Urlaubsanspruch und Resturlaub?

1 Antwort

Ein Beschäftigungsverbot gilt "wie gearbeitet", ebenso die offizielle Mutterschutzfrist. In dieser Zeit erwirbst du somit weiterhin Urlaubsansprüche, 1/12 pro VOLLEM Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand.

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um 1/12 pro Monat Elternzeit kürzen.

Urlaubsansprüche, die vor Beginn des BV, des Mutterschutzes und der Elternzeit bereits bestanden, können auch nicht verfallen, da du diesen Urlaub ja objektiv nicht nehmen KONNTEST.

Somit hast du nach Rückkehr aus der Elternzeit Anspruch auf deinen Resturlaub von vor dem BV UND den Urlaubsanspruch, der während BV und Mutterschutz entstanden ist. Zudem erwirbst du natürlich dann nach der Elternzeit auch wieder Urlaubsanspruch, auch wieder 1/12 pro vollem Monat.