Was darf man als Rettungssanitäter?

2 Antworten

Das kommt immer darauf WO man Rettungsdienst fährt. Jede Feuerwehr, jeder ärztliche Leiter gibt die Maßnahmen für die Qualifikationen in ihrem Zuständigkeitsbereich individuell frei.

Bei uns (Großstadt in NRW) zB darf der RS durchaus einen PVK (peripheren Venenkatheter) mit kristalloider Infusion legen.

Solche reinen Assitenzmaßnahmen wie Medikamente aufziehen kann jede Rettungsfachkraft übernehmen, wobei die Vorbereitung der medikamententösen doch eher durch den NEF-Fahrer als Begleiter des NA ausgeführt wird, denn der bringt das Ampullarium mit, kennt sich darin aus, kennt die Absprachen mit seinem Arzt. Delegiert werden kann diese Maßnahme aber trotzdem an jeden.

Bei uns ist an invasiven, also freigabebedürftigen Maßnahmen noch zu nennen:

-Larynxintubation im Rahmen der Rea,

-Sauerstoffgabe bei allen Patienten (ja, Sauerstoff ist ein Medikament),

-Glucosegabe bei Hypoglykämie.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Von Experte iwaniwanowitsch bestätigt

Das kommt ganz klar darauf an. Kernkompetenzen des Rettungssanitäters sind die rettungsdienstlichen Basismaßnahmen wie eine angepasste Lagerung, das Freimachen und Freihalten der Atemwege mittels Absaugung des Mund- Rachen- Raumes, Auswischen der Mundhöhle, Basismaßnahmen der Fremdkörperentfernung, stabile Seitenlage, Anwendung von Guedeltuben und Wendeltuben, Masken- Beutel- Beatmung, angepasste Sauerstoffapplikation, im Rahmen der kardiopulmonalen Reanimation in der Regel auch die Anwendung von einer supraglottischen Atemweghilfe, Blutstillung, Erhebung von sämtlichen Vitalparametern, Untersuchung mittels Inspektion, Palpation und ggf. Auskultation, Ruhigstellung von Frakturen, Immobilisation der Wirbelsäule mittels Schaufeltrage und Vakuummatratze oder Spineboard, Anamnese- Erhebung.

Eine Infusion eigenverantwortlich, d.h. ohne vorherige ärztliche Delegation (Anordnung) im individualmedizinischen Einzelfall anlegen bzw. einen peripher- venösen Zugang (PVZ) legen, das darf ein Rettungssanitäter offiziell nicht, da dies den heilkundlichen-/ den invasiven medizinischen Maßnahmen zuzuordnen ist. Es kommt im Einzelfall aufgrund eines "rechtfertigenden Notstandes" nach §34 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht, wenn rechtzeitig ärztliche oder höherqualifizierte Hilfe nicht zu erreichen ist und die Maßnahme unmittelbar zur Lebensrettung oder zur Abwendung von schweren gesundheitlichen Folgeschäden des Notfallpatienten erforderlich ist. Grundvoraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass der Rettungssanitäter diese Maßnahme erlernt hat und er sie (noch) hinreichend sicher beherrscht. Auf Delegation (Anordnung) eines approbierten Arztes im Einzelfall, darf er es, jedoch ebenfalls nur dann, wenn er es erlernt hat und es (noch) hinreichend sicher beherrscht. Die Unterschiede, können diesbezüglich bei Rettungssanitätern recht groß sein, jenachdem, wo sie ihre Ausbildung absolviert haben. Manche Ausbildungsstätten, lehren lediglich die reine Assistenz dabei und in manchen Krankenhäusern ist es nicht erlaubt, während des Krankenhauspraktikums auch nur eine einzige Venenpunktion selbstständig durchzuführen und andere Ausbildungsstätten lehren auch die eigenverantwortliche Durchführung und im Krankenhauspraktikum gibt es die Gelegenheit, eine große Anzahl von Venenpunktionen selbstständig durchzuführen. Somit kann man im Ergebnis nur festhalten, dass es manche Rettungssanitäter können und Andere es nicht können, trotz der formal identischen Qualifikation.

Mfg

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungsdienst🚑, sehr großes Interesse an Notfallmedizin.