Frage 1 von 2. Zu wenig Arbeit im Minijob und nun?

3 Antworten

Als Laie meine ich, dass der AG hier vertragsbrüchig wird

Nicht wirklich. Ein Anspruch auf Beschäftigung besteht nicht, nur ein Anspruch auf Vergütung. Rechtlich betrachtet handelt es sich wenn der AG die vereinbarte Arbeitsleistung nicht abruft, um Annahmeverzug.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html

Woher ich das weiß:Recherche

Wenn du möchtest, erkundige dich beim Bürgertelefon des BMAS - dort gibt es eine Leitung "Teilzeit und Minijobs" (030 221 911 005) und eine Leitung "Arbeitsrecht" (030 221 911 004).

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Mündliche Vereinbarungen sind zwar gültig aber schwer nachzuweisen.

Effektiv ist also eher relevant, was schriftlich festgehalten wurde, hier insbesondere die vereinbarten Mindeststunden. Gibt es im Vertrag dazu keine Aussage, dann gilt:

"Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart." § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG


jenshiller 
Beitragsersteller
 14.05.2025, 09:49

Really?

Oh, interessant, kann aber bei einem Minijob nicht passen, denn Mindestlohn x Stunden übersteigt ja die Verdienstgrenze.

Surbasax  15.05.2025, 08:24
@jenshiller

Der Minijob ist dann kein Minijob mehr, sondern muss versteuert werden etc.