Darf man als Arbeitnehmer mit entscheiden, an welchen Tage man die Überstunden abbaut oder hat der Arbeitgeber die volle Kontrolle?
Z.b habe ich 60 Überstunden in 10 Monaten durchschnittlich mittlerweile angehäuft. Jetzt will das der Arbeitgeber das ich nächste Woche nicht komplett komme. Also wären 40 Stunden weg (Überstunden frei). in der Tat ist man zusätzlich als „Reserve“ eingeplant im Plan, also frei ist es ja dann nicht (meine Meinung).
Ich will aber meine Überstunden nicht alles aufeinmal abbauen. Habe ich mit Sprache recht? Oder darf der Arbeitgeber entscheiden wann ich die abbaue. Andere haben auch Überstunden, aber bei mir wird es komplett abgebaut nun auf einen Schlag.
Ich wollte bisschen trotzdem mit entscheiden bzw. Meine Wünsche sagen, aber das wird abgelehnt weil alles abgebaut werden soll.
Was steht dazu im Arbeitsvertrag und dessen Anhängen?
Welches Land ist betroffen?
Im Arbeitsvertrag steht das Überstunden okay sind nach gesetzlichen….
NRW
3 Antworten
Es kommt immer drauf an!
Grundsätzlich Sitz der Arbeitgeber diesbezüglich immer am längeren Hebel.
Natürlich wird er dir dein Überstundenfrei nur dann gewähren, wenn es passt. Der Arbeitgeber kann dich beispielsweise nicht deine Überstunden abfeiern lassen, wenn zum gewünschten Zeitpunkt viel los ist oder wenn zu dem Zeitpunkt mehrere Kollegen auf einmal im Urlaub sind.
Versuch dennoch irgendwie einen Kompromiss mit deinem Chef zu finden.
Der Arbeitgeber kann "eigenmächtig" bestimmen, wann Überstunden abgebaut werden. Allerdings hast Du auch keine Pflicht Überstunden zu machen. An der Stelle kann man in einem Gespräch ansetzen. (Natürlich wohlwollend formuliert!)
Allerdings würde ich das mit der Rufbereitschaft prüfen. Sowas muss ja auch irgendwie vertraglich geregelt sein. Da geht es ja auch Reaktionszeiten usw. Wenn nicht, muss Du dich von rechtlicher Seite nicht darauf einlassen.
Grundsätzlich muss bei allen Dingen auch eine Interessenabwägung stattfinden.
Wie dein Arbeitgeber allerdings "so drauf" ist und wie dein "Standing" im Unternehmen ist, musst Du selbst abwägen.
Wenn es keine Regelung dazu im Arbeits- oder einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gibt, greift hier vollständig das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Bedeutet, dieser darf anordnen, wie und wann die Überstunden ausgeglichen werden sollen.
Du musst somit in deinen Arbeitsvertrag und in einem eventuell mitgeltenden Tarifvertrag schauen und schauen, ob es bei euch eine Betriebsvereinbarung oder sonstige interne Regelungen dazu gibt. Wenn nicht, dann musst du dich dieser Anordnung beugen.
Inwiefern das Bereitstehen auf Abruf eine Rufbereitschaft mit oder ohne Vergütung bzw. mit oder ohne Berücksichtigung als Arbeitszeit sein könnte, wäre noch mal gesonderte Prüfung, bei der es etwas komplexer wird, weil man hierbei schauen müsste, mit wie viel zeitlichem Vorlauf du in dieser Zeit bereitstehen müsstest und ob ein knapper zeitlicher Vorlauf deine freie Gestaltung dieser Zeit so weit einschränkt, dass es nicht mehr als Frei-, sondern als Arbeitszeit zu werten wäre (gibt zum Beispiel ein Urteil, was bei einem Feuerwehrmann entschieden hat, dass 20 Minuten, in denen er in voller Montur am Arbeitsplatz sein muss, zu einschränkend wirkt und deshalb die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten ist).
Überstundenabbau ist aber auf jeden Fall kein Erholungsurlaub! Entsprechend gelten die deutlich strengeren gesetzlichen Vorgaben rund um die Rücknahme von genehmigtem Urlaub in diesem Fall NICHT.