Darf Polizei Handy weg nehmen?

14 Antworten

das kommt darauf an, weshalb es eine untersuchung gibt.

mittlerweile kann man mit dem handy ja schnell andere warnen oder einfach nur infos weitergeben, was dann die ermittlungsarbeit behindern kann.

zum anderen kann es natürlich sein, das man beweise auf dem handy vermutet und du die polizei nicht freiwllig schauen lässt, dürfen sie es auch aufgrund der tatsache gefahr in verzug dann ohne entsprechenden beschluss dir wegnehmen.

Sollte es zu einer Straftat kommen und das Handy dient als Beweismittel, darf die Polizei es schon beschlagnahmen. Du hast aber das Recht es wiederzubekommen, sobald das Beweismittel (sei es ein Foto, Video oder sonstiges) gesichert ist und es nicht mehr benötigt wird.

So viel von mir dazu...

lg, jakkily

Hallo RandomKaktus,

sobald sich auf dem Handy Beweise für eine Straftat befinden, darf das Handy auch sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden.

Das ganze ist in der Strafprozessordnung und zwar im folgenden Paragraphen festgelegt.


§ 94 StPO - (Beweisgegenstände)

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.


Übergibst Du das Handy nicht freiwillig an die Polizei wird sie das Handy beschlagnahmen. Die Beschlagnahme muss dann aber durch einen Richter angeordnet werden. Das steht wiederum in folgenden Paragraphen:


§ 98 StPO - (Anordnung der Beschlagnahme)

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.


Schöne Grüße
TheGrow

Grundsätzlich ist ein Handy ein geeignetes Beweismittel, ABER es kommt auch auf die Straftat an, denn Massnahmen müssen auch im Verhältnis zur Straftat stehen. Wegen Diebstahl, Beleidigung oder Sachbeschädigung wäre eine Sicherstellung wenig verhältnismäßig. Bei einer Amokdrohung kann man schon mal die Handys der ganzen Klasse einkassieren!

Das dürfen sie mit Sicherheit wenn es darum geht, evt. Erkenntnisse zu einem Vorfall aus deinem Handy entnehmen zu können.