Die 3000 Euro sind ja kein Kapitalertrag. Zumindest gehe ich mal davon aus. Kommt natürlich auf den Rechtsgrund des Vergleichs an.

Auf die Zinsen aus dem Tagesgeldkonto zahlst du aber natürlich Steuern, soweit der Freibetrag aus einem etwaigen Freistellungsauftrag überschritten wird.

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Das hat mit einem Testament nicht viel zu tun, da damit keine letztwilligen Verfügungen getroffen werden. Wenn man Eigentum hatte, können die Erben das auch vom Ehegatten herausfordern. Was dich daran hindert, dann gleich zu Gunsten des Ehegatten zu testieren, erschließt sich mir nicht.

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Grundsätzlich muss man sich bei der Beurkundung mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen. Der Notar kann jedoch die Identität als feststehend betrachten, wenn er trotz abgelaufenem Ausweisdokument keine Zweifel an der Identität hat. Gerade ältere Leute haben häufiger abgelaufene Pässe. Aber hier reicht schon der hoffentlich noch gültige Aufenthaltstitel als Identitätsnachweis aus.

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Du sollst am 29.5 zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheinen. Ansonsten erfolgt die Verhaftung zur Erzwingung der Abgabe.

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Bei Aktien spielt das gar keine Rolle, da du danach eine Aktie hast und keine Währung. Der aktuelle (Verkaufs-)Wert deines Depots wird in Euro geführt. Würde der Euro, aus welchen Gründen auch immer, 10% an Wert verlieren, der Wert der Aktie aber unverändert bleiben, würden im Depot 10% mehr Euros angezeigt werden.

Währungen spielen aber bei ETFs eine Rolle. Da gibt es nämlich eine Fonds-Währung. Mein ETF auf den S&P500 beispielsweise wird in USD geführt. Wertet der USD zum Euro auf, zeigt mein Depot einen höheren Eurobetrag an und vice versa.

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Du kannst das Eigentum daran aufgeben. Die Erklärung muss zumindest beim Notar beglaubigt werden und dann zum Grundbuchamt.

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Als Zeuge benötigst du im Regelfall keinen Anwalt. Auf den Kosten würdest du auch meist sitzenbleiben.

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In erster Linie weil Hegel sich quasi immer unklar und nebulös ausgedrückt hat. Bösen Zungen würden behaupten, der wusste teilweise nicht einmal selbst, was er mit dem Geschriebenen meinte. Schopenhauer hingegen ist immer völlig klar und drückt sich unmissverständlich aus. Und dies fordert er auch von anderen Philosophen, wenn man sie erstnehmen soll.

Darüber hinaus gibt es auch noch sehr viele inhaltliche Reibungspunkte. In seinen Büchern beleidigt Schopenhauer Hegel meist zwar ganz unterhaltsam, er kritisiert aber durchaus auch den Inhalt Hegels Schriften. Unter anderem gefällt ihm nicht, was sie (deutscher Idealismus) aus Kants Philosophie gemacht haben.

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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)
§ 20 Bauliche Veränderungen
(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die 
1.
dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2.
dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3.
dem Einbruchsschutz und
4.
dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

Also ja. Die Kosten trägt aber der betroffene Wohnungseigentümer.

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Ein Immobilienkauf ist immer ein „Landkauf“. Streng genommen kauft man immer das Grundstück. Dass da was draufsteht ist Beiwerk. Der Vertrag ist immer zu beurkunden. Der Kaufpreis kann natürlich frei vereinbart werden.

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Bei einer Teilungsversteigerung bleibt die Grundschuld im Grundbuch bestehen, wird also vom Ersteher (Ersteigerer) übernommen. Will er das Grundstück lastenfrei haben, muss er sie also ablösen. Allerdings bleibt ihr beiden Darlehensnehmer bis das erfolgt ist. Haftet also weiterhin für das Darlehen.

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Mit dem Erbfall bist du Eigentümer geworden. Das spielt das Grundbuch keine Rolle. Auch wenn man das natürlich berichtigen sollte.

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Wenn die Eheleute im Testament nichts Abweichendes bestimmt haben, besteht in der Regel Bindungswirkung. Und das für immer. §§ 2270 II, 2271 II BGB.

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