Überschreiten der Fehlzeiten in der Krankenpflegehilfeausbildung nach Examenszulassung
Hallo,
ich habe ein Problem. Und zwar mache ich gerade meine Krankenpflegehilfeausbildung. Genauer gesagt steht in 14 tagen das letzte Examen an. Nach der Zulassung zum Examen habe ich meine Fehlzeiten überschritten. Die Schule meint ich könne das innerhalb eines viertel Jahres nacharbeiten. Aber da die Aussagen der Schule bzw. der Dozenten sehr wiedersprüchlich sind, möchte ich hier ganz gerne mal fragen ob da jemand weiter weiß.
Lg
Biene
2 Antworten
Hi,
Fehlzeiten (§ 7)
* Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen dürfen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege nicht überschreiten.
* Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen dürfen einschließlich anderer Fehlzeiten eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
wenn du mehr wissen willst siehe Link
http://www.rk-duesseldorf.lvr.de/fortbildung/krankenpflegeschule/ausbildung.htm
hab selbst diese Ausbildung.. ich rate dir, schneide mindestens mit GUT in allen drei Teilen ab, dann wird evtl. über die Fehlzeiten abgesehen.mit einem guten Durchschnitt beweist du ja, das du durch deine Fehlzeiten trotzdem alles hinbekommen hast ;) MfG
Und hier der Gesetzes Text dazu
§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien, 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege und 3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
Quelle