In der Regel gilt (nun folgt ein Zitat beispielhafter Bedingungen):
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht
herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich
einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und
uns unterrichten.
Melden Sie uns den Schaden nicht, weil zunächst anzunehmen
war, dass die Unfallfolgen nicht eintreten und holen dann die
Meldung unverzüglich nach, liegt keine Obliegenheitsverletzung
vor.
Entscheidend ist in der Unfallversicherung jedoch auch, von welcher Art Unfallfolgen man redet.
z.B. ist
- der Unfalltod in der Regel innerhalb von 48 h zu melden
- bei so genannten Sofort-Leistungen (z. B. Oberschenkelhalsbruch, Knochenbrüche manchmal auch) eine Frist von meist nur 1 Monat zu beachten
- bei aus dem Unfall resultierender Invalidität diese meist innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festzustellen und dem Versicherer geltend zu machen
Prinzipiell kann man der Unfallversicherung natürlich jeden Unfall melden, die Frage ist allerdings auch: ist dieser als solcher Überhaupt durch eine Leistungsform versichert.
Keine Sofortleistungen eingeschlossen --> bei Knochenbruch oft kein Geld
Kein Krankenhaustagegeld abgesichert bzw. ambulante Behandlung eines Unfalles --> kein Geld
Keine Invalidität -> keine Invaliditätsleistung
Dies nur als kleiner Denkanstoß.
Beste Grüße