Werkstudenten 181 Tage Regelung mit kurzfristiger Beschäftigung im gleichen Jahr vereinbar?
Hallo, ich denke ich beschreibe die Situation mal direkt sonst ist es glaub zu kompliziert:
Ich werde von April bis September also 6 Monate als Werkstudent angemeldet sein. Da gibt es ja die Sonderregel, dass das über 20h die Woche geht, solange in einem Jahr nicht über 181 Kalendertage im Jahr gearbeitet wird. Das Jahr wird ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnis ein Jahr zurück gezählt. Heißt mein Job endet im September 2020, dann darf ich von September 2019 bis September 2020 nicht über 181 Arbeitstage kommen.
Mein Frage ist jetzt folgende:
Ich würde gerne im Februar 2020 gern noch bisschen arbeiten, weil da Semesterferien sind. Wenn ich das als kurzfristig Beschäftigte mache, zählt das dann auch unter die 181 Tage für die Bedingung als Werkstudentin mehr als 20h die Woche arbeiten zu dürfen oder ist das dafür irrelevant weil das ne andere Beschäftigungsart ist?
Also konkret, darf ich in einem Jahr maximal 181 Tage als Werkstudentin plus maximal 70 Tage als kurzfristig Beschäftigte arbeiten oder sind die in den 181 schon inkludiert?
Hat das überhaupt was miteinander zu tun oder geht's hier nur um die wöchentliche Stundenanzahl?
Das ist alles so kompliziert, kann mir jemand helfen? Oder mir sagen bei welchem Amt ich da am besten nachfrage?
Lg
2 Antworten
Laut studis-online.de gilt da eine andere Regelung beim Werkstudenten-Privileg:
1. Was ist das Werkstudentenprivileg? Was sind die Voraussetzungen?Der Werkstudentenstatus erlaubt es, trotz einer Beschäftigung nur als StudierendeR und nicht als ArbeitnehmerIn sozialversicherungspflichtig zu sein. Dadurch fallen für den Job keine Abgaben für die Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung an. Das macht den Status für ArbeitgeberInnen so attraktiv, da sie für euch auch weniger Abgaben als Arbeitgeber zahlen müssen.
Um vom Werkstudentenprivileg zu profitieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Höchstens 20 Arbeitsstunden in der Woche während der Vorlesungszeit arbeiten
- Außerhalb der Vorlesungszeit dürfen höchstens 26-Wochen mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet werden
- Das Studium steht im Vordergrund
Wichtig: Als StudentIn seid ihr dennoch krankenversichert und müsst evt. auch Beiträge zahlen.
Also mehr als 20 Wochenstunden gilt nur außerhalb der Vorlesungszeit!!!
Ausserdem zu beachten: bei mehr als 20 Wochenstunden Arbeit entfällt der Kindergeldanspruch für die Eltern, da du dann den Studentenstatus verlierst :-((
2. Die 20-Stunden-Regel für Jobs in der VorlesungszeitIhr seid als ordentliche Studierende anzusehen und nicht als Arbeitnehmer, wenn ihr in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche jobbt. Sofern ihr eine Anstellung habt, in der ihr mehr arbeiten müsst, geht man davon aus, dass euer Studium hinter eurem Job zurücktritt und ihr mehr Arbeitnehmer seid als Studierende. Dies gilt aber nur für die Vorlesungszeit. In den Semesterferien könnt ihr problemlos auch mehr als 20 Stunden arbeiten. Wenn ihr dies häufiger macht, müsst ihr allerdings die 26-Wochen-Regel beachten.
Arbeitet ihr (in der Vorlesungszeit) überwiegend außerhalb der regulären Studienzeit, also an den Wochenenden, abends oder nachts, dürft ihr ausnahmsweise auch mehr als 20 Stunden arbeiten. In diesem Fall müsst ihr aber folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr müsst eure Zeit und Arbeitskraft trotz Job überwiegend dem Studium widmen.
- Der Job muss außerdem befristet sein, und zwar auf maximal 26 Wochen. (Diese Voraussetzung gilt seit dem 1.1.2017.)
Habt ihr mehrere Jobs, wird bei der Frage, ob die 20-Stunden-Grenze überschritten wird, die Arbeitszeit in allen Jobs zusammengerechnet. Ein unbefristeter 18-Stunden- Job, für den bisher das Werkstudentenprivileg galt, wird folglich versicherungspflichtig, wenn er mit einem unbefristeten 5-Stunden-Job kombiniert wird. Der 5-Stunden-Job bleibt versicherungsfrei, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Achtung: Gilt für euch das Werkstudentenprivileg nicht, weil ihr mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit arbeitet, kann sich die Versicherungsfreiheit u. U. noch daraus ergeben, dass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Mehr dazu in diesem Artikel.
Die kurzfr. Beschäftigung zählt mit.
Nachfragen kannst du bei deiner Krankenkasse.