Einen aus Rache Töten.,?

3 Antworten

Zunächst einmal würde es sich um ein vorsätzliches Tötungsdelikt handeln, also Mord oder Totschlag.

Gem. § 213 StGB liegt die Mindeststrafe hierfür bei einem Jahr Freiheitsstrafe (bis zu 15 Jahre), vorausgesetzt dass man voll schuldfähig ist.

Abhängig von der Vorgeschichte mit dem Sohn und den Vorstrafen des Täters wäre es damit sogar möglich, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Von Mord aus niederen Beweggründen wird man dagegen bei einem derartigen Racheakt nicht ausgehen können. Rache kann zwar grundsätzlich ein Mordmotiv sein. In diesem Fall dürfte es allerdings nicht vorliegen.

Der Grund für die Tötung (hier also die Handlungen gegenüber dem Sohn) ist so gewichtig, dass - im Verhältnis zu einem "normalen" Totschlag - kein besonderer Unwert der Tötung vorliegt.

Natürlich wäre eine Heraufstufung der Tat zum Mord aufgrund ihrer Begehungsweise, also z.B grausam oder hinterhältig, immer noch möglich.

Letztendlich gibt es damit eine große Bandbreite die von 1 Jahr auf Bewährung bis theoretisch zu lebenslang geht.

Freispruch (wegen unzurechnungsfähigkeit) wäre denkbar. In so einer Situation kann das nämlich sein dass man bei begehung der Tat nicht zurechnungsfahig war