Arbeit im Sicherheits Dienst mit Führungszeugnis?
Servus,
ich habe 2016 einen Eintrag im Führungszeugnis bekommen, da 90 Tagessatz angesetzt wurde. Dieser Eintrag is aber nun Raus, jetzt wollt ich wieder in den Sicherheitsbereich Arbeiten (Revier Fahrer) und frage mich ob das Ordnungsamt bei der Prüfung nur das kleine Prüft oder das Große Führungszeugnis für Behörden, wo ja alles noch drin stehen bleibt. Bevor ich mir da jetzt Groß Hoffnungen mache, und Probearbeiten gehe würd ich das gern wissen.
2 Antworten
Es gibt einfache, erweiterte, und beides als Variante zur Vorlage bei einer Behörde (europäische FZ gibts auch noch).
das Große Führungszeugnis für Behörden, wo ja alles noch drin stehen bleibt
Das ist prinzipiell falsch. In behördlichen Führungszeugnissen stehen zusätzlich:
- Truppenverbote
- Passversagungen
- Waffen- und Sprengstoffverbote
- Berufs- Beschäftigung- Ausbildungsverbote
- im Prozess festgestellte Schuldunfähigkeit (geistige Behinderung etc.)
- Verurteilungen die im normalen FZ nicht stehen, für die aber ein Maßregelvollzug angeordnet wurde
- Verurteilungen die im normalen FZ nicht stehen, die aber eine Straftat in Bezug auf ein Gewerbe betreffen, und das FZ für eine Gewerbeentscheidung vorgesehen ist
Ist die Eintragungsfrist für eine Verurteilung abgelaufen steht sie auch nicht mehr im behördlichen Führungszeugnis (mit Ausnahme der angeordneten Unterbringungen in psychiatrischen Kliniken).
Die Behörde wird das bundeszentralregister prüfen, liegen dort Einträge vor die mindestens 90 tagesatzt haben, dann wird die Behörde dich als unzuverlässig für eine Tätigkeit im sicherheitsgewerbe sehen. Erst mit der Ablauf von 5 Jahren wirst du dort eine Chance bekommen.
Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafe bis 3 Monate: nach 3 Jahren
Bewährungsstrafen von 3 Monaten bis 1 Jahr: nach 3 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr wegen bestimmter Sexualdelikte: nach 10 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe
alles andere: nach 5 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe.