Die vorrangige Frage wäre zunächst, ob die Kündigung denn auch wirksam ist. Das muss nicht zwingend so sein. Dass das Haus herunter gewirtschaftet wurde, sagt dazu gar nichts aus.Da gehört mehr dazu. Die Rechtsprechung setzt hohe Anforderungen an eine solche Kündigung. Daher muss auch die Begründung in der Kündigung ausführlich sein und bestimmte Informationen enthalten. Sanieren kann man ein Haus auch mit Mietern. Man muss diesen halt eine Ersatzwohnung geben oder die Miete ist um 100% gemindert, doch der Vertrag läuft weiter. Nur deswegen zu kündigen, dass man dann nachher mit höherer Miete neu vermieten kann, ist nämlich unzulässig.
Eine rückwirkende Mietminderung ist aufgrund von §814 BGB ausgeschlossen. Diese Klage kann man sich also sparen.
jetzt Problem, dass der Parkplatz vor meiner Wohnung verkauft wurde
Das ist nicht möglich. Sie haben den Parkplatz laut Grundbuch gekauft, und somit kann nicht jemand anderes den Parkplatz kaufen, ohne dass Sie mit diesem einen Kaufvertrag machen. Wenden Sie sich an den Notar, um die Sache zu klären.
Ein Beschluss wäre dafür erforderlich. Jedoch wäre es besser, einen neuen Wirtschaftsplan zu beschließen, der den aktuellen Kosten entspricht. So kommt mehr Geld von den Eigentümern. Das wäre die bessere Lösung anstatt die Erhaltungsrücklage anzugreifen.
Sie meinte ,sie wollte noch Daten prüfen und mir dann heute noch bescheid geben.
Dieser Satz ist eine indirekte, freundlich formulierte Aussage und soll eigentlich bedeuten: Sie hat einen anderen Bewerber, den sie bevorzugen wollen würde, aber wartet noch, ob dieser zusagt.
länger als sechs Monate mit der Schadensersatzforderung Zeit lassen
Die Frage bezieht sich nicht auf eine Geldforderung, sondern es geht um die Aufrechnung mit der Kaution. Und die Aufrechnung ist nach §215 BGB auch nach den 6 Monaten noch möglich.
Ist das eine gleichartige Forderung?
Für Beschädigungen ja, denn für diese verlangt der Vermieter Geld. Die Kaution ist auch eine Forderung in Form von Geld. Somit ist das gleichartig. Ein Beispiel für nicht gleichartige Forderungen sind die Schönheitsreparaturen, da diese eine Leistungspflicht des Mieters ist, zumindest vorläufig, sofern sich der Mieter nicht weigert, diese zu tun.
Der Vermieter verfolgt das Ziel die Kaution für Schäden zu behalten.
Ganz so einfach kann es sich der Vermieter nicht machen. Er muss schon eine Abrechnung schicken, in der er aufführt, welchen Betrag für welchen Schaden er im Detail abzieht. Nur so kann der Mieter prüfen, ob das berechtigt ist. Es gibt nämlich Schäden, für die der Mieter gar nicht aufkommen muss, sondern das Sache des Vermieters ist. Am Ende könnte vielleicht noch ein Betrag übrig bleiben, den er zurück zahlen muss.
Es ist möglich, dass der Vermieter die Gebühr bezahlt und dann anteilig von den Mietern verlangt. Das darf man so vereinbaren.Aber der Vermieter muss damit nicht einverstanden sein. Man muss es absprechen.
Ansonsten bezahlt einer der WG Bewohner und vereinbart mit den anderen, einen Anteil dafür zu bekommen. Diese Anderen brauchen die Beitragsnummer des Zahlenden, um das dem Beitragsservice mitzuteilen.
Etwas problematisch ist es, wenn einer der Bewohner einen Grund zur Befreiung von der Gebühr hat. Denn dieser könnte sich demnach vielleicht auch weigern, einen Anteil zu zahlen.
Der genannte Paragraph gilt nur bei Mietsachen, die keine Wohnungen sind. Bei Wohnungen hingegen gilt §563 oder §564 BGB.
§563 BGB ist relevant, wenn mit dem Verstorbenen noch jemand anderes zusammen gewohnt hatte im gemeinsam geführten Haushalt. Hierbei ist die Möglichkeit der Sonderkündigung sehr eingeschränkt.
§564 BGB gilt für den Erben des Verstorbenen, sofern §563 nicht gilt, es also keine Mitbewohner gab. Hier gilt das Sonderkündigungsrecht. Und ja, es sind 3 Monate. Es kann sein, dass der Vertrag normal länger laufen würde, und nur das entfällt durch die Sonderkündigung.
was soll ich machen , da ich immer diese 3monatige Kündigungsfrist einhalten muss.
Man kann auch einvernehmlich eine frühere Vertragsauflösung vereinbaren, wenn Mieter und Vermieter das gleichermaßen wollen.
Dafür gibt es keine Festlegung, weder im Gesetz noch in einem Urteil. Es kann sogar auch möglich sein, dass der Vermieter gar nicht einziehen braucht und die Kündigung trotzdem nicht missbräuchlich war. Es kommt einzig und allein darauf an, ob der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich bestand. Anschließend können sich die Dinge des Lebens ändern und man muss neu planen. Das muss man immer im Einzelfall bewerten, was ein Richter im Streitfall auch tun würde.
Der Denkfehler ist, dass es nicht darauf ankommt, ob die Wohnung frisch renoviert übergeben wurde an den neuen Mieter, sondern ob sie einen renovierungsbedürftigen Eindruck macht. Das ist ein Unterschied, was bedeutet, dass man nicht mit der Lupe nach unschönen Stellen suchen darf, sondern der Allgemeineindruck zählt.
Hier in diesem Thema steht:
weil es ihnen nicht notwendig erscheint
Das verstehe ich so, dass eben die Wohnung keinen renovierungsbedürtigen Eindruck macht. Somit entällt auch nicht die Renovierungspflicht des neuen Mieters, sofern auch die Klausel im Vertrag wirksam ist.
Es ist nicht richtig, die Tätigkeit über das Gewerbe auszuführen. Denn es handelt sich um ein Angestelltenverhältnis. Man führt die Arbeiten nicht selbständig aus, sondern auf Anweisung des Vermieters und nur für diesen einen Auftraggeber.
Aus diesem Grund muss der Vermieter eine Anmeldung als Minijob machen. Es wird dann auch eine Anmeldung der der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen, über die man versichert ist.
Für den Winterdinst ist wichtig, dass ihr dann durchaus in der Haftung seid. Sollte also jemand ausrutschen und sich verletzen, weil die Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, kann man Schadenersatz verlangen.
Zu beachten ist auch, dass der Vermieter die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf alle(!) Mieter umlegen muss, also auch auf euch selbst. Das bedeutet, ein Teil der Vergütung wird euch wieder abgezogen dadurch. Das lässt sich nicht vermeiden, weil sonst die Abrechnung falsch wird. Ausgleichen kann man das nur, indem man eine etwas höhere Vergütung vereinbart.
Gemäß §537 Abs. 2 BGB sind Sie von der Zahlung der Miete befreit, sobald die Wohnung jemand anderem übergeben wurde. Doppelt kassieren darf der Vermieter nicht, das ist im Gesetz berücksichtigt. Betrug ist das jedoch nicht.
§537 BGB:
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
Sofern Sie die Miete für Mai schon bezahlt haben, fordern Sie diese zurück, wenn nötig mit gerichtlicher Hilfe.
was laut Jobcenter-Richtlinien 76 € über dem anerkannten Höchstsatz liegt. Aufgrund dessen wurde die Übernahme der Kosten abgelehnt.
Damit ist gemeint, dass der Betrag, um den die Miete jetzt teurer wird, abgelehnt wird. Die bisherige Miete muss aber weiter gezahlt werden. Diese müsste ja auch weiter bezahlt werden, wenn ihr in der bisherigen Wohnung bleibt. Außerdem müssen keine Umzugskosten gezahlt werden.
Das lohnt sich in aller Regel, da die Rendite trotz aller Kosten höher ausfällt als wenn man das Geld bei der Bank anlegt. Natürlich kommt es auch auf das Objekt ab, ob da sehr viel Instandhaltungsrückstau ist.
Das ist keine Provision, sondern die Gebühr für die Arbeitsleistung der Hausverwaltung, die Zustimmung zu bearbeiten. Dieser Arbeitsaufwand ist nicht in der normalen Verwaltervergütung enthalten und muss extra gezaht werden. Das ist völlig normal. Dies ist auch im Verwaltervertrag festgelegt und in der Teilungserklärung steht, dass eine Zustimmung nötig ist.
Die Zustimmung kann aber nur aus sehr wichtigen Gründen verweigert werden. Das kommt sehr selten vor. Man muss sich in der Regel keine Sorgen machen, dass die Zustimmung nicht kommt.
Nach den Gesetzen in Deutschland ist es nicht erlaubt einen Mitbewohner eigenmächtig raus zu werfen. Man benötigt dazu einen gerichtlichen Titel und den Rauswurf macht dann der Gerichtsvollzieher.
Das gibt unabhängig davon, ob es sich um ein Mietverhältnis handelt oder nur so jemand bei einem wohnt. Jedoch ist diese Frage dafür wichtig, unter welchen Voraussetzungen dieses "Wohnverhältnis" gekündigt werden kann und mit welchen Fristen. Dazu kann man an dieser Stelle nichts sagen, da zu wenig Details bekannt sind.
Kann ich ihn unter diesen Umständen auffordern, auszuziehen?
Ihn auffordern kann man selbstverständlich, aber nicht eigenhändig vor die Tür setzen. Und man muss prüfen, mit welchen Fristen diese Aufforderung (Kündigung) gesetzlich verbunden ist.
Die Ursache der Kosten ist ganz eindeutig die, dass Sie einen sehr hohen Verbrauch haben, das ist also selbst gemacht. Man hätte sicherlich etwas sparen können. Für die Heizung sind es mit 5475 Einheiten 48 % des Verbrauchs vom ganzen Haus. Beim Warmwasser sind es mit 46 m³ 42% des Hauses, und der Kaltwasserverbrauch macht 35%.
Ein paar kleinere Fehler werden sich in der Abrechnung finden lassen, aber die machen vom Betrag her so gut wie nichts aus. Zur weiteren Prüfung muss man sich dann noch die Belege vom Vermieter zeigen lassen.
Man könnte diese Situation klug für sich nutzen. Denn wenn der neue Vertrag Dinge enthält, die einen als Mieter in eine schlechtere Position bringen, dann ist das der ideale Ausgangspunkt für Verhandlungen. Es gibt vielleicht die eine oder andere Sache, die man sich als Mieter wünschen würde, der Vermieter dazu aber nicht verpflichtet ist. Um solche Dinge kann man den Vermieter im Gegenzug bitten. Der Vermieter sieht dann selber, dass er mit seiner Vorstellung so einfach nicht durch kommt, ohne dass man ihm juristische Belehrungen geben muss, und ein respektvoller Umgang miteinander kann geschaffen werden.
Schreiben Sie dem Vermieter einen Brief und fordern ihn darin auf, die Kaution plus Zinsen zu erstatten. Geben Sie dazu auch die Kontonummer an. Schreiben Sie weiter, dass wenn der Vermieter der Meinung ist, etwas von der Kaution abziehen zu dürfen, möchte er darüber eine Abrechnung schicken, aus der hervor geht, viele genau und wofür genau abgezogen wurde, sodass man prüfen kann, ob das berechtigt ist.
Man muss hinsichtlich des Schimmels immer auch die Temperatur mit anschauen, die Luftfeuchtigkeit allein hilft nichts. Und hierbei ist der kritische Bereich immer nur an den Wänden. Denn wenn diese kalt sind kühlt sich die Luft im Bereich der Wände ab und die Feuchtigkeit kann kondensieren und sich an den Wänden dann ablegen.
Um Schimmel zu vermeiden sollte man an den Außenwänden der Wohnung nichts direkt an die Wand stellen, immer etwas Abstand lassen, dass die Luft zirkulieren kann. Der Wert der Luftfeuchte ist allein für sich genommen nicht so bedeutend, außer es wären permanent über 80%.