Sicherheitsverwahrung?

7 Antworten

Angeordnet wird eine Sicherungsverwahrung, wenn ein Straftäter nach Verbüßen seiner Strafe nicht auf freien Fuß gesetzt, sondern in eine entsprechende Anstalt zur Verwahrung eingewiesen wird. Die Schuld ist also eigentlich verbüßt und trotzdem bleibt der Täter hinter Gittern. Dadurch soll die Allgemeinheit vor ihm geschützt werden. Dementsprechend ist die Sicherungsverwahrung als eine Präventivmaßnahme anzusehen.

Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/sicherungsverwahrung

Bei einer normalen zeitlichen Freiheitsstrafe wird ein Straftäter/eine Straftäterin nach verbüßter Haft entlassen.Zudem gibt es die Möglichkeit, bei guter Führung vorzeitig entlassen zu werden, wenn die Resozialisierungschancen entsprechend eingeschätzt werden.

In einem Strafurteil kann aber auch bei einer zeitlich begrenten Freiheitsstrafe (Höchstdauer 15 Jahre) die besondere Schwere einer Schuld festgestellt werden und im Urteil bereits eine anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Auch diese Sicherungsverwahrung muss immer wieder überprüft werden und die Überprüfung ist darauf gerichtet, ob vom Täter/von der Täterin noch eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

Eine tatsächliche lebenslange Haft gibt es ja nur für Mord oder beispielsweise Kriegsverbrechen. einige Täter erweisen sich aber nicht als resozialisierbar.

https://de.wikipedia.org/wiki/Lebenslange_Freiheitsstrafe#Anwendung

Ja, die bleiben dann meistens in der Zelle sitzen, in der sie auch vorher saßen. Vielleicht kriegen sie etwas mehr Freiheiten, dürfen einige Sachen besitzen, was sie vorher nicht durften.

Locca1989 
Fragesteller
 25.05.2022, 02:10

Ok und die Sicherheitsverwahrung geht dann bis ans Lebensende ?

0
Mathelatte  25.05.2022, 11:19
@Locca1989

Bis der Täter keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Da kann man auch wieder rauskommen, geschieht aber praktisch so gut wie nie.

3

Eine "Sicherheitsverwahrung" wird ( normalerweise ) vom Gericht nur sofort mit angeordnet , wenn durch besondere Umstände des Tatverhaltens an sich bereits hinreichend schwerwiegende psychische Störungen in so weit vermutet werden können , als diese innerhalb der auferlegten Haftstrafdauer nicht mit Sicherheit behandelt werden können würden im Sinne der Sicherheit der Gesellschaft .

In solchen Fällen hätte der Täter dann keine Chance , bereits nach frühestens 2/3 der Mindesthaftverbüßung zur Bewährung , bzw. der Regelhaftverbüßung wieder "automatisch" Bewährung auf freien Fuß kommen zu können .

Darüber werden dann regelmäßig "forensische" Gutachter bzgl. etwaig noch bestehenden Restgefährdungspotenzials anhand der Verhaltensweise , Mitwirkung und Einlassungen des Häftlings während seiner Haftstrafenverbüßung zu befinden haben .

Grob annähernd kann die "Sicherungsverwahrung" damit im Beurteilungswesen durchaus mit einer Zwangseinweisung in eine geschlossene / forensische Psychatrie verglichen werden . ( Entlassungsdatum "offen" )