Das stimmt, gilt allerdings schon viel länger.
Allein die Antragstellung auf Bürgergeld führt zu einem Ausschluss vom Wohngeld und der sofortigen Einstellung der tatsächlichen Zahlung. Bezüglich einer Bewilligung von Bürgergeld lässt sich damit daraus nichts schließen.
Rechtlich hat diese Fristsetzung keine Auswirkungen.
Mit Abmeldung von Wohngeld oder Kinderzuschlag mag ein Verzicht gemeint sein. Regelmäßig ist ein solcher Verzicht gar nicht zu empfehlen.
Ein Antrag auf Bürgergeld hat keinen Einfluss auf den bewilligten Kinderzuschlag. Dieser würde bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes weitergezahlt, aber auch beim Bürgergeld angerechnet werden.
Beim Wohngeld besteht hingegen allein durch die Antragstellung auf Bürgergeld ein sofortiger Ausschluss: die Wohngeldzahlung wird sofort eingestellt.Die Antragstellung auf Bürgergeld muss der Wohngeldstelle mitgeteilt werden.
Dann bestünde kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Regelmäßig umfasst die Arbeitslosmeldung den Antrag auf Arbeitslosengeld. Dies sollte geprüft werden.
Solange keine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt ist, wird dann Hilfe zum Lebensunterhalt („Kapitel 3“) geleistet.
Der Rentenversicherungsträger stellt abschließend den Grad der Erwerbsminderung fest, auch unabhängig von einem Renrenanspruch.
Womöglich erfolgt dann ein Wechsel in die Grundsicherung („Kapitel 4“).
Im Standardfall beantragt ein Eltenteil Kindergeld und leitet dieses an das Kind weiter.
Wird das Kindergeld an ein nicht im Haushalt wohnendes Kind nicht weitergeleitet, kann das Kind zur Direktzahlung einen Abzweigungsantrag stellen.
Weigern sich die Eltern, Kindergeld zu beantragen, kann das Kind einen Antrag im berechtigten Interesse stellen. In diesem Fall gilt auch ein Abzweigungsantrag als Antrag im berechtigten Interesse.
Kindergeld wird rückwirkend nur für sechs Monate vor der Antragstellung ausgezahlt.
Die infrage kommenden existenzsichernden Sozialleistungen sind zum einen im Zweiten Sozialgesetzbuch Bürgergeld oder Bürgergeld für nichterwerbsfähige Leistungsbeziehende vom Jobcenter sowie zum anderen im Zwölften Sozialgesetzbuch Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Sozialamt. Die Zuordnung ist nicht „kinderleicht“: Wesentliche Kriterien sind Alter, Erwerbsfähigkeit und mit wem man zusammenlebt.
Nach den ersten vier Wochen besteht regelmäßig ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ansonsten mag ein Anspruch auf Krankengeld bestehen. Es muss rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt sein.
Es gibt keinen Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Probezeit.
Es gibt nur wenige Staaten außerhalb der Europäischen Union, in denen die deutsche gesetzliche Krankenversicherung einen dortigen Krankenversicherungsschutz ermöglicht, aber es gibt welche. Brasilien und die USA gehören nicht dazu.
Sollen geplante Behandlungen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es einer vorherigen Genehmigung durch die deutsche Krankenkasse.
Für in Deutschland gesetzlich versicherte Personen besteht in der Türkei ein Krankenversicherungsschutz nach türkischem Recht. Ein Nachweis der Berechtigung dazu muss jedoch spätestens während der Behandlung erfolgen.
Informationen dazu bekommt man von der lokalen türkischen Sozialversicherungsanstalt oder der deutschen Krankenkasse.
Eine Empfehlung mag sein, die angebotene Ratenzahlung anzunehmen. Ein Gegenangebot könnte sein, die Schuld in entsprechenden Ratenhöhen innerhalb von zwei Jahren zu tilgen.
Die Bedeutung der Vollstreckungsalternative mit Pfändungsschutzkonto und Vermögensauskunft sollte besser gut überlegt sein.
Für eine Privatinsolvenz erscheint die Summe eher als zu gering.
Ein Wohngeldanspruch sollte geprüft werden.
Ein womöglich noch vorhandener alter Restanspruch kann innerhalb von vier Jahren wiederaufleben. Ansonsten wird mit einem (1) Monat kein neuer Anspruch erworben.
Es gibt zwei dazu passende existenzsichernde Sozialleistungen: Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsbeziehende vom Jobcenter oder Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt. Welche davon infrage kommt ist vereinfacht gesagt davon abhängig, mit wem man zusammenwohnt.
Für Grundsicherung bei Erwerbsminderung wäre eine dauerhafte volle Erwerbsminderung Voraussetzung.
Wenn selbst bewohntes Eigentum als nicht zu berücksichtigendes Vermögen gilt, werden die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der jeweils geltenden Angemessenheitsgrenzen anerkannt. Tilgungskosten fallen regelmäßig nicht darunter.
Ab 18 Jahren ist das Alter relevant: vereinfacht bis 23 Jahre ohne Erwerbstätigkeit und bis 25 Jahre mit Schul-/Azubi-/Studistatus.
Lediglich das eigene Vermögen wird berücksichtigt, nicht das Vermögen von Partnern oder Ehegatten.
Der Nichtabschluss eines verlängernden Arbeitsvertrages ist nicht sperrzeitrelevant.
Für Studis in einem grundsätzlich förderfähigem Studiengang mit einem aus anderen als Einkommensgründen abgelehntem Bafög-Antrag besteht ein Leistungsausschluss beim Bürgergeld.