Zählt die mündliche Anweisung des Chefs, ab wann ein Krankenschein vorzulegen ist?
In meinem Arbeitsvertrag gibt es keine Regelung, ab wann ein Krankenschein vorzulegen ist. In diesem Fall greift ja dann eigentlich die gesetzliche Regelung, nach der man drei Tage ohne Schein krank sein darf und erst ab dem vierten Tag zum Arzt gehen muss.
Mein Chef hat aber vor ca. 2 Jahren uns einmal mündlich mitgeteilt, dass wir ab dem ersten Tag einen Krankenschein vorlegen sollen. Da man ja keinen Ärger will, haben wir es bisher eben alle so gemacht, dass gleich am ersten Tag zum Arzt gegangen wird.
Aber müssen wir das wirklich? Zählt die mündliche Anweisung mehr, als die gesetzliche Regelung, nach der wir das eigentlich nicht machen müssen, weil wie gesagt im Arbeitsvertrag keine Regelung steht?
Ich frage deshalb, weil es echt nervt, jedes Gott verdammte Mal zum Arzt gehen zu müssen, weil ich immer am ersten Tag der Regel ziemlich schlimme Krämpfe habe und mir kotzübel ist. An dem Tag kann ich dann einfach nicht arbeiten.
4 Antworten
Der schriftliche Arbeitsvertrag bildet die Grundlage. Mündliche Absprachen können wirksam sein, wenn im Arbeitsvertrag nicht explizit festgelegt ist, dass Änderungen am Arbeitsvertrag der Schriftform bedürfen. Mündliche Änderungen sind möglich, wenn beide Parteien damit einverstanden sind oder sie den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen als die schriftliche Vereinbarung.
Der Arbeitgeber hat aber auch ein Weisungsrecht, und es gibt auch so etwas wie eine Art Gewohnheitsrecht.
Solltest du deshalb vor das Arbeitsgericht ziehen, hättest du gute Chancen, dass dieses deinen Vertrag als Grundlage nimmt, da die mündliche Regelung dich schlechter stellt, als es der Vertrag vorsieht. Andererseits ist es den Ärger im Betrieb sicherlich nicht wert, und man holt sich einfach direkt eine AU.
Zählt die mündliche Anweisung mehr, als die gesetzliche Regelung,
Im § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz steht zwar, dass ein AN eine AU-Bescheinigung erst vorlegen muss, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert, da steht aber auch, dass der AG berechtigt ist, die AUB schon früher zu verlangen.
Bei Euch ist zwar im Arbeitsvertrag nichts geregelt und wenn kein Tarifvertrag mit einer Regelung Anwendung findet, darf der AG die AUB ab dem ersten Tag verlangen. Es gibt keine Vorschrift, dass er das schriftlich machen muss auch eine "Ansage" ist gültig.
Hier mal zum nachlesen:
Arbeitsunfähigkeit: Rechte & Pflichten von Angestellten | Lexware
Ähm das Gesetz sagt, dass Du drei Tage Zeit hast, um die AUB einzureichen, nicht dass Du für drei Tage keine brauchst.
Hab mich nochmal erkundigt. Ich lag falsch, weil bei uns gilt auch schon grundsätzlich der erste Tag.
Mündliche Verträge gelten auch.
Wenn der Chef das so bestimmt, dann ist das auch so. Ist ja auch bei Dir angekommen, da Du ja hier nachfragst. Wenn Du trotzdem Zweifel hast, dann bitte ihn halt darum, Dir die Anweisung schriftlich zu geben… das ändert aber auch nichts.
Solche Anweisungen gibt es normalerweise nur in Betrieben mit einem deutlich erhöhten Krankenstand. Und ich finde das garnicht so verkehrt; ich war über 40 Jahre erwerbstätig und die Krankschreibungen kann ich mir an zwei Händen abzählen.
An Stelle Deines Arbeitgebers würde ich die Ursache des erhöhten Krankenstandes angehen; da ist immer irgendwas im Argen, was den Mitarbeitern die Laune verdirbt. Das kann viele Ursachen haben und kostet am Ende des Tages den Betrieb eine Menge Geld. Leute, die gerne in die Arbeit kommen, reißen viel mehr im Betrieb, sind nur selten krank und denken viel mehr mit.
Wenn Du einen guten Chef hast, kannst Du über Deinen Fall mit ihm reden und eine Lösung finden; vielleicht statt Krankschreibung einfach mal etwas weniger anspruchsvolle Arbeit machen an dem Tag?