Was dürfen alles Sanitäter im Notfall machen?
Welche Aufgaben gehören zum Sanitäter???
6 Antworten
Das kommt auf die Qualifikation und auch auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten an.
Der Rettungsassistent, bis 2014 höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst, hat nach seinem Ausbildungsziel die Aufgabe bis zur Übernahme der Behandlung durch einen Arzt lebensrettende Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören zunächst grundlegende Maßnahmen wie Lagerung, Blutstillung, freimachen und freihalten der Atemwege, Beatmung, Herzdruckmassage, Defibrillation, Sauerstoffgabe und ähnliches. Im Rahmen der Notkompetenz, einer Empfehlung der Bundesärztekammer basierend auf dem rechtfertigenden Notstand im Strafgesetzbuch, kann er, wenn ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig eintrifft aber auch überbrückend eigentlich ärztliche Maßnahmen durchführen. Von der Bundesärztekammer genannt sind die Venenpunktion, die Intuition ohne Relxation, die Defibrillation auch ohne AED und die Gabe von kristalloiden Infusionslösungen und 6 Notfallmedikamenten. Dies ist jedoch eine Empfehlung der BÄK und kein Gesetz, kann ein Rettungsassistent mehr als die von der BÄK genannten Maßnahmen, kann er das im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes auch anwenden. Es gibt kein Gesetz was regelt, was Rettungsdienstmitarbeiter konkret dürfen und was nicht!.
2014 wurde der Notfallsanitäter eingeführt. Dieser durchläuft eine noch deutlich umfangreichere Ausbildung und in Paragraph 4c des Notfallsanitätergesetzes heißt es, das Notfallsanitäter in lebensbedrohlichen Fällen oder wenn schwere Gesundheitsschäden drohen auch während der Ausbildung erlernte und sicher beherrschte invasive medizinische Maßnahmen bis zum Eintreffen des Notarztes durchführen dürfen. Welche Maßnahmen dies konkret sind, ist jedoch auch im Notfallsnitätergesetz nicht eindeutig geregelt, es gibt wieder zahlreiche Empfehlungen und ähnliches. Da Notfallsanitäter nochmals deutlich umfangreicher ausgebildet sind als Rettungsassistenten, kommen für sie auf jeden Fall die Notkompetenzmaßnahmen des Rettungsassistenten in Betracht plus weitere Notfallmedikamente und die Entlastungspunktion beim Spannungspneumothorax.
Nachtrag zum Notfallsanitäter. Nach der Ausbildungs und Prüfungsverordnung sollen sie an invasiven Maßnahmen erlernen: im Bereich der Sicherung der Atmung die Intubation und medikamentöse Therapie, im Bereich der Reanimation insbesondere die medikamentöse Therapie, im Bereich der Stabilisierung des Kreislaufes insbesondere die Infusions und medikamentöse Therapie. Das sind die Maßnahmen, die Notfallsanitäter im Rahmen des Notstandes bis zum Eintreffen des Notarztes durchführen können.
Infusion anlegen Beatmen Herzdruckmasage das alles bis der Arzt kommt.Aus der Lebensbedrohlichen Situation retten ,wenn es das eigene Leben nicht gefährdet.
Natürlich, Rettungsfachpersonal darf im Rahmen der sogenannten "Notkompetenz" Infusionen anlegen und auch bestimmte Notfallmedikamente verabreichen, dass ist sehr wohl ein fester Bestandteil in der Ausbildung. Wer es nicht darf (und auch wirklich nicht kann), dass sind die organisations intern ausgebildeten Sanitäter, welche zum Beispiel bei Veranstaltungen zur erste Hilfe Leistung bereitstehen. Mfg.
das was laut gesetzt erlaubt ist, er gelernt hat und es beherscht, soweit kein höherqualifizierter vor ort ist! ;)
Rettungssanitäter kommen in Deutschland im Rettungsdienst zum Einsatz. Beim qualifizierten Krankentransport als Transportführer auf einem Krankentransportwagen und in der Notfallrettung sind sie häufig Teil der Besatzung eines Rettungswagens, Notarztwagens oder Notarzteinsatzfahrzeuges, hier ist ihre Aufgabe, die Versorgung des Patienten einzuleiten, Notarzt und Rettungsassistenten zu unterstützen und dabei die lebenswichtigen Körperfunktionen wiederherzustellen bzw. aufrechtzuerhalten, sowie die Transportfähigkeit des Patienten herzustellen.
Bei Notfällen können Rettungssanitäter wie auch Rettungsassistenten die Notkompetenz ergreifen und Maßnahmen durchführen, die eigentlich der ärztlichen Heilkunst obliegen, wie das Legen einer Venenverweilkanüle zur Sicherung des medikamentösen Zugangs bei Patienten oder zur Gabe von isotoner Kochsalzlösung zur Kreislaufstabiliserung. Auch eine Gabe von Notfallmedikamenten ist in Situationen möglich, bei denen die Gabe des Medikaments nicht durch das erst nötige Eintreffen des Notarztes verzögert werden kann, um Schaden vom Patienten abzuwenden. Eine rechtliche Regelung für diesen Bereich ist allerdings nicht genau definiert, deshalb sind mögliche Verfahren gegen das Personal nicht auszuschließen. Bisher wurden auch keine Präzedenzfälle verhandelt, die den Rettungsdienstmitarbeitern rechtliche Sicherheit in diesen Situationen gewähren könnten.
WIKIPEDIA!!
ok, wenn es um rein rechtliche fragen geht, dann kann ich dir leider nicht weiterhelfen, ich weiss aber das es kliniken gibt,wo "jeder" der nur einigermassen medizinisch angehaucht ist, patienten in den Op schieben durften... (tja das ist der unterschied, zwischen realität und dem gesetz...)
Letztlich ist das keine Sache, was der San A/B darfoder kann, sondern WIE das in der zuständigen Einrichtung geregelt ist. Nur weil ein Sanni das woanders darf, heisst das noch lange nicht, das Du das in einem anderen Haus auch darfst.
Also liegt die Entscheidung in der Hand der Hausleitung.
LG M
Hier kannst Du nachlesen: http://www.wien.gv.at/rettung/ausbildung/aufgaben.html
Das ist laut Österreichischem Gesetzt wir sind aber In DEUTSCHLAND !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Guten Tag,
der Rettungsassistent /Rettungssanitäter darf alles im Rahmen der Notkompetenz. Jedoch alle ärztliche invasive Maßnahmen dürfen nur von einem Arzt /einer Ärztin ausgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
rechtswissen
Infusion anlegen darf er nicht !!!!Er hat ja keine Ausbildung !!