Automangel, Rücktrittsrecht?
Wir waren uns ein Auto angucken vor ca 2 Wochen. Gestern mussten wir dann feststellen, nachdem sich der Autohändler um die Zulassung gekümmert hat (ca 1 Woche hat dies gedauert), dass wir an der Frontscheibe einen Riss festgestellt haben, der bei der ersten Besichtigung nicht da war. Er meinte er wüsste selbst nicht woher der Schaden kommt und müsste dafür nichts zahlen. Diese Aussage ist an sich scjonmal falsch oder? Vertrag etc. Hatten wir unterschrieben gehabt und als wir losfahren wollten haben wir den Schaden entdeckt. Wir Haben uns geeinigt dass er die Scheibe ersetzten wird. Ist er wirklich dazu nicht verpflichtet oder doch stellt sich mir die Frage, eigentlich aus meiner Sicht müsste es logisch sein, dass er den Mangel beseitigen muss.
3 Antworten
Vermute mal das es sich hier um einen Gebrauchtwagen handelt. Ein Sprung in der Windschutzscheibe ist jetzt kein erheblicher Mangel. Weiß jetzt nicht ob das ein ausreichender Grund wäre um vom Kaufvertrag zurücktreten zu können (da müsste man die Meinung eines Juristen einholen).
Da der Händler aber sowieso angeboten hat die defekte Scheibe auszutauschen, hat sich das Problem damit doch ohnehin erledigt. Wenn es ein seriöser Händler ist, ist ihm auch daran gelegen ein Vertrauensverhältnis zu seinen Kunden aufzubauen, damit sie entweder wiederkommen oder ihn zumindest weiterempfehlen können. Und das scheint bei dem Händler ja durchaus der Fall zu sein.
Wenn bei der Abholung des Fahrzeugs ein Riss in der Windschutzscheibe festgestellt wird, ist das natürlich kein Grund, vom Vertrag zurück zu treten.Aber selbstverständlich ist der Händler dann zur Nachbessereng verpflichtet.
Natürlich muss er einen Schaden beheben, der auf seinem Grund oder auf dem Weg zur Zulassungsstelle passiert ist. Aber was fragst Du noch, wenn er die Scheibe sowieso erneuern lässt? Dann ists doch gut
Als gewerblicher Verkäufer ist er verpflichtet eine Gewährleistung auf das Fahrzeug zu gewähren. Da sich das Fahrzeug bis zur Übergabe auf dem Gelände des Verkäufers befunden hat, kann der Käufer nicht für den Riss in der Windschutzscheibe verantwortlich sein.