Wünsche der Revolution 1848, in der Reichsverfassung 1871 in Erfüllung gegangen?

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Es gab die von der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche am 28. März 1849 mit Mehrheit beschlossene Reichsverfassung, die sich nicht durchsetzen konnte (die Revolution 1848/1849 wurde besiegt). Dabei gab es Kompromisse, indem einerseits eine erbliche konstitutionelle Monarchie mit einem Kaiser (zugleich König von Preußen) als Staatsoberhaupt, andererseits ein demokratisches Wahlrecht für Männer enthalten war.

Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 kann mit dieser Verfassung von 1849 verglichen werden (Gemeinsamkeiten und Unterschiede).

Mit dem Nationalstaat war eine politisch-staatsrechtliche Einheit Deutschlands verwirklicht. Freiheit wurde in geringerem Ausmaß als Einheit verwirklicht.

in der Verfassung von 1871 enthaltene Wünsche und Forderungen der Revolutionäre von 1848/1849

  • Einheit in Form eines deutschen Nationalstaats: Ein Deutscher Nationalstaat ist verwirklicht worden (Verfassung von 1871, Präambel über einen „ewigen Bund“, dessen Name „Deutsches Reich“ ist und Artikel 1 über das Bundesgebiet). Beide Verfassungen enthielten dabei eine »kleindeutsche Lösung« (also ein deutscher Nationalstaat mit Preußen, aber ohne Österreich], wobei die Nationalversammlung 1848 zunächst mehrheitlich eine »großdeutsche Lösung« [also ein deutscher Nationalstaat mit Preußen und Österreich] bevorzugt hatte und darin 1848/1849 eine Veränderung eintrat, nachdem sich in der damaligen Lage eine »großdeutsche Lösung« als klar unrealistisch zeigte; die Verfassung von 1849 sah als Staatsgebiet das Gebiet des bisherigen Deutschen Bundes vor, die Verfassung 1871 hatte ein etwas anderes Staatsgebiet, vor allem war Österreich klar nicht eingeschlossen, da es bei der ausdrücklichen Aufzählung der Mitgliedsstaaten des deutschen Reiches nicht genannt war)
  • Volksvertretung durch ein Parlament: In der Verfassung von 1849 bestand der Reichstag (das Parlament) aus einem gewählten Volkshaus und einem Staatenhaus mit Vertretern der Länder (teils von den Regierungen ernannt, teils von den Parlamenten der Einzelstaaten gewählt). Es gab also ein Zweikammersystem und zu Reichsgesetzen war eine Zustimmung beider Kammern erforderlich. In der Verfassung von 1871 gab es den gewählten Reichstag (als Parlament mit einer Kammer) und als Vertretung der Länder den Bundesrat (Vertreter von den Regierungen ernannt), der kein Parlament war.
  • demokratisches Wahlrecht für Männer: Die Verfassung von 1849 enthielt ein allgemeines, gleiches, freies und geheimes Wahlrecht für Männer ab 25 Jahren. In der Verfassung von 1871 (Artikel 20 der Verfassung und Wahlgesetze) wurde das allgemeine, gleiche freie und gemeine Wahlrecht für Männer ab 25 Jahren von 1849 auf Reichsebene übernommen (in Preußen blieb aber das Dreiklassenwahlrecht auf Landesebene, ebenso in einigen anderen Ländern ein nur eingeschränkt demokratisches Wahlrecht).
  • Gewaltenteilung: Es gab in beiden Verfassungen eine Gewaltenteilung mit Exekutive (ausführende/vollziehende Gewalt/Macht), Legislative (gesetzgebende Gewalt/Macht) und Judikative (rechtsprechende Gewalt/Macht). Im Kaiserreich gab eine Exekutive (ausführende/vollziehende Gewalt/Macht), an der Spitze der Kaiser, der Reichskanzler und die anderen Mitglieder der Reichsregierung, eine Legislative (gesetzgebende Gewalt/Macht) mit dem Reichstag und dem Bundesrat (Vertretung der Regierung der Einzelstaaten des Deutschen Reiches) und eine Judikative (rechtsprechende Gewalt/Macht; die Gerichtshoheit lag bei den einzelnen Bundesstaaten des Deutschen Reiches. Die Rechtsprechung lag bei verschiedenen Gerichten. Eine Reichsgerichtsbarkeit gab es nur für bestimmte Bereiche mit ausschließlicher Zuständigkeit des Reiches [in Artikel 4 angegeben]. Eine eigentliche Verfassungsgerichtsbarkeit des Reiches gab es nicht, für Streitigkeiten war der Bundesrat zuständig [Artikel 76]. Für nähere Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts der drei freien und Hansestädte in Lübeck war Reichsgesetzgebung vorgesehen [Artikel 75]. Aufgrund eines Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze 1877 nahm 1879 ein Reichsgericht in Leipzig als oberstes Straf- und Zivilgericht seine Tätigkeit auf.).
  • föderalistische Staatsorganisation (Bundesstaat): Es gab einen Gesamtstaat (dessen Recht in seinem Zuständigkeitsbereich höher stand als das Recht einzelner Länder) mit einer regierenden Leitung auf Bundesebene und eine Reihe von Einzelstaaten, die einige Selbständigkeit und eigene Befugnisse hatten. Allerdings enthielt die Verfassung von 1849 ein Staatenhaus mit Vertretern der einzelnen Länder (teils von den Regierungen ernannt, teils von den Parlamenten der Einzelstaaten gewählt), die Verfassung von 1871 einen Bundesrat mit Vertretern der Regierungen und zum Teil mehr Befugnissen.

in der Verfassung von 1871 nur teilweise enthaltene Wünsche und Forderungen der Revolutionäre von 1848/1849

  • Kontrolle der Regierung durch das Parlament: Eine volle parlamentarische Kontrolle gab es nur in Verfassung von 1849. Es gab verantwortliche Reichsminister, wobei nicht ausdrücklich bestimmt war, wem gegenüber und wie diese genau verantwortlich waren. Die Regierung war rechenschaftspflichtig und die Reichsminister konnten vom Reichstag beim Reichsgericht angeklagt werden (§ 126. i) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Reichsminister, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen.). Es war ein Reichsgesetz dazu vorgesehen (§ 192). Die Minister der Länder waren gegenüber den Volksvertretungen (Parlamente) verantwortlich (§ 186). In der Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871 hatte der Reichstag Mitspracherechte (vor allem Gesetzgebung und Haushaltsbewilligung), aber nur schwache Kontrollmöglichkeiten (keine volle parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung/des Reichskanzlers, weil der Reichstag ihnen kein Misstrauen aussprechen und sie nicht abwählen kann). Eine Anklage der Regierung war nicht möglich.

in der Verfassung von 1871 nicht enthaltene Wünsche und Forderungen der Revolutionäre von 1848/1849

  • Grundrechte: Die Verfassung von 1849 enthielt einen umfangreichen Katalog von Grundrechten. Die Verfassung von 1871 enthielt dagegen keine Grundrechte, diese waren in den Verfassungen der Einzelstaaten festgelegt.
  • weitgehende Wünsche und Forderungen zumindest eines Teils der Revolutionäre 1848/1849 wie demokratische Republik, Volksbewaffnung und freie Wahl der Offiziere, deutlich mehr soziale Gerechtigkeit