Ab wann wurden eingeführt das Zigaretten ab 18 sind?

3 Antworten

Also die erste Fassung des Jugendschutzgesetzes bzw. damals noch Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit wurde am 4. Dezember 1951 erlassen.

Die damalige Fassung regelte bereits den Umgang mit Tabakwaren:

§ 8

Jugendlichen unter 16 Jahren darf der Genuß von Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden.

Die nächste Fassung aus dem Jahr 1985 regelte den Umgang ähnlich wie bereits die Fassung aus dem Jahr 1951:

JÖSchG § 9

Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht gestattet werden.


Erst 2002 als die Novelle des JöSchG zum neuen JuSchG erfolgte, regelte man nicht nur den Konsum von Tabakwaren sondern auch den Verkauf an Kinder und Jugendliche. Ebenfalls neu: Automaten mussten so umgerüstet werden das nur noch über 16-Jährige Zigaretten beziehen konnten:

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
  1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.


Erst 2007 als das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens verfasst wurde, regelte man den § 10 neu und strich den Zusatz "unter 16 Jahren". Somit war das Rauchen sowie der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakwaren zum 1. September 2007 erst ab 18 Jahren gestattet:

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden.
  1. Dies gilt nicht, wenn ein Automatan einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.



Jedoch galt für Automaten eine Übergangsfrist  bis zum 1. Januar 2009, erst dann mussten sie so umgerüstet sein das Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keine Tabakwaren entnehmen konnten.

Lg, Anduri87

VincentTe 
Fragesteller
 07.06.2015, 16:56

Danke für die sehr genau und detailirte antwort :)

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Glaube seit 5 oder 6 Jahren ist das in Deutschland so.

VincentTe 
Fragesteller
 03.06.2015, 13:49

okay danke ;)

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uncutparadise  03.06.2015, 19:38

Stimmt doch nicht ! Ein abgabeverbot für Tabakwaren an Kinder und Jugendliche steht bereits im JÖSchG von 1985 drin. Weiter zurück habe ich aktuell nichts vorliegen.

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uncutparadise  03.06.2015, 19:44

Da fragt man mal einen, bevor man recherchiert und dann ist es falsch. Die Grenze wurde 2007 von 16 auf 18 hochgesetzt. Im Gesetz von 1985 ist alk ab 18 ;-) das nächste Mal recherchier ich gleich wieder selbst.

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Anduri87  07.06.2015, 15:12
@uncutparadise

In der Regelung von 1985 war Alkohol nicht ab 18 Jahren. Erste Fassung von 1951:

§ 3

(1) Jugendlichen unter 18 Jahren darf in Gaststätten und Verkaufsstellen Branntwein weder verabfolgt noch sein Genuß gestattet werden. Das gleiche gilt für überwiegend Branntweinhaltige Genußmittel.

(2) Andere alkoholische Getränke dürfen an Jugendliche unter 16 Jahren nicht verabreicht werden, wenn sich diese nicht in Begleitung des Erziehungsberechtigten befinden.

Zweite Fassung von 1985:

JÖSchG § 4

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
  2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einem Personensorgeberechtigten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) begleitet werden.(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, daß Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren alkoholische Getränke nicht aus dem Automaten entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

Und die Fassung aus dem Jahr 2002 die bis jetzt unverändert blieb:

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
  2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

  1. ein Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

Bis jetzt sind die Regelungen weitestgehend gleich geblieben: Bier, Wein und Sekt ab 16 Jahren - und Branntwein ab 18 Jahren. Lediglich die Regelungen für Automaten und Alkopops haben sich im Laufe der Zeit geändert.

Auch gab es bereits 1951 ein Konsumverbot für Tabakwaren für unter 16-Jährige.

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