Unterhalt?
Hallo
ich habe eine Frage.
Ich habe ein Kind die bei ihrer Mutter lebt, mit meiner Ehefrau habe ich ein Kind bei uns im Haushalt leben.
der Freibetrag wäre ja 1.400 Euro oder so .
wie sieht es aber aus wenn ein Kind bei mir lebt und das andere Kind bei meiner Ex
dadurch hat man ja in eigenen Haushalt mehr Ausgaben…
wie wird das dann berechnet weil 1.400 Freibetrag wäre ja denn Zuwenig für unser eigenen Haushalt.
ist der Bettag ab Zahlunt z.b denn erst ab Verdienst 1.800 Euro oder so ?
Danke schön.
2 Antworten
Der Selbstbehalt für einen unterhaltspflichtigen Elternteil liegt aktuell (Stand 2024) bei 1.450 € (für Erwerbstätige).
Wenn du ein weiteres Kind in deinem eigenen Haushalt hast, kann das Einfluss auf deine Unterhaltsverpflichtung haben.
Wie wird das berechnet?- Selbstbehalt (1.450 €)
- Das ist der Betrag, den du für dich behalten darfst, bevor Unterhalt gezahlt wird.
- Dieser Betrag soll deine eigene Existenz sichern.
- Eigenes Kind im Haushalt
- Wenn ein weiteres Kind in deinem Haushalt lebt, müssen die Kosten für dieses Kind berücksichtigt werden.
- Das bedeutet, dass dein Selbstbehalt unter Umständen angepasst werden kann.
- Einkommen über dem Selbstbehalt
- Erst wenn dein bereinigtes Nettoeinkommen über 1.450 € liegt, bist du grundsätzlich leistungsfähig für den Kindesunterhalt.
- Wenn du z. B. 1.800 € netto verdienst, dann wären 350 € über dem Selbstbehalt verfügbar.
- Aus diesem Betrag müsste der Unterhalt für das Kind bei deiner Ex bezahlt werden.
Da du ein weiteres Kind in deinem Haushalt hast, könnte dein Selbstbehalt höher angesetzt werden.
Das kann individuell geprüft werden – oft wird ein erhöhter Selbstbehalt von ca. 1.650 € angesetzt.
EmpfehlungFalls dein Einkommen nicht ausreicht, um beide Kinder gleichwertig zu versorgen, kann eine Herabsetzung des Unterhalts oder eine Anpassung des Selbstbehalts beantragt werden. Das kann über das Jugendamt oder einen Anwalt geklärt werden.
Da du ein weiteres Kind in deinem Haushalt hast, könnte dein Selbstbehalt höher angesetzt werden.
Das kann individuell geprüft werden – oft wird ein erhöhter Selbstbehalt von ca. 1.650 € angesetzt.
Woher hast du diese Info? Es ist im Gegenteil eher so, dass aufgrund der Haushaltsersparnis der SB sogar gesenkt wird. Und die Frage ist ja auch, ob er neben dem Hauptjob theoretisch einen Minijob annehmen könnte etc.
Durch ein zweites Kind wird der SB jedenfalls nicht angehoben.
Auch ein zweites Kind ändert nichts daran, dass du ALLES tun musst um den Mindestunterhalt zu zahlen.
Und durch einen gemeinsamen Haushalt sparst du ja auch noch, so dass der Selbstbehalt nicht höher ausfällt, sondern dann eher niedriger. Und zwar geht man hier von 10% aus, um die der Selbstbehalt sogar noch reduziert wird.
Der Selbstbehalt liegt derzeit bei 1450 EUR bereinigtem Netto. Aber der Betrag ist keinesfalls in Stein gemeißelt, sowie die Düsseldorfer Tabelle auch keine Gesetzeskraft hat.
Hier wäre es also nun wichtig zu wissen, ob du neben deinem Hauptjob theoretisch noch einen Minijob annehmen könntest, Mehrarbeit leisten könntest oder Überstunden.
Die Gerichte muten dem Unterhaltsverpflichteten bis zu 48 Stunden Arbeit die Woche zu.
Und die nächste Frage ist natürlich, ob deine Ehefrau z.B. wegen des Alters des gemeinsamen Kindes noch Zuhause ist oder vielleicht sogar Vollzeit arbeitet. Auch das spielt u.U. in die Entscheidungsfindung hinein. Genauso ob es einen Unterhaltstitel oder eine Jugendamtsurkunde gibt.
Es kann sich am ende also ein Mangelfall ergeben oder eben auch nicht.
Du solltest es mit einem Anwalt für Familienrecht besprechen der es anhand aller vorhandenen Informationen dann auch am Besten beurteilen kann.
Reicht Ihr Einkommen nicht aus, den Bedarf aller gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder zu bezahlen, liegt ein Mangelfall vor. Dann ist zunächst zu prüfen, ob durch eine Einkommenskorrektur die Kürzung der Unterhaltsansprüche vermieden werden kann. So kommt in Betracht, dass Ihr Selbstbehalt wegen ersparter Aufwendungen herabgesetzt wird, wenn Sie wieder verheiratet sind und der neue Partner Einkommen bezieht.
Auch überobligatorische Einkünfte (z.B. Nebentätigkeit nach Feierabend) können herangezogen und freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Zuschüsse der Eltern) als Einkommen berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1999, 847. Höhere Fahrtkosten bleiben außen vor, weil dann die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verlangt werden kann. Tilgen Sie Schulden, kann die Schuldentilgung gegenüber minderjährigen Kindern nur im Ausnahmefall berücksichtigt werden, solange der Mindestunterhalt nicht gesichert ist (BGH FamRZ 2002, 542). Letztlich kommt in Betracht, dass der Erwerbstätigenbonus beim Selbstbehalt herangezogen wird und Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen erhöht.
Reicht Ihr Einkommen nach wie vor nicht aus, ist die nach Abzug Ihres notwendigen Selbstbehalts verbleibende Liquidität auf die unterhaltsberechtigten Kinder proportional und gleichmäßig zu verteilen. Der jeweilige Anspruch ist in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die verfügbaren Mittel zu der Summe aller Ansprüche stehen.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/unterhalt-neu-berechnen-bei-weiterem-kind-211758.html
Nun, dann dürfte es wohl auf die Argumentation hinaus laufen, dass du dir die Betreuung Zuhause teilen kannst und somit den Mindestunterhalt für Kind 1 zahlen kannst.
Hallo
also ich bin Gesundheitlich nicht geeignet eig mehr als 100 Std im Monat zuarbeiten Bandscheibe.
Allerdings nervt es mich zuhause.
meine Frau passt auf unser Kind auf 1 Jahr alt.