Motorrad - Muss ich das eintragen lassen?
Hallo, muss ich folgende Teile eintragen lassen wenn ich sie durch andere ersetze?
Kürzerer Kennzeichenhalter, kleinere Blinker, andere Spiegel, Gasgriff bzw Lenkergriffe, Kupplungs und Bremshebel.
Lg
4 Antworten
Wenn sie zugelassen sind, musst du die Änderungen eintragen lassen, sonst musst du Strafe zahlen und auch die Teile wieder rückbauen.
trotzdem sicherheitshalber von der Zulassungsbehörde überprüfen lassen, dann bist du auf der sicheren Seite
Oder so ähnlich.
Tatsächlich aber ist es so: Wenn das Teil ein https://de.wikipedia.org/wiki/ECE-Prüzeichen trägt, braucht es nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen zu werden.
Lenker, Hebel und Griffe.
Nach §§ 30, 61 StVZO.
>>Zubehörlenker oder Bremshebel müssen geprüfte Teile sein und werden in Verbindung mit einem Teilegutachten oder einer ABE geliefert.
>>Diese müssen evtl. eingetragen werden – unterschiede Teilegutachten
oder ABE beachten.
Spiegel.
Nach 97/24 EWG.
Vorhandensein ist vorgeschrieben.
Die Anzahl hängt von der Erstzulassung
(EZ) ab: >>Erstzulassung vor dem
1. Januar 1990: >>1 Spiegel links
>>Erstzulassung ab dem 1. Januar 1990:
>>unter 100 km/h, 1 Spiegel links
>>über 100 km/h, 2 Spiegel
>>Erstzulassung ab dem
17. Juni 2003: >>bis max. 45 km/h, 1 Spiegel links
>>über 45 km/h, 2 Spiegel
>>Spiegelgröße vorgeschrieben:
>>69 cm² nach EG
>>60 cm² nach StVZO
Ist auf dem Spiegel ein E-Prüfzeichen,
stimmt auch die Spiegelfläche.
>>Für Krafträder über 45 km/h
mit EG-Betriebserlaubnis sind
immer 2 Spiegel vorgeschrieben.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):
>>vorgeschrieben, nach StVZO
ab EZ 1. Januar 1962
>>Anzahl: 4
>>Kennzeichnung vorn:
1, 1a, 1b, 11
>>Kennzeichnung hinten:
2a, 2b, 12
>>in der Breite (min.):
nach EG vorn 240 mm,
hinten 180 mm zueinander;
nach StVZO vorn 340 mm,
hinten 240 mm zueinander
>>Blinkleuchten an den Lenkerenden
(„Ochsenaugen“) zueinander
560 mm
>>„Ochsenaugen“ bei EZ ab
1. Januar 1987 nur in Verbindung
mit zusätzlichen
hinteren
Blinkern zulässig
>>in der Höhe: 350–1200 mm
>>Einschaltkontrolle nach EG
vorgeschrieben, optisch oder
akustisch oder beides, nach
StVZO zulässig
Warnblinkanlage:
>>nach EG unzulässig an Kleinkrafträdern,
zulässig an Krafträdern
>>nach EG ist ein besonderer
Schalter zur synchronen Funktion
aller Blinker vorgeschrieben
>>nach StVZO zulässig auch an
Kleinkrafträdern
>>Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben,
nach StVZO mit rotem
Licht
Eigenbauteile wie z.B. seitlicher
Kennzeichenhalter
>>Es muss immer eine Begutachtung
nach §21 StVZO erfolgen
quelle :
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Du kannst auch immer die ensprechende ABE mitführen... wenn eine E nummer Vorhaben ist (vielleicht bei den blinkern) musst du nichts eintragen.
Das ist wie beim Auto da müssen Veränderungen auch eingetragen werden
Manche Teile haben ja ab Werk eine E-Nummer