Verschlechterungen der Mietsache, die durch die ganz normale Benutzung kommen, gehen gemäß §538 BGB immer zulasten des Vermieters. Grobe Verschmutzungen muss man natürlich beseitigen. Man spricht davon, dass eine Wohnung besenrein zurück gegeben werden muss. Auf Hochglanz muss man eine Wohnung also nicht bringen.

Zu der Schönheitsrenovierung kommt es darauf an, was im Vertrag vereinbart ist, und ob man die Wohnung in einem nicht renovierungsbedürftigen Zustand bekommen hat. Diesen Zustand zum Einzug sollte man für den Streitfall nachweisen können durch ein Protokoll oder Zeugen.

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Darf ich mit Zustimmung der Mieter Ihnen die Kosten für das Kabelfernsehen weiterhin über die Nebenkostenabrechnung stellen

Ja, wenn der Mieter ausdrücklich damit einverstanden ist, geht das in Ordnung. Es sind dann zwar keine Nebenkosten mehr im Sinn der Betriebskostenverordnung, aber aufgrund der Vereinbarung kein Problem, so zu machen. Der Mieter muss damit aber nicht einverstanden sein.

Unser Haus hat einen Sammelvertrag bei Vodafone abgeschlossen um somit günstiger Kabelfernsehen zu empfangen

Sammelvertrag sagt ja nichts darüber aus, wie viele Teilnehmer hier dabei sind. Wenn eine Wohnung davon ausgenommen wird, was man bei Vodafone machen kann, dann ist es ja immer noch ein Sammelvertrag.

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Eine Mieterhöhung ist möglich, aber nicht nach eigenem Ermessen, sondern nach den gesetzlichen Vorschriften. Lesen Sie dazu mal die §558 bis §558e BGB. Da steht alles drin. Es ist zu umfangreich, das hier alles aufzuführen.

Man kann sich gemäß §557 BGB auch auf eine neue Miete einigen, sofern man den Untermieter überzeugen kann. Dann entfällt das alles wie in den zuvor genannten Gesetzen aufgeführt. Aber dem muss der Untermieter nicht zustimmen.

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Sollte ich schon einen Anwalt kontaktieren?

Dafür ist es im Moment noch zu bald.

Wir haben das BGB zur Sprache gebracht

Das ist schon mal der richtige Ansatz. Aber wahrscheinlich ist euer Anliegen falsch formuliert worden. Zunächst mal sollte man so etwas immer schriftlich machen. So hat man einen Nachweis, den Vermieter gefragt zu haben. Und gemäß §553 BGB kann der Vermieter die Erlaubnis nicht verweigern, wenn man ein berechtigtes Interesse hat. Der Einzug zum Lebenspartner ist dabei als berechtigtes Interesse anerkannt. Die Erlaubnis vor Gericht zu bekommen, ist also kein Problem. Sollte der Vermieter trotzdem meinen, die Erlaubnis verweigern zu können, so braucht er dafür einen sehr guten Grund.

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Dies geht aber aus dem Mietvertrag hervor.

Genau hierin besteht das Problem. Ihr habt einen neuen Mietvertrag unterschrieben. Dazu wärt ihr aber gar nicht verpflichtet gewesen. Das Jobcenter hingegen akzeptiert nur Kosten, die unvermeidbar sind, also gegen die man sich nicht wehren kann.

Hätte der Vermieter ein Mieterhöhungverlangen geschickt, welches im Sinne der Gesetze formell wirksam ist, dann hätte man sich dagegen nicht wehren können, weil der Vermieter sonst die Mieterhöhung per Gericht erzwingen hätte können.

Die einzige Chance besteht darin, dem Jobcenter den neuen Mietvertrag vorzulegen und zu hoffen, dass es anerkannt wird. Aber stellt euch darauf ein, dass die höhere Miete wahrscheinlich nicht gezahlt wird sondern nur die gleiche wie bisher.

Eine zusätzliche Bestätigung muss der Vermieter nicht geben, denn der Mietvertrag sagt schon alles aus.

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Nein, die Forderung ist deswegen nicht hinfällig. Der Vermieter könnte jederzeit darauf zurück kommen.

Nachvollziehbar ist die Information aber nicht. In einem Mieterkonto des Vermieters sieht man, in welchem Monat welche Beträge eingegangen sind. Und so sollte man erkennen können, in welchen Monaten ein Betrag gefehlt hat. Die Aufstellung also nochmal genau durch schauen.

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Generell ist man einem Vermieter keine Rechenschaft schuldig, wie oft man sich in der Wohnung aufhält. Er kann einem dafür keine Probleme machen. Voraussetzung ist natürlich, dass er die Miete stets pünktlich bekommt. Das ist das Wichtigste, auf das man achten sollte.

Daneben hat man aber auch eine Fürsorgepflicht für die Wohnung. Sollte es ein Problem geben, muss man dem Vermieter unverzüglich Bescheid geben, um einen großeren Schaden abzuwenden. Es könnte ja mal Wasser von der Decke tropfen, und wenn das über Wochen unentdeckt bleibt, ist das Problem groß. Also gelegentlich mal in die Wohnung schauen wäre sinnvoll.

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Du gibst die Antwort auf die Frage selbst schon. Du kannst dich befreien lassen, da du Bafög beziehst. Das muss man aber aktiv beantragen, die Befreiung passiert nicht automatisch. Das Forumular ist hier: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/antworten/

Der Brief ist nicht für dich, sondern für deine Schwester, betrifft dich also nicht wirklich. Deine Schwester hätte sich vom Beitragservice abmelden können. Das ist vom Mietvertrag unabhängig so.

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Person A muss nicht extra einen Beitrag zahlen für das Auto.

Vom Gesetz her liegt das daran, dann man laut §2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nur für die Wohnung zu bezahlen hat, nicht für Kfz. In dem Paragraphen steht nichts von Autos (für den privaten Bereich), es steht auch nicht drin, dass nur ein Auto im Beitrag inklusive wäre. Es ist einfach nicht berücksichtigt. Es zählt einizig und allein nur die Wohnung.

Du verwechselst das wahrscheinlich mit dem gewerblichen Bereich, dort verhält es sich anders.

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Der DSL Vertrag ist kein Problem. Den kannst du entweder zu einer neuen Wohnung mitnehmen oder du hast ein Sonderkündigungsrecht in so einem Fall. Viel spannender wird aber die Frage sein, wie genau der Vermieter die Kündigung begründen wird. Nur allein den Abriss als Grund anzugeben reicht nach dem Gesetz nicht aus. Eventuell ist die Kündigung dann unwirksam oder der Vermieter muss dir Schadenersatz geben.

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Er hat mich dort angemeldet

Vermutlich meinte er, dass er die Wohnungsgeberbestätigung selber ans Amt geschickt hat. Das kann er tatsächlich tun. Aber anmelden kann er dich nicht, das muss jeder selber machen. Geh also einfach zum rathaus zum Anmelden, oder frage des Vermieter nochmal genau, ob er die Bestätigung meinte.

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Du stehst also nicht mit im Mietvertrag. Das ist ungünstig für dich in dem Fall, wenn dein Vater in ein Pflegeheim kommen würde. Denn in dem Moment hättest du theoretisch keinen Anspruch mehr, in der Wohnung zu bleiben.

Das aber nur theoretisch. Praktisch kann ich mir vorstellen, dass wohl kein Vermieter dem Sohn einen Stein in den Weg legen würde und ihn zum Auszug zwingen würde, außer er hätte irgend welche wichtigen Gründe dafür.

Im Todesfall geht der Mietvertrag auf dich kraft Gesetz über. Das ist dann eine andere Situation.

Vielleicht möchtest du besprechen, ob du in den Mietvertrag mit aufgenommen werden kannst, um die entsprechende Sicherheit zu bekommen.

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dass ich mich innerhalb von 2 Wochen nach Mietbeginn beim Bürgerbüro melden soll.

Das ist eine falsche Information. Die 2 Wochen laufen gemäß Gesetz nicht ab Mietbeginn, sondern ab den tatsächlichen Umzugsdatum. Wenn dein Umzug also aktuell noch gar nicht abgeschlossen ist, dann bist du so oder so noch nicht zu spät dran.

Dein Vermieter muss dir eine neue Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, in der das Datum des Umzugs drin steht, denn auf dieses Datum kommt es an.

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Ein Bürge kann nicht nach Belieben austeigen. Der Bürge kann die Bürgschaft zwar kündigen, diese Kündigung wirkt dann aber erst am dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter gesetzlich die Möglichkeit hat, dich zu kündigen.

Einen Bürgen zu finden ist nicht so einfach. Meistens lassen sich die Eltern davon überzeugen, eine Bank macht da meistens aber nicht mit.

Es gibt Kautionsversicherungen. Von diesen ist aber unbedingt abzuraten, da sich dich sehr teuer kommen. Besser ist es, einen Kleinkredit bei einer Bank aufzunehmen, und damit dann eine Barkaution an den Vermieter zu leisten oder in Form eines verpfändeten Kautionssparbuchs.

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(Wohnungsmiete) Frage bzgl. Eigentümerwechsel, ab wann hat der neue Eigentümer "das Sagen"?

Hallo,

ich wohne derzeit als einzige Partei in einem Haus mit mehreren Wohnungen und vor wenigen Tagen erhielt ich den Bescheid meines Noch-Vermieters, dass das Haus verkauft wurde. Soweit sogut.

Gleichzeitig hieß es zudem, der neue Eigentümer würde wollen, dass ich den Dachboden leer räume, dessen Nutzung allerdings fester Bestandteil meines Mietvertrags ist (keine Teilmiete).

Ich habe bisher noch überhaupt nichts Schriftliches bekommen - weder zum Wechsel des Vermieters (weiß nicht mal, wie dieser heißt oder aussieht) oder sonst irgendwelche Informationen und zahle die Miete entsprechend noch an meinen Noch-Vermieter.

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Nun zu meiner Frage: Abgesehen davon, dass ich überhaupt nicht weiß, wohin ich das oben Gelagerte hinstellen sollte, da in Wohnung und nicht abschließbarem Kellerraum keinerlei Platz vorhanden ist, frage ich mich, ob der neue Eigentümer das zu gegebenem Zeitpunkt überhaupt mal eben so verlangen darf?!

Mündlich, mitgeteilt über einen Dritten und ohne, dass ich auch nur eine Ahnung habe, was er mit dem Raum vorhat. Da es jedoch ebenso hieß, ich dürfe aber weiterhin meine Wäsche dort oben zum Trocknen aufhängen, ist wohl eher ausgeschlossen, dass der Dachboden zu einer Wohnfläche umgebaut werden soll. Und ein Messi bin ich auch nicht, also von der gesamten vorhandenen Fläche des Speichers sind vielleicht 15-20% belegt. Es ist sauber, nicht unordenltich, nichts giftiges gelagert und versperrt niemandem irgendwelche Zugänge.

Weiß da jemand Rat und kann mir sagen, wie ich mich da nun am besten verhalten soll?

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Im Moment kannst du gar nichts tun. Du musst erst mal abwarten, bis du zu irgend was aufgefordert wirst, sei es vom bisherigen Eigentümer oer vom neuen. Erst dann kann man prüfen, ob das berechtigt ist.

Und der neue Eigentümer wird sich mit Sicherheit melden, zumindestens um seine Bankverbindung zu nennen, wohin dann die Miete gezahlt werden soll. Warte also erst mal ab.

Den Vertrag muss der neue Eigentümer so übernehmen wie er ist. Es braucht kein neuer ausgestellt werden, auch wenn auf dem Vertrag noch der Name des bisherigen Eigentümers steht. Das ist völlig egal, denn der Vertragspartner hat sich dann kraft Gesetz geändert.

Unter der Voraussetzung, dass der Raum wirklich zu deiner Mietsache gehört, ist eine Teilkündigung zwar möglich, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Aus diesem Grund musst du abwarten, bis eine solche Kündigung kommt, um dann den genannten Grund prüfen zu können. Aktuell gibt es keinen Handlungsbedarf für dich.

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Das Vorgehen des Verwalters ist korrekt. Eine sogenannte Abrechnungsspitze (Guthaben) steht dem neuen Eigentümer zu, der am Tag nach Ende des Abrechnungszeitraums im Grundbuch eingetragen ist. Eine Teilabrechnung ist nach dem Gesetz gar nicht vorgesehen.

Wenn du noch Geld vom Käufer zu bekommen hast, dann musst du dich mit diesem auseinander setzen. Der Verwalter hat damit nichts zu tun, außer dass du ihn bitten kannst, dir eine Kopie der Abrechnung zu senden.

Du solltest nochmal in den notariellen Vertrag schauen. Dort ist oftmals vereinbart, dass Käufer und Verkäufer gegenseitig die Abrechnung aufteilen müssen. Das muss dann auch umgesetzt werden. Ist das nicht vereinbart, dann hat der Käufer auch das Guthaben mit erworben und du kannst nichts mehr verlangen.

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Du brauchst sie nicht zum Postamt bringen. Es reicht auch, einfach die Anschrift durchstreichen, danaben "unzustellbar, Empfänger verzogen" zu schreiben, und in einen Briefkasten der Post einzuwerfen. Es wird dann zurück geschickt.

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Diese Frage kann man nicht allgemeingültig beantworten. In manchen Städten wird im Einwohnermeldeamt auch die Wohnungsnummer oder die Bezeichnung der Lage (1.OG mitte o.ä.) erfasst. Aber das muss nicht in allen Städten so sein.

Außerdem muss man als Bewohner auch gar nicht die genaue Wohnung bekannt geben, auch nicht, wenn man danach gefragt wird. Denn laut Bundesmeldegesetz ist nur die postalische Anschrift Pflicht zur Angabe, mehr nicht.

Sollte es irgend ein Problem geben, das geklärt werden muss, wir der Vermieter angeschrieben und um entsprechende Angaben gebeten. Er ist hier per Gesetz zur Kooperation verpflichtet.

Bezüglich der Anmeldung beim Beitragsservice für die Rundfunkgebühr muss man als Mitbewohner die Beitragsnummer des Beitragszahlers abgeben, um sich entsprechnd abmelden zu können. Und eine Person aus einer fremden Wohnung wird wohl kaum seine Beitragsnummer heraus geben.

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Jedes Vertragsverhältnis ist für sich allein zu betrachten. Somit ist es unzulässig, die Rückzahlung der Kaution mit der Schuld eines anderen Vertragsverhältnisses zu begründen.

Wenn das der einzige Grund ist, warum die Vermieterin die Kaution nicht zurück zahlt, dann wird sie bei Gericht damit nicht durch kommen. Aus diesem Grund ist es durchaus sinnvoll, wenn du einen Anwalt nimmst, der sich genau anschaut, was im Detail abgelaufen ist.

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Er hat mir ein Foto seiner Unterschrift zugeschickt und mir die Erlaubnis erteilt, diese Unterschrift für ihn zu schreiben.

Wie kann man nur auf eine so dumme Idee kommen. Das ist strafbar wegen Urkundenfälschung!

keinen Drucker und Scanner zur Verfügung hat, diese auch nicht beschaffen kann und sich zurzeit im Ausland befindet

Schick ihm das Formular per Post und er schickt es per Post zurück.

wir wollen auch beide kein Bußgeld aufgrund einer fehlenden Wohnungsgeberstätigung riskieren

Melde dich trotzdem innerhalb der Frist an. Das ist kein Problem, man kann die Bestätigung auch nachreichen. Erkläre die Situation bei der Anmeldung.

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