3 Antworten

Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie Preise gegenüber Verbrauchern auszuzeichnen sind. Die Verordnung verlangt, dass im Handel mit Endverbrauchern nicht nur der Endpreis, sondern auch der umgerechnete Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die bloße Angabe von Nettopreisen gegenüber Letztverbrauchern ist unzulässig. 

Wer dagegen verstößt riskiert eine Ordnungsstrafe.

Dass es verwirrend ist, stimmt. Aber das ist in allen Läden ständig so.

Der spezifische Preis steht angeschrieben. Man muss ihn suchen, aber auch das ist ständig so.

Der Handelsexperte hat recht, dass ein Beispielspreis nicht sinnvoll ist. Aber da ein spezifischer Preis vorschriftsgemäß da steht, bezweifle ich, dass die Klage Erfolg hat.

Ist mir noch nie passiert, aber warum ist das denn legal? Einheitlich Kilo oder Stückpreis verpflichten ist doch nicht so schlimm...


Eisenschlumpf  05.05.2025, 18:08

Das ist verpflichtend und es steht da, nur in klein.

Lucian769  05.05.2025, 19:42
@Eisenschlumpf

Aber da stand ja für 260g, ich finde aber, dass man verpflichten sollte, pro Kilo oder pro Stück in der großen Zahl anzugeben.

Eisenschlumpf  05.05.2025, 19:44
@Lucian769

Der spezifische Preis ist immer Pflicht und nie in Groß angegeben, außer er ist gleichzeitig die Angabe für Masseware. Hier ist es verrwirrend dargestellt.