Was ist ein Fallbeispiel für Totschlag??
4 Antworten
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Totschlag (§ 212 StGB) bezeichnet jede vorsätzliche (nicht "absichtliche") Tötung, bei der der Täter kein in § 211 Abs. 2 StGB genanntes Mordmerkmal erfüllt.
Ob ein Mordmerkmal erfüllt ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen. Ein Fall, in dem jedenfalls Mord ausscheiden dürfte, wäre der, dass sich A und B zu einem Duell (sei es mit Schwertern oder Pistolen oder auch nur Fäusten) verabreden.
Beide wissen, dass die Möglichkeit besteht, dass man dabei sterben kann - darauf kommt's denen aber auch nicht zwingend an. Jetzt zimmert A dem B dermaßen eine über, dass B hops geht. Das hat er auch billigend in Kauf genommen.
Keine Mordlust, keine Befriedigung des Geschlechtstriebes, keine Habgier, wohl auch keine sonst niederen Beweggründe, keine Heimtücke, keine Grausamkeit, keine gemeingefährlichen Mittel, keine Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht.
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Zwei Personen streiten sich.
Person A verliert dermaßen die Beherrschung, dass er/sie einen schweren Gegenstand greift und Person B mit der in diesem akuten Moment vorliegenden Absicht, Person A zu töten, über den Schädel zieht.
Person A stirbt.
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Bitte, ich lerne nicht so schnell. Es geht einfach nur um eine Aufforderung. Die würde ich in dem Moment auch ernst meinen.
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Die würde ich in dem Moment auch ernst meinen.
Ich wiederhole es jetzt noch ein einziges Mal: Dies zu beurteilen, unterläge dem Richter, und sonst niemandem....
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Okay. Das habe ich verstanden. Aber ich würde auch dafür sorgen, dass es gut ausgeht.
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Warum lässt dich dieses Thema eigentlich nicht los? Planst du sowas?
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Wenn ich jemandem die Waffe gebe und ihn regelrecht anflehe, abzudrücken, ist das ja eigentlich kein Totschlag.
Nein, das wäre nach § 216 StGB Tötung auf Verlangen, welcher als Privilegierung die Anwendung von Mord und Totschlag sperrt.
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Dann solltest du dir Hilfe suchen. Du scheinst Probleme zu haben, wenn du solch irrsinnige Gedanken hast....
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Habe ich auch. Wenn du hier einen lieben Menschen kennen gelernt hast, der dich ohne jegliche Distanz mochte und der plötzlich stirbt, bist du fertig. Für immer.
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Person A verliert dermaßen die Beherrschung, dass er/sie einen schweren Gegenstand greift und Person B mit der in diesem akuten Moment vorliegenden Absicht, Person A zu töten, über den Schädel zieht.
Und wie grenzt man diesen Sachverhalt zum Mord ab?
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Indem kein Mordmerkmal erfüllt ist.
Siehe §§ 211, 212 StGB
Ach, und wieso spricht man hier nicht etwa niedere Beweggründe und Heimtücke an?
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Weil beides im geschilderten Fall nicht gegeben ist.
Sorry, was du hier schreibst, ist völlig abstruser Unsinn.
Wenn ich einen Streit habe und plötzlich packt sich einer einen schweren Gegenstand und zimmert den dem Streitgegner auf den Kopf, nutzt er die auf Arglosigkeit (da sich der Angegriffene keines Angriffs versieht) beruhende Wehrlosigkeit (der Angegriffene hatte ganz offenkundig keine Verteidigungsmöglichkeiten) in feindlicher Willensrichtung aus.
Heimtücke ist damit erfüllt.
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Na, dann definiere DU mir doch bitte ein Fallbeispiel für Totschlag. Deine eigene, korrekte Antwort lese ich hier bisher nirgends....
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Wenn derjenige von vorn erschlagen wird und sehen konnte, wie der Andere IM STREIT den Stein aufhebt, dann ist er nicht mehr arg- und wehrlos. Per Definition
Nö, nicht zwingend. Denn selbst wenn er sehen konnte, wie der andere im Streit den Stein aufhebt, war er jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt arglos, weil er sich keines Angriffes versah.
Da er folge dessen auch jeglicher angemessener Verteidigungsmöglichkeit beraubt und mithin wehrlos war, ist Heimtücke wohl gegeben.
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So kann natürlich argumentiert werden vom Staatsanwalt.
Oder vom Richter. Sollte auch der Verteidiger berücksichtigen. Denn das ist die Linie des BGH (BGH, Beschl.v. 28.6.2016 - 3 StR 120/16, NStZ 2017, 78).
Heimtückisches Handeln i. S. von § 211 Abs. 2 StGB erfordert kein „heimliches“ Vorgehen. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Maßgeblich für die Beurteilung der Arglosigkeit des Opfers ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Die Wehrlosigkeit kann auch dadurch entfallen, dass sich das Opfer dem Angriff durch Flucht entzieht.
Das dazu.
Ist aber halt bissl dünne, denn es spielt keine Rolle, ob/wieviel Zeit einer hatte um sich der Situation zu entziehen
S.o.
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Du bist auf einer Baustelle und dir fällt ein Ziegelstein runter, der trifft jemanden unglücklich und diese Person stirbt dann, dann ist das Totschlag. Also eine Tötung, die nicht mit Absicht war
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Nein, das ist kein Totschlag, das ist fährlässige Tötung....
Ein Totschlag erfordert natürlich Absicht.
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Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein
-> Mordmerkmale sind nicht erfüllt, Tötungsabsicht ist allerdings gegeben.
Was § 15 damit zu tun hat, bleibt mir fern.
Eine Tötung ohne Tötungsabsicht wäre fahrlässige Tötung, siehe § 222 StGB
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-> Mordmerkmale sind nicht erfüllt, Tötungsabsicht ist allerdings gegeben.
Was § 15 damit zu tun hat, bleibt mir fern.
Das überrascht mich mal so gar nicht.
Aber gut, machen wir ne Lektion draus:
Was ist der Unterschied zwischen Absicht und Vorsatz?
Eine Tötung ohne Tötungsabsicht wäre fahrlässige Tötung, siehe § 222 StGB
Nein.
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Diggi. Lern den Unterschied zwischen
- Totschlag, Mord und fahrlässiger Tötung und
- Absicht, Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Wir wissen beide, dass deine juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten nonexistent sind. Was also soll das?
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Ich warte, wie in der anderen Antwort geschrieben, auf deine korrekte Antwort. Bin gespannt....
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So isses. Totschlag UND Mord setzen Absicht voraus, damit aus einem Totschlag Mord wird, muss noch (mindestens) eines der Mordmerkmale festgestellt werden, entweder aus der Kategorie Motivlage (zur Ermöglichung/Verdeckung einer anderen Straftat, zur Bereicherung/aus Habgier, aus Mordlust) oder aus der Kategorie Begehungsweise (mit gemeingefährlichen Mitteln, heimtückisch, also per Ausnutzung der Arg-und Wehrlosigkeit des Opfers). Ausserdem wird gesondert noch das Motiv zur Ausübung des Sexualtriebs aufgeführt, was sich aber eigentlich bei Erm. /Verd. einer anderen Straftat einordnen lässt... Die Sache mit der besonderen Grausamkeit bei den Begehungsweisen gibt es auch noch, jedoch ist das umstritten und es wird meist noch ein anderes Mordmerkmal gefunden werden müssen
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Warten wir einfach mal, ob unser Experte hier noch liefert :-)
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Warten wir einfach mal, ob unser Experte hier noch liefert :-)
Hat er. Davon ab wartet der Experte noch immer darauf, dass du ihm darlegst, wieso er nach seinem zweiten Examen nicht direkt Richter werden konnte (https://www.gutefrage.net/frage/gehalt-eines-proberichters#comment-306314090)
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Na wunderbar. Deine Schilderung erfüllt genau so wenig ein Mordmerkmal wie meine. Sogesehen sind wir uns nun einig.....
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Gut, das mit der Absicht ist auch so eine Sache, die gelegentlich natürlich nicht vollkommen geklärt werden kann, dafür sind Gerichte ja u. A. auch da, bei sowas abzuwägen, sonst bräuchte man Verhandlungen ja gar nicht
Stichwort hier wäre dann u. U. auch Mord durch Unterlassen... Aber das führt nu echt zu weit...
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Gut, das mit der Absicht ist auch so eine Sache, die gelegentlich natürlich nicht vollkommen geklärt werden kann
Da is nix zu klären, denn es ist völlig indiskutabel, dass für Mord/Totschlag Vorsatz in allen Formen (Absicht, direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz) genügt.
Ob der Tötungsvorsatz im Einzelfall vorliegt, ist eine davon unabhängige Frage.
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Der A tötet den B. Fertig.
Tod (+)
einer Person (+)
Durch Handlung des A (+)
Kausal, objektiv zurechenbar Blabla (+)
Ich frage wegen gestern. Wenn ich jemandem die Waffe gebe und ihn regelrecht anflehe, abzudrücken, ist das ja eigentlich kein Totschlag.