Wasser aus Bach entnehmen?

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Die Frage ist nicht ganz einfach. Das Wasserhaushaltsgesetz ist abstrakt und sagt folgendes:

§ 25 Gemeingebrauch

Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang
benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist,
soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse
oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt
werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten
von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den
Gemeingebrauch erstrecken auf
1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der
Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen
auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

§ 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch

(1)
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht
nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung
eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn
berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht
beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der
Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung
sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten
sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten
von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)
Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und
die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen
oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des
Absatzes 1 benutzen.

§ 25 Gemeingebrauch

Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang
benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist,
soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse
oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt
werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten
von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den
Gemeingebrauch erstrecken auf
1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der
Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen
auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

§ 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch

(1)
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht
nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung
eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn
berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht
beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der
Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung
sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten
sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten
von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)
Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und
die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen
oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des
Absatzes 1 benutzen.


Normalerweise wird als Gemeingebrauch aber nur das manuelle Entnehmen von Wasser erachtet.

Andererseits glaube ich kaum, dass irgendjemand was dagegen haben könnte, wenn ihr nur kurzzeitig Wasser entnehmt. Wichtig ist halt, dass sich am Wasserabfluss des Baches nicht großartig etwas ändert, d.h., wenn das nur ein Rinnsal ist und ihr es durch die Aktion trockenlegt, gibt das sicher Ärger.

Diese Bäche und Gräben in den Feldern dienen der Entwässerung und führen kein Nutzwasser. Ich wüßte nicht, wer etwas dagegen haben soll, wenn man da einmalig etwas abzapft.

Aber Achtung: wenn euer Gelände in einem Wasserschutzgebiet liegt, gibt es Auflagen. Nur ist das in der kurzen Zeit bis morgen nicht mehr zu organisieren.
Ob man in einem Wasserschutzgebiet liegt, erfährt man in der Regel auf dem Rathaus.
Ihr könnt ja mal googlen: Wasserschutzzone 1, 2, 3a, 3b.

Na der Bach wird ja niemandem gehören. Ich würde es, wenn sich die Entnahmemenge im Rahmen hält, einfach ne Leitung legen. Ist ja auch nur temporär