Wann fallen die Vorraussetzungen des Einwilligungsvorbehalt weg?
Hallo an alle Leser und Leserinnen,
Ich habe im 2018 eine gesetzliche Betreuung bekommen für, den Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Einwilligungvorbehalt. Da ich mit Geld noch nicht gut umgehen konnte bzw. verwalten konnte, habe ich für den Einwilligungvorbehalt zugestimmt. Nach einiger Zeit, nervt es mich zum Beispiel wenn ich, einen neuen Registrierungsbrief beantragen will und die Einwillung meines Betreuers brauche. Am Rechtsverkehr nehme als 17-Jähriger Teil. Wo ich noch 17 war es, musste ich nicht meine Eltern vorher fragen ob, ich es beantragen darf. Die Sparkasse gab mir gestern die Auskunft das nur mit Einwillung meines Betreuers einen neuen Registrierungbrief für Online-Überweisungen beantragen kann. Ich wollte in der Filiale es beantragen und direkt mitnehmen was, in der Regel keine Problem sein sollte.
3 Antworten
Gar nicht. Wenn man eine Betreuung bei der Vermögenssorge hat, dann muss der Betreuer bei allen Ausgaben natürlich einwilligen - genau das ist doch der Sinn der Betreuung
Im Jahr 2021 wir entschieden, ob die Betreuung aufgehoben wird. Gilt auch für den Einwilligungvorbehalt. Das habe ich vergessen in die Beschreibung zu packen. Soory ich habe sie nicht fest. Befristet auf 2 Jahre.
Offensichtlich bist Du Dir nicht bewusst gewesen, was es heißt, unter gesetzlicher Betreuung zu stehen.
Mit Deiner "freiwilligen" Zustimmung hast Du Dich der Betreuungsbehörde freiwillig ausgeliefert und musst nun die Folgen tragen.
Um diesen Fehler wieder rückgängig zu machen, bedarf es eines umfangreichen planvollen Vorgehens.
1. Zunächst gilt es einen schriftlich Antrag an das Betreuungsgericht zu stellen, in dem Du darauf hinweist, dass Du keinen Betreuer mehr benötigst und auch den Einwilligungsvorbehalt in allen denkbaren Betreuungskreisen für unzumutbar erachtetest.
2. Erst wenn Du den Betreuer los geworden bist, wird es Dir möglich sein, rechtlich verbindliche Vereinbarungen mit der Sparkasse und anderen Vertragspartnern zu treffen.
3. Solange allerdings die gesetzliche Betreuung fortbesteht, wird sich die Sparkasse nicht mit Dir, sondern nur mit Deinem Betreuer unterhalten wollen.
4. Bei allen Anträgen an das Betreuungsgericht und in allen Gesprächen mit der Sparkasse ist es kontraproduktiv, wenn Du darauf hinweist, dass Du überfordert bist und auf die Hilfe eines Betreuers angewiesen bist
5. Solange allerdings das Betreuungsverfahren noch andauert, wird Dich niemand ernst nehmen und Du wirst dem Betreuer weiterhin auf Gedeih und Verderb ausgeliefert sein.
6. Zusammenfassung:
a) Zunächst gilt es Dein Selbstvertrauen zurückzugewinnen und nicht leichtfertig zu verkünden, dass Du es ohne den Betreuer nicht schaffst.
b) Dann gilt es das Betreuungsverfahren zu beenden. Dies wird der schwerste Schritt sein, denn der Betreuer wird nicht so schnell aufgeben und sich einiges einfallen lassen, damit er weiterhin die Betreuungsgebühr für Dich kassieren kann. Dies bedeutet u. a., dass der Betreuer versuchen wird, Dich vor dem Betreuungsgericht zu diskreditieren und den Eindruck erwecken wird, dass Du auf dessen Hilfe unbedingt angewiesen bist.
c) Gewöhne Dich daran, dass es mit einem einzigen Antrag auf Beendigung der Betreuung an das Betreuungsgericht nicht getan ist. Denn es ist ganz normal, dass dieser Antrag zunächst erst einmal abgelehnt werden wird.
Dann gilt es immer weitere Anträge mit immer neuen Argumenten zu stellen, bis der Erfolg sich einstellt. In dieser Phase ist auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes und ein Antrag auf Rechtshilfe beim Amtsgericht sinnvoll.
d) Suche Dir Freunde, mit denen Du Deine Vorgehensweise gegen den Betreuer und Deine Anträge an das Betreuungsgericht, die Sparkasse und an die Rechtshilfestelle beim Amtsgericht besprechen kannst.
Viel Erfolg auf Deinem Weg in die Selbstständigkeit.
Wenn du klar bei Verstand und volljährig bist, kannst du jederzeit die Betreuung beenden lassen. Siehe § 1896 Abs. 1a BGB.
Aber ob du dir damit einen Gefallen tust...?