Ist überrumpeln ähnlich zu werten wie vergewaltigen?
Hallo foris ist das überrumpeln einer Person im sexuellen Sinne ähnlich zu werten wie eine Vergewaltigung da beides ja gegen den Willen passiert?
Vielen Dank und liebe Grüße
Hallo Malle1985349,
wenn Du Opfer von sexuellem Missbrauch geworden bist, solltest Du Dir unbedingt professionelle Unterstützung holen, um den körperlichen und seelischen Schmerz zu verarbeiten und Dich gegebenenfalls aus einer gefährlichen Situation zu befreien.
Nutze dazu beispielsweise das Angebot von N.I.N.A. e. V. (https://nina-info.de/).
Dort kannst Du als Betroffene/r anonym per Telefon oder auch online per Nachricht mit ausgebildeten Beratern sprechen, die Dir helfen, geeignete Anlaufstellen für Dich zu finden oder Dir auch einfach nur zuhören.
Der Weisse Ring (https://weisser-ring.de/vergewaltigung) steht Dir ebenfalls per Onlineberatung oder Telefon zur Seite.
Und auch das Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch (https://www.hilfe-portal-missbrauch.de/startseite) bietet Dir eine anonyme, kostenfreie Beratung per Telefon oder Nachricht. Hier kannst Du auch direkt online nach passenden Beratungsstellen in Deiner Nähe suchen: https://www.hilfe-portal-missbrauch.de/hilfe-finden
Wenn Du Dich in einer akuten Notsituation befindest, wende Dich zusätzlich immer an die örtliche Polizei unter der bundesweiten Rufnummer 110.
Denke immer daran, dass Du nicht alleine mit Deinem Schmerz bist, auch wenn es sich so anfühlt. Es gibt viele Menschen, die Dir helfen wollen.
Was Du erlebt hast, war nicht Deine Schuld!
Viele Grüße
Was ist Überrumpeln im sexuellen Sinne?
Wenn man jemanden zu sexuellen Dingen drängt
2 Antworten
In der Regel schon. Relevant ist hier §177 Abs 2 StGB:
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
Kommt natürlich auf das Tatgeschehen im Einzlenen an.
Im Zweifel kann man natürlich Anzeige erstatten. Eine Anzeige muß man rechtlich nicht begründen, nur die vorgebrachten Tatsachen müssen der Wahrheit entsprechen. Eine rechtliche Prüfung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.
Dazu muesste man den konkreten Fall kennen. So frei heraus, ist es erstmal nicht dasselbe. Man wird eher Opfer der eigenen Dummheit, ist bei voller Zurechnungsfaehigkeit und bleibt selbstverantwortlich.
Etwa auch schon in dem Alter von knapp 17 Jahren
Oh das ist ja eine sehr negative und abwertende Einschätzung von dir