vorrang dürften jedoch die unverheirateten, kinderlosen Kollegen geniessen, es sei denn, dass Sie z.B. in einem Bereich eingesetzt sind, in dem Sie unabkömmlich sind. 

sascha1705 
Fragesteller
 26.10.2015, 12:09

wenn ich das also richtig verstehe, gehen meine urlaubswünsche denen der unverheirateten vor? :-)

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Ob Du verheiratet bis oder nicht, spielt keine Rolle. Ein Kollege der z.B. mit seiner Partnerin "nur" zusammenlebt oder eine eingetragene Partnerschaft wiegen gleich viel.

Das Bundesurlaubsgesetz sagt im § 7 dass der AG Urlaubswünsche dann nicht gewähren muss, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer AN, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen dem entgegenstehen.

Unter "soziale Gesichtspunke" fällt u.a. wenn AN wegen der schulpflichtigen Kinder von den Schulferien abhängig sind oder eben auch die Urlaubsmöglichkeiten des Partners. Ob Ihr verheiratet seid oder nicht, spielt hier keine Rolle.

Gibt es keinen Betriebs-/Personalrat und/oder eine geltende Regelung? Wie wurde denn bisher die Urlaubsplanung gemacht? Bei gleichwertigen Voraussetzungen zur Urlaubserteilung wird in vielen Firmen abgewechselt. Jedes Jahr hat ein anderer AN Vorrang beim Urlaubswunsch.

Warum gibt Deine Frau schon verbindlich ihren Urlaubswunsch ein (an den sie nun gebunden ist), wenn Du mit Deinem AG noch gar nicht gesprochen hast?

Nein. Das gilt nur für Familien mit SCHULPFLICHTIGEN Kindern. Und das sollte wohl jeder Single verstehen, dass diese sich auf die Schulferien beschränken müssen.

Gerneso  26.10.2015, 12:18

Und das sollte wohl jeder Single verstehen, dass diese sich auf die Schulferien beschränken müssen.

Nicht jeder Kinderlose ist gleich Single. Wie sähe denn Deine Meinung aus, wenn ein Kollege mit jemandem fest liiert ist, der als Lehrer arbeitet und somit auch nur in den Schulferien in Urlaub gehen kann? Soll dieses Paar dann nie zusammen urlauben können, weil sie keine Kinder haben?

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Betrieben sollen Belange der Mitarbeiter berücksichtigen, aber es besteht kein Recht drauf das z. Bsp. Mitarbeiter mit Kindern bevorzugt werden müssen, indem sie immer in den Ferienzeiten Urlaub genehmigt bekommen, sondern 

das im Idealfall die festangestellten Mitarbeiter alle der Reihe nach auch in den Hauptreisezeiten Urlaub nehmen.

 bei 7 Festangestellten bekommt man dann alle 7 Jahre Urlaub in der Ferienzeit.