Mängel musst du dem Vermieter unverzüglich anzeigen, da du sonst z.B. kein Minderungsrecht hast und damit auch kein Druckmittel. Außerdem haftest du dem Vermieter für Schäden, die durch deine unterlassene Mängelanzeige entstehen. Wenn der Fußboden schlampig gelegt wurde, hat der Vermieter ggf. einen Regressanspruch gegen das ausführende Unternehmen. Aber natürlich nicht ewig. Verjährt der Anspruch des Vermieters aufgrund deiner fehlenden Mangelanzeige, kann das ein dem Vermieter entstehender Schaden sein.

Spätestens bei der Wohnungsübergabe werden die Schäden auffallen. Da wirst du sagen: "Ja, das ist schon 1 1/2 Jahre nach dem Einzug passiert." Vermieter: "Und warum haben Sie das nicht gemeldet?" Berechtigte Frage.

Ob die Mängel behoben werden, ist ja wieder eine andere Frage. Aber darüber kann man ja mit dem Vermieter sprechen. Unterschiedliche Höhen sind übrigens nicht automatisch ein Mangel. Auch beim fachmännischen Einbau gibt es gewisse Toleranzen. Einen Austausch des Bodens rechtfertigen aber auch größere Unebenheiten eher nicht - du hast sie auch erst nach einer längeren Zeit überhaupt erst bemerkt.

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Kann sie dann einen Rückzieher machen und das Ganze ablehnen?

Ja. Eine Pflicht zum Beischlaf würde gegen die Menschenwürde verstoßen. Teilweise wird auch nach Einführung des "Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten" (ProstG) noch angenommen, dass Prostitutionsverträge sittenwidrig sind. § 1 ProstG sieht zwar vor, dass eine derartige Vereinbarung rechtlich verbindlich ist, das bezieht sich aber nur auf die Entgeltforderung der Prostituierten. Wird die Prostitutionsleistung nicht erbracht, kann der Freier aber die Zahlung verweigern, bzw. eine Erstattung des gezahlten Entgelts verlangen (§ 2 ProstG).

Zählt der mündliche Kaufvertrag nur bei Waren oder auch bei Dienstleistungen?

Nur in ganz wenigen im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen ist ein schriftlicher oder sogar ein notarieller Vertrag erforderlich (z.B. Grundstückskauf). Grundsätzlich sind alle Verträge auch formfrei - also auch mündlich - möglich.

Kann ich sie dann wegen Vertragsbruch anzeigen?

Anzeigen kann man nur Straftaten. Die Nichterfüllung eines Vertrags oder der Verstoß gegen vertragliche Pflichten ist keine Straftat. Wenn du jemanden deswegen "zur Rechenschaft ziehen" willst, musst du ihn verklagen. Dafür musst du die Gerichtskosten vorstrecken und trägst wenn du den Fall verlierst, auch noch die Kosten des gegnerischen Anwalts. In deinem Beispielfall könntest du die Rückzahlung des gezahlten Entgelts verlangen.

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Die AGB sehen bei personalisierten Tickets vor, dass die Tickets nur in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis gültig sind. Du musst also einen gültigen Lichtbildausweis bei der Fahrscheinkontrolle vorweisen. Den AGB hast du beim Ticketkauf zugestimmt und die Verkehrsbetriebe haben auch einen guten Grund, die Vorlage eines Lichtbildausweises zu verlangen. Denn Online-Tickets sind immer personalisiert. Wären sie das nicht, könnte man die Tickets problemlos per Whatsapp o.ä. herumschicken und 10 Personen könnten gleichzeitig mit demselben Online-Ticket fahren. Das geht bei Papier-Tickets nicht - da braucht man ja immer das physische Ticket, um sich auszuweisen. Das kann man natürlich auch dem Nächstbesten an der Endhaltestelle in die Hand drücken, wenn es noch gültig ist (z.B. Tagesticket), aber das Missbrauchsrisiko ist um ein Vielfaches geringer. Um nun überprüfen zu können, ob das (aus gutem Grund) personalisierte Ticket auch von der berechtigten Person benutzt wird, braucht es einen gültigen Lichtbildausweis. Denn nur dann kann man prüfen, ob derjenige, auf dessen Namen das Ticket ausgestellt wurde, auch tatsächlich derjenige ist, der gerade vor dem Kontrolleur sitzt.

Also alles in Ordnung, alles rechtens und leider kein Grund sich querzustellen. Wenn du deinen Lichtbildausweis nicht dabei hast, ist das übrigens kein "Schwarzfahren". Du kannst Ticket und Lichtbildausweis nachträglich vorlegen und damit nachweisen, dass du tatsächlich berechtigt warst, die Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen. Die dabei in der Regel anfallende "Bearbeitungsgebühr" (meist etwa 6-8 €) ist ok, weil du ja gegen die vertragliche Pflicht verstoßen hast, einen gültigen Lichtbildausweis mit dir zu führen.

Aber wie ermitteln die Verkehrsbetriebe denn, wer die Beförderungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen hat? Wenn du keinen gültigen Lichtbildausweis bei dir hast, kann selbstverständlich auch der Kontrolleur nicht prüfen, wer du bist. In der Regel musst du dann eine freiwillige Selbstauskunft abgeben. Da kannst du theoretisch alles hinschreiben, solange du nicht "Micky Maus" schreibst - der Kontrolleur kann es ja schlecht prüfen. Solltest du das verweigern oder unkooperativ sein, ist der Kontrolleur berechtigt, dich bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, wenn du flitzen willst (du stehst ja im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben). Dieser gegenüber musst du dich ausweisen. Wenn du das nicht kannst (hast ja keinen Ausweis dabei), wird eine Identitätsfeststellung durchgeführt.

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Der Zusteller wird voraussichtlich befragt werden, wem er das Paket gegeben hat. Da er aber nicht wissen wird, wem er vor X Wochen das 132. Paket auf seiner Tour gegeben hat, wird das Ganze im Sande verlaufen. Und warum soll der Zusteller dir Stress machen? Du hast ja nichts falsch gemacht.

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Nein. Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist gemäß § 138 StGB strafbar. Der dort aufgeführte Katalog von Straftaten ist aber abschließend. Der verbotene Handel mit Betäubungsmitteln gehört nicht zu den Straftaten, die man anzeigen muss.

Wenn man sich aber überlegt, in welche kriminellen Aktivitäten das durch den Drogenhandel erwirtschaftete Geld fließt, wäre ich persönlich wenig geneigt, den Mund zu halten. Eine Strafanzeige kann man übrigens auch anonym erstatten.

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Eine schriftliche Zeugenaussage kann handschriftlich erfolgen oder elektronisch verfasst und dann ausgedruckt werden. Wenn die Aussage handschriftlich erfolgt, bietet es sich aber an, dass der Unterzeichner (also deine Freundin) auch die Aussage selbst schreibt - die abweichende Handschrift könnte sonst für Fragen sorgen. Und natürlich muss deine Freundin die Aussage unterschreiben.

Die Aussage sollte alles enthalten, was der Zeuge selbst wahrgenommen hat. Dazu bietet sich ein chronologischer Aufbau an. Klar erkennbar sollte sein, was der Zeuge gesehen hat, was er gehört hat und was er nicht gesehen oder gehört hat. Wenn Vermutungen angestellt werden, muss aus der Aussage hervorgehen, dass es sich nur um eine Vermutung handelt und welche Gründe der Zeuge für diese Vermutung hat.

Wichtig ist dabei, dass der Inhalt der Aussage auch mit dem übereinstimmt, was deine Freundin tatsächlich wahrgenommen hat, denn deine Freundin muss die Aussage unterschreiben und ggf. vor Gericht aussagen und dabei den Inhalt schriftliche Zeugenaussage bestätigen. Es ist also nicht empfehlenswert, dass DU die Aussage allein schreibst und sie dann nur unterschreibt. Hilfe bei Formulierung und Struktur ist natürlich kein Problem.

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Die Post- und Telekommunikationspauschale darf in Höhe von bis zu 20 % (max. 20 €) der Geschäftsgebühr verlangt werden. Hier kann der Gläubiger auswählen, ob er die tatsächlichen Kosten oder die Pauschale verlangt - meist wählt er die für ihn lukrativere Pauschale.

Die Mehrwertsteuer muss natürlich auch gezahlt werden.

Ob hier nur eine 0,5 Geschäftsgebühr angemessen gewesen wäre, kann ich nicht einschätzen. Dann würden sich die Gebühren jeweils halbieren (22,50 € Geschäftsgebühr, 4,50 € Postpauschale, 4,32 € MwSt.). Wenn das Inkassobüro für eine große Versicherung tätig wird, liegt aber der Verdacht nahe, dass es sich hier um ein Massengeschäft handelt und die Forderungsschreiben ohne eine Einzelfallprüfung ergehen. In diesem Fall ist nur eine 0,5 Gebühr angemessen.

Es ist aber auch durchaus denkbar, dass du gar keine Inkassokosten zahlen musst. Der Gläubiger muss den Schaden, der ihm durch das Eintreiben der Forderung entsteht, möglichst gering halten. Die Inkassokosten sind nämlich ein Schaden, der dem Gläubiger entsteht, den du wiederum erstatten musst. Bei Unternehmen mit einer eigenen Mahnabteilung kann das Unternehmen die Mahnung (denn das Inkassoschreiben ist nichts anderes als eine Mahnung), auch selbst übernehmen. Das Inkassobüro zu beauftragen, könnte also auch vermeidbar gewesen sein. Mit der Folge, dass du die Kosten gar nicht erstatten musst.

Die Hauptforderung musst du natürlich bezahlen (also die Versicherungsprämie). Ob und wie viel du hinsichtlich der Inkassokosten zahlst, musst du selbst entscheiden. Ob ein Gericht eine 0,1, 0,5 oder gar keine Geschäftsgebühr als erstattungsfähigen Schaden anerkennt, kann man schwer sagen.

Viel Erfolg!

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Du willst vermutlich Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen. Auch für den Strafbefehl fallen schon Gerichtskosten an. Wenn du verurteilt wirst, verdoppelt sich diese Gerichtsgebühr. Wirst du freigesprochen, zahlst du nichts. Die Höhe der Gerichtsgebühr findest du in der Anlage zum Gerichtskostengesetz ab Nummer 3110.

Den Einspruch gegen den Strafbefehl kannst du übrigens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückziehen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn sich in der Verhandlung herausstellt, dass du zu einer höheren Strafe verurteilt werden könntest als im Strafbefehl erwartet.

Ist die Höhe der Tagessätze (nicht die Anzahl) deiner Meinung nach zu hoch, kannst du den Einspruch auch auf das Strafmaß beschränken. Ein Tagessatz entspricht ca. 1/30 deines Monatseinkommens.

Je nach Art des Tatvorwurfs und deinem Interesse daran, aus der Sache unbestraft herauszukommen, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Der kostet zwar Geld, kann dich aber vielleicht rausboxen. So ein Strafbefehl bedeutet nämlich nicht, dass da "nichts mehr zu machen" ist. Gewinnst du (wirst also freigesprochen), übernimmt der Staat die Kosten für den Anwalt. Wirst du verurteilt oder ziehst du den Einspruch zurück, musst du den Anwalt selbst zahlen. Das sind zwischen 100 und 170 € Grundgebühr und 160 - 290 € Terminsgebühr (als Mindestwert habe ich hier die sogenannte "Mittelgebühr" und als Höchstwert die Gebührenobergrenze genommen, siehe Anlage 1 RVG ab Nr. 4100). Dazu kommen 20 € Post- und Telekommunikationspauschale und die Mehrwertsteuer. Du musst also mit mindestens 325 € rechnen.

Genauer wird dir die Frage nach den Kosten der Anwalt deines Vertrauens beantworten. Du kannst auch eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Da wird sich der Anwalt deinen Fall schildern lassen und dir ohne weitere Einarbeitung sagen, ob er "Hoffung" sieht oder nicht. Das kostet maximal 190 € zzgl. MwSt. Vorher fragen schadet auch hier nicht.

Viel Erfolg!

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Ich habe lange gesucht und konnte keine Marke finden, die so aussieht. Die Kellogg Company hat auch keine Marke registriert, die ähnlich aussieht oder vom Namen her einen Hinweis geben würde.

Aber nach sehr (!) langer Suche kann ich verkünden:

Deine Smacks sind Kosher. Zertifiziert vom Manchester Beth Din.

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In den AGB von myposter steht unter § 11:

§ 11 Widerrufsrecht
Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen gem. 312 g Abs. 1 BGB ist nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Waren nach den Vorgaben des Bestellers angefertigt werden und auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Aus diesem Grunde sind alle von der myposter GmbH hergestellten Fotoprodukte, inklusive der Produkte aus der myposter Motivwelt vom Rückgaberecht ausgeschlossen.

So weit, so richtig. Diese Fotomotiven aus der Motivwelt werden wohl onDemand gedruckt und sind nicht vorrätig. Da würde ich aber tatsächlich schon streiten wollen, ob das wirklich unter § 312g Absatz 2 Nr. 1 BGB fällt.

Definitiv NICHT unter § 312g Absatz 2 Nr. 1 BGB fallen diese Fotoalben. Aber das sind eben vermutlich auch keine "von der myposter GmbH hergestellten Fotoprodukte". Wenn doch, sind die AGB in diesem Punkt eben unwirksam. Bzw. eigentlich haben die AGB hier bloßen Hinweischarakter. Das Widerrufsrecht hat man kraft Gesetzes oder eben nicht.

Es besteht also sehr wahrscheinlich ein Widerrufsrecht. Die haben keine Retouren-Abteilung? Selten so gelacht. Erstens kann dir das schnuppe sein und zweitens haben die ganz sicher eine Retourenabteilung. Kann mir nicht vorstellen, dass es nicht auch ein paar unzufriedene Kunden gibt, die an ihrer Ware Mängel feststellen und das Zeug deshalb zurücksenden..

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Du musst gar nichts ankreuzen. Auf dem Anhörungsbogen hast du die Gelegenheit, zu dem Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Eine Gelegenheit, die man im Zweifel besser nicht nutzen sollte, wenn man nicht genau weiß, was man da tut. Je nachdem um wie viel Geld es geht und ob und was du so an Vorstrafen (inkl. eingestellter Ermittlungsverfahren) hast, solltest du zunächst einen Anwalt konsultieren, damit du dir nicht selbst einen Bärendienst erweist.

Wenn es sich um mehr als eine "Lappalie" handelt und/oder du schon einmal wegen Eigentumsdelikten auffällig geworden bist, solltest du dich keinesfalls ohne anwaltliche Hilfe gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern.

Sollte es dein "erstes Mal" gewesen sein und es sich nur um eine kleinere Summe handeln, kannst du dich äußern. Das solltest du in deinem eigenen Interesse darauf beschränken mitzuteilen, dass die in Rede stehende Summe an deine alte Arbeitgeberin gezahlt wurde, dein Arbeitgeber aus diesem Grund kein Interesse an der Strafverfolgung mehr hat und das Arbeitsverhältnis aufgrund des Vorwurfs beendet wurde.

Aber wer so etwas ohne professionelle Hilfe erledigt, tut sich in der Regel keinen Gefallen.

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Das Beste was ich dazu finden konnte ist die Beschreibung eines fiktiven Fallbeispiels des Psychologen Robert Hare, einem Experten in Sachen Psychopathie. Er hat Nicole Kidman bei ihren Vorbereitungen auf den Film "Malice" beraten und dieses Beispiel gebildet.

http://www.hare.org/links/saturday.html

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kann man machen

Aber etwas kürzer und allgemeiner halten. Bedanke dich allgemein für ihre Unterstützung. Ich habe schon mehr als ein Buch gelesen, das der Autor (Professor) seinen Kindern gewidmet hat, oder der sich bei seinen Eltern/Ehegatten/... für die emotionale Unzterstützung bedankt hat.

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Passt zu diesem Text die Einleitung und der Schluss?

Hi,

 

 

wir müssen in Deutsch zu diesem Text  <a href="http://www.gratis-gedicht.de/Geschichten_11/Kurzgeschichten_52/Nachts-schlafen-die-Ratten-doch_2425.html target="_blank">http://www.gratis-gedicht.de/Geschichten\_11/Kurzgeschichten\_52/Nachts-schlafen-die-Ratten-doch\_2425.htmllt;/a>eine Einleitung und einen Schluss verfassen.

 

Ich habe zwar einen Lösung ausgearbeitet, bin mir aber nicht sicher ob dies für den TGA richtig ist. Hier meine Vorschläge zur Einleitung und zum Schluss:

 

 

Einleitung

 

 

Die Kurzgeschichte „Nachts schlafen die Ratten doch“ wurde von Wolfgang Bochert verfasst. Eine Quellenangabe ist leider nicht vorhanden. Die Geschichte handelt von einem Jungen namens Jürgen der Tag und Nacht auf seinen Verstorbenen Bruder aufpasst, welcher schon lange tot ist, damit ihn die Ratten nicht fressen. Dabei kommt ein älterer Mann vorbei der ihn auffordert mit ihm bei Einbruch der Dämmerung mitzukommen, damit sich Jürgen eines von seinen 27 Kaninchen aussuchen kann. Allerdings muss er dafür Jürgen erst glauben lassen, dass Ratten nachts schlafen.

 

 

 

 

 

 

Wir hatten scho lange kein Deutsch mehr von daher bin ich mir sehr unsicher

 



Wäre nett wenn ihr zu diesen beiden Vorschlägen kurz ein sinvolles Statement geben könntet und vielleicht kurz einen Verbesserungsvorschlag einbringen könntet.

 





Danke schon mal im Voraus

 

 

 

MFG

 

spargeltarzan

 



PS:  Schluss in einer Antwort zu finden (Zeichenbegrenzung)
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Finde ich OK. Aber im Schluss nicht verrennen. Möglicherweise sieht der Mann den Zustand des Jungen und will ihm helfen. Da er ständig auf seinen Bruder "aufpassen" muss, ist er in einem schlechten seelischen und körperlichen Zustand. Der Mann könnte versuchen ihn von dieser kräftezehrenden und unsinnigen Wache abzulenken. (ist aber nur eine alternative Interpretation. Auch dein Ansatz ist durchaus möglich, aber du musst deinen Eindruck am Text belegen können - "weil das so und so ausgedrückt ist, erhält man den Eindruck, dass ...")

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