Hallo,
ich verstehe nicht ganz den Unterschied zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentzug wenn es um die IDF nach 163b(1),163c also beim Verdächtigen geht.
Ich dachte zuerst, dass die Freiheitsbeschränkung folgendes ist: Anhalten, Ausweise verlangen.
Freiheitsentziehung: Durchsuchen nach Ausweisen, festhalten, ED Maßnahmen, Blutentnahme.
Aber auf diesem Blatt steht das Festhalten zur ED Behandlung auch eine Freiheitsbeschränkung sein kann und nicht zwingend eine Entziehung.
Daher meine neue Schlussfolgerung:
Entweder: Es kommt nicht auf die Maßnahme an sondern nur darauf, ob es vor Ort passiert oder durch Verbringung an einen anderen Ort zb wird der Verdächtige auf die Dienststelle gebracht und dort gibts Maßnahmen zur ID Feststellung.
(Hier würde es aber trotzdem auf die Maßnahme ankommen, weil eine ED-Behandlung wäre ja eigentlich nur auf der Dienststelle)
Oder: Es kommt nicht darauf an welche Maßnahme oder wo diese stattfindet sondern irgendwie „subjektiv“ wie lange es dauert?
Also wenn es keine Ahnung wie lange geht ist es eine Freiheitsentziehung und alles drunter wäre Beschränkung. Aber ab wann die Dauer lang?