Zu versteuern sind Einnahmen in dem Jahr, in dem das Geld eingegangen ist
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GVGA: § 33
Zeit der Zwangsvollstreckung (§ 758a Absatz 4 ZPO)
(1) 1An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit darf der Gerichtsvollzieher außerhalb von Wohnungen (§ 61 Absatz 1 Satz 2) Zwangsvollstreckungshandlungen vornehmen, wenn dies weder für den Schuldner noch für die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt und wenn der zu erwartende Erfolg in keinem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. 2Zuvor soll der Gerichtsvollzieher in der Regel wenigstens einmal zur Tageszeit an einem gewöhnlichen Wochentag die Vollstreckung vergeblich versucht haben.
(2) 1In Wohnungen darf der Gerichtsvollzieher an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur aufgrund einer besonderen richterlichen Anordnung vollstrecken. 2Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckungshandlung auf die Räumung oder Herausgabe von Räumen oder auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ZPO gerichtet ist. 3Die Anordnung erteilt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung vorgenommen werden soll. 4Es ist Sache des Gläubigers, die Anordnung zu erwirken. 5Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen, dies ist im Protokoll über die Zwangsvollstreckungshandlung zu vermerken. 6Die erteilte Anordnung gilt, soweit aus Ihrem Inhalt nichts anderes hervorgeht, nur für die einmalige Durchführung der Zwangsvollstreckung. 7Sie umfasst die Erlaubnis zur Durchsuchung der Wohnung, falls die Vollstreckungshandlung eine solche erfordert. 8Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, die es dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich gestattet, eine zur Tageszeit in einer Wohnung begonnene Vollstreckung nach Beginn der Nachtzeit weiterzuführen. 9Daher empfiehlt es sich, die Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht vorsorglich einholen zu lassen, wenn zu erwarten ist, dass eine Vollstreckung nicht vor Beginn der Nachtzeit beendet werden kann.
(3) 1Bei Vollziehung von Aufträgen der Steuerbehörde zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ist gemäß § 289 Absatz 1 und 2 AO die schriftliche Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde erforderlich. 2Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
Quelle: Internet
Hallo.
Normalerweise, in der Regel kommt ein Gerichtsvollzieher während der "üblichen" Geschäfteszeit.
Weil sich ein zahlungsunwilliger "Kunde" darauf einstellen könnte, kommt der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläbigers auch zur "Unzeit". Also abends gegen 22:00 Uhr, morgens vor dem Aufstehehen oder am Samstag bzw. Sonntag.
Das erhöht dann die Vollstreckungskosten.
GENAU,
Das gefällt mir.
Klauen und dann Respekt fordern.
Ich hoffe, du hast inzwischen eine ordentliche Strafe bekommen
Und in Bezug auf Respekt sage ich dir.
Habe RESPEKT vor dem Eigentum anderer Menschen.
Hey, mit Fahrrad fahren.
Also richtig treten, nicht E-Bike.
Damit bringst Du überflüssige Pfunde an den Oberschenkeln gut weg.
Aber, "kräftigere" oberschenkel sind in der Männerwelt sehr beliebt !!!!
Du fragst WARUM.
Das warum, kann nur er dir beantworten.
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Zunächst in einer Apotheke
Ich halte von denen N I C H T S !!!!!
Gebe mir bitte mal die Adresse von dem Mädle.
Wenn Du nicht weißt, wie mit ihr chatten, dann mach ich das.
Ich habe als Auszubildender 6 Tage in der Woche gearbeitet.
Täglich 8 Stunden. Samstag nur 5 Stunden, wobei es im Sommer oft mehr wurden.
Jahresurlaub 2 Wochen.
Ich hatte kein Problem damit.
Deutschland
Ich habe auch kein Bauchgefühl.
Hatte es auch noch nie.
Ich hebe mein Gehirn benutzt.
Und damit bin ich ganz gut durch's Leben gekommen.
Nun schon 76 Jahre. Hat wirklich gut geklappt.
Probiere es mal !!!
Die Grünen kannst Du voll vergessen.
Du könntest z.B. deine Oma um einen Gefallen bitten.
Wo liegt dein Problem?
Warum schreibst Du nicht einfach Schraubstock?