§439 BGB 1) Nacherfüllungsrecht?
Also ich habe mir bei Otto ein Handy von Samsung bestellt und habe Probleme mit diesem also herstellerdefekte. Ich habe mehrmals bei samsung&otto angerufen und wurde vom einen immer wieder zum anderen geleitet und jeder hatte gesagt er macht das nicht oder das stimmt nicht. Es geht darum das man laut prg 439 bgb 1) ja die wahl zwischen reperatur und Lieferung einer mangelfreien Ware (in diesem Fall ein Handy) hat. Was kann ich da machen? Mir wird immer gesagt das der Hersteller erst das Handy reparieren darf aber ich bin mir zu 1000% sicher das das nicht stimmt. Kann mir da jemand weiterhelfen?
2 Antworten
Im Rahmen der Sachmängelhaftung ist alleine Otto als Verkäufer zuständig, Samsung hat damit nichts zu schaffen.
Klicken: Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Du hast 2 Jahre Händlergewährleistung also Otto. Auf Neuware. Die schicken es eventuell zum Hersteller. Mit dem hast du aber nichts zu tun.
Die Gewährleistung ist die gesetzlich vorgesehene Haftung der Übergeberin/des Übergebers (der Verkäuferin/des Verkäufers bzw. ... Bei der Gewährleistung haftet die Übergeberin/der Übergeber für Mängel, die die Sache bzw. Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe (Lieferung) aufweist.
Eine Garantie für alles was später auftritt, ist freiwillig. Otto hat bei Handys 2 Option 36 Monate Langzeitgarantie kostenlos oder zukaufbar für 39,90. Das wird der Punkt sein, warum dich Samsung an Otto verweist.
Hast du keine oder das wurde nicht angesprochen schi,kt Otto dich an Samsung wo sie das Handy eh hinschicken. Nur das es schneller geht. Heißt die Info musst du beim anruft durchgeben.
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