Es ist übergriffig und auch eine Nötigung.
§ 240 StGB
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Dagegen ist die Notwehr zulässig.
§ 32 StGB
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das bedeutet im Klartext. Wenn sie es wieder tut, darfst du dich notfalls auch mit angemessener Gewalt dagegen wehren.
Du dürftest sie also zum Beispiel wegstoßen oder ihr, wenn sie sehr aufdringlich ist, auch eine Ohrfeige geben.
Allerdings NUR in dem Moment, wo sie wirklich zudringlich werden will, nicht fünf Sekunden später.
Notwehr ist nur erlaubt, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abzuwehren.
Du würdest hier zwar zunächst den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen,
als straffreier Rechtfertigungsgrund käme dann aber die Notwehr in Betracht, die diese Körperverletzung erlaubt.
Zudem kannst du Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen.
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres ist deine Bekannte strafmündig.
Ebenfalls kannst du es dem Direktor der Schule melden.
Dieser hat eine Fürsorgepflicht gegenüber Schutzbefohlenen.
Und du als Schüler hast Schutzansprüche, die zu gewährleisten sind.