Fachweiterbildungskosten zurück zahlen?

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Gleich vorab: Dieses Gebiet ist nicht so einfach zu beantworten, da man neben arbeitsvertraglichen Regelungen samt Nebenabreden ggf. auch tarifrechtliche Regelungen und Regelungen aus dem AGB-Recht prüfen muss. Daher nur Grundsätzliches: Man kann eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten vereinbaren. Diese kann auch beinhalten, dass eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn Gründe, die die Arbeitnehmer zu vertreten hat, bestehen. Dies kann auch zur Gänze der Kosten betragen. Grundsätzlich sind aber immer beide Interessen abzuziehen, also jene des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers.

Die eigene Gefühlslage wird kein ausreichender Grund, wie persönlicher Stress auch, sein. Fraglich bleibt eher die unerwartete Familienplanung. Hier insbesondere, ob du selbst schwanger bist. Der Mutterschutz ist ein sehr weitgehendes Recht. Es kann natürlich sein, dass der Arbeitgeber dann sagt, pausieren und im Anschluss weitermachen. Dies wäre zumindest eine Abwägung der Interessen und durchaus vertretbar.

Also kurzum: Grundsätzlich ist eine Rückzahlungspflicht möglich. Es sind dabei immer beide Interessen, also von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, abzuwägen. Wichtig ist dabei auch alle eventuellen Regelungen prüfen zu lassen. Hier wäre ein Rechtsanwalt mit den Fachbereich Arbeitsrecht ratsam. Eventuell sollte man bereits vorab fragen, ob er solche Fälle bereits vertreten hat.