Darf ein 39 Jähriger Stiefvater, mit seiner 14 Jährigen Stieftochter den LEGAL Sex haben?

Nein 57%
Ja 43%

37 Stimmen

Krallenkatz  13.12.2024, 17:46

Warum fragst du das....

Fabiene2010 
Beitragsersteller
 13.12.2024, 17:47

Nur so

8 Antworten

Nein

Grundsätzlich sind sexuelle Handlungen zwischen 14-jährigen und Ü21 erlaubt. Das deutsche Sexualstrafrecht regelt bei sexuellen Handlungen mit Minderjährigen folgendes:

  • sexuelle Handlungen an/mit Kindern (U14) sind verboten (§ 176 StGB)
  • sexuelle Handlungen mit Jugendlichen (14 - 18) sind grundsätzlich erlaubt, allerdings gibt es nach § 182 StGB auch drei Ausnahmen: So ist es verboten, ...
  1. ...wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird (Abs. 1)
  2. ...wenn ein Entgelt gezahlt wird (Abs. 2)
  3. ...wenn die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung der Jüngeren ausgenutzt wird (Abs. 3), gilt nur bei Ü21 mit U16, muss vor Gericht aber gutachterlich belegt werden.
  • sexuelle Handlungen an minderjährigen Schutzbefohlenen sind verboten (§ 174 StGB)

Und § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB sagt da folgendes:

Wer sexuelle Handlungen 
[…]
3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Damit sind minderjährige Stiefkinder für sexuelle Handlungen tabu!

Nein

"§ 174 StGB Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

(1) Wer sexuelle Handlungen

[...]

3.

an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. "

Nein

Mit dem Altersunterschied gibt es rechtlich Konsequenzen, da es 2 Dinge zu beachten gibt. Wenn Volljährige mit Menschen unter 16 GV haben wollen darf die sexuelle Selbstbestimmung, der jüngeren Person, nicht gefährdet werden. Außerdem darf der volljährige in keinem Machtverhältnis, zum Beispiel Eltern, Erzieher, Lehrer, stehen.

https://www.ifas-home.de/wp-content/uploads/2020/01/spfh01-1.jpg

Vermutlich nicht, weil ein Ausnutzen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis vorliegen könnte. Das ist das Gleiche wie bei Lehrer und Schülerinnen.

Nein

Ich weiß nicht wer dort ja gestimmt hat aber, es ist moralisch und Gesetzlich das aller letzte