Darf man mit 15 alleine mit der Bahn fahren (Aufsichtspflicht)?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo EvilMastermind,

Eltern verletzen ihre Aufsichtspflicht nicht, wenn sie ihr 15 jähriges Kind alleine mit dem Zug fahren lassen.

Was die Aufsichtspflicht angeht gilt folgender Paragraph:

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§ 1631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2)  Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

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Wie Du dem von mir fett dargestellten Text entnehmen kannst, haben die Eltern die Pflicht ihr Kind zu beaufsichtigen.

Beaufsichtigen, heißt aber nicht, dass das Kind rund um die Uhr beaufsichtigt werden muss, sondern der erforderliche Umfang hängt vom Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes ab.

Bei einem normalentwickelten fünftzehnjährigen Kind, ist es nicht erforderlich es bei einer Zugfahrt zu beaufsichtigen.

Wenn das fünfzehnjährige Kind oder besser gesagt der fünfzehnjährige Jugendliche im Zug von der Polizei kontrolliert wird, hat weder der Jugendlich, noch dessen Eltern was zu befürchten.

Der Jugendliche muss auch keine Bescheinigung der Eltern mithaben, wenn er alleine mit dem Zug fährt.

Dennoch macht es Sinn sich von den Eltern bescheinigen zu lassen, dass die Eltern Kenntnis von der Fahrt haben und die Fahrt erlaubt haben. Haben die Polizisten nämlich bei der Kontrolle den Verdacht, dass der Jugendliche unerlaubt von Zuhause abgehauen ist, kann dieser Verdacht schnell aus dem Weg geräumt werden und erspart so die ein oder andere peinliche und vor allem zeitaufwendige polizeiliche Maßnahme.

Schöne Grüße
TheGrow

Hallo...Klar darfst Du alleine mit der Bahn fahren...

Ist ja kein Muss ...lasse Dir halt das sicherheitshalber von

Deinen Eltern bestätigen, dass da bei einer eventuellen

Kontrolle von ? nicht vermutet wird, Du bist abgehauen...

Erforderlich ist das aber nicht...VG pw

Teils teils. Man muss die Eltern natürlich auch verstehen, dass man sein Kind nicht einfach in einen Zug setzen möchte, welcher dann noch hunderte km weit weg fährt.

Generell gibt es aber ein Gerichtsurteil ( AG München, 27.06.2007, 322 C 3629/07 ), dass besagt, dass die Aufsichtspflicht nicht darin besteht das Kind permanent zu überwachen. Ob das nun auch auf eine Zugfahrt anzuwenden ist .. das weiß ich leider nicht.

Letzendlich wäre es natürlich gut, wenn ein Elternteil am Zielort stehen würde und das Kind / die Kinder in Empfang nimmt.

EvilMastermind 
Fragesteller
 04.03.2016, 16:27

Ich würde sie ja am Bahnhof abholen. Eventuell auch mit meinen Eltern. Geht tatsächlich nur ums Zug fahren.

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ichbinschris  04.03.2016, 16:30
@EvilMastermind

Ich bin kein Richter, aber eine Verletzung der Aufsichtspflicht sehe ich nicht. Zumal es hier um eine Zugfahrt geh um von A nach B zu kommen und nicht ob ich nun meinen Waffenschrank zuhause offen gelassen habe oder nicht.

Ich würde einfach deine Eltern fragen, ob diese sich nicht mit den Eltern deiner Freundin kurz schließen können. So wird zumindest schon einmal vertrauen aufgebaut. Und dann stehst du am besten mit deinen Eltern am Banhof.

Wie gesagt man muss die Eltern verstehen und sollte sich nicht darüber lustig machen, wenn Sie sich Sorgen um Ihr Kind machen.

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EvilMastermind 
Fragesteller
 04.03.2016, 16:40
@ichbinschris

Hmm denke nicht das das viel bringt, sie war ja auch schon 2 mal bei mir. Aber Danke :) 

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Quark, mit dem Zug darf ein Jugendlicher solange fahren, wie er lustig ist.

Es ist den Eltern eher negativ auszulegen, wenn ihr 14 Jahre altes Kind nicht in der Lage ist, mit dem Zug zu fahren und ein paar Mal umzusteigen.

Das sollte man in 14 Jahren Erziehung dann doch schon auf die Reihe bekommen.

§ 1626
Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das
minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge
umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das
Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die
wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu
selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem
Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der
elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden
Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu
denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine
Entwicklung förderlich ist.