Urlaubsanspruch im Sabbatjahr / Überstundenausgleich?

2 Antworten

Ich bin seit Januar 2023 auch im "Sabbatical", habe 5 Jahre lang auf 1/3 meines Lohns verzichtet und "baue" nun halt Monat für Monat das Geld ab über einen Zeitraum von 42 Monaten.

Natürlich 0 Urlaubstage für diesen Zeitraum. Denn ohne Arbeitspflicht natürlich auch keinen Anspruch auf Urlaub.

Alles völlig korrekt!

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Wenn das ein korrekt angemeldetes Sabbatical ist, hast Du auch Anspruch auf Urlaub.

Das bedeutet, dass Du zB ein Jahr auf Teilzeit gehst, tatsächlich aber Vollzeit arbeitest. Das, was Du über den Durst gearbeitet und angespart hast, wird in der Zeit des Sabbaticals ausgezahlt. Insofern gelten die Teilzeit Regeln für den Urlaub.

So ist das auf die Schnelle erklärt.


Leestiger  22.05.2024, 09:52

Das Bundesarbeitsgericht sagt NEIN, und das seit 2019....

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Leestiger  22.05.2024, 14:16
@Niggo1991

"Nein" zu Urlaub wenn keine Arbeitsleistung ..

Gleich noch eins höher als das BAG, das aber in seinen Urteilen darauf Bezug nimnt:

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit der Entscheidung vom 13. Dezember 2018 (- C-385/17 – [Hein]) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. EuGH 8. November 2012 – C-229/11 und C-230/11 – [Heimann und Toltschin] Rn. 32 ff.) erkannt, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 13. Dezember 2018 – C-385/17 – [Hein] Rn. 26). Er hat weiter festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruht, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen (EuGH 13. Dezember 2018 – C-385/17 – [Hein] Rn. 27; 4. Oktober 2018 – C-12/17 – [Dicu] Rn. 28). Ein Arbeitnehmer kann danach einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur für die Zeiträume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet hat (vgl. EuGH 13. Dezember 2018 – C-385/17 – [Hein] Rn. 27, 29).

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