Ausbildung verlängern was jetzt?

3 Antworten

Hallo,

die Person, die den Ausbildungsvertrag unterschrieben hat, kontaktieren. Einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung stellen und einen Nachweis, dass dieser Antrag angekommen ist, gut aufbewahren (z.B. Eingangsstempel auf Kopie). Ein neuer Vertrag ist nicht üblich bzw. nicht erforderlich.

Einen Plan überlegen, wie man die Defizite angehen kann, und mit ins Gespräch mit dem Chef nehmen.

Von der Agentur für Arbeit werden auf Antrag auch ausbildungsbegleitende Hilfen = abH (eine Art bezahlte Nachhilfe) übernommen. Ein Gesprächstermin bei der Agentur für Arbeit ist sinnvoll.

Gruß

RHW

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Du hast das Recht, deine Prüfung ( 2 mal ) zu wiederholen. Dann verlängert der Ausbildungsvertrag sich entsprechend.

Lampu4u  26.01.2020, 12:37

Man muss dem Chef des auch sagen das man des machen will....

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Du hast das Recht die Ausbildung zu verlängern (jedoch maximal 1 Jahr). Der Arbeitgeber muss dem zustimmen. Ihr müsst jetzt den Antrag auf Verlängerung der Ausbildung unterschreiben und versenden.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit 20 Jahren Betriebsleitung und Ausbilder
Fotoschlumpf  26.01.2020, 12:35

In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG, § 27 b Abs. 2 HwO.) Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. In beiderseitigem Einvernehmen, d. h. vertraglich können Ausbildungsbetrieb und Auszubildender das Ausbildungsverhältnis ebenfalls nicht verlängern.

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Messkreisfehler  26.01.2020, 12:44
@Fotoschlumpf 1. Sie verlängern die Ausbildung

Bei nicht bestandener Prüfung können Auszubildende verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wird, höchstens jedoch um ein Jahr.
https://www.hk24.de/produktmarken/ausbildung-weiterbildung/ausbildung/ausbildungspruefungen/abschlusspruefung-nicht-bestanden-3414874

Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 21 Beendigung

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

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