Tvöd Erfahrungsstufe bei Arbeitgeberwechsel im öffentlichen Dienst?

1 Antwort

  • § 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle

(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.

(2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstel-lung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur De-ckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 4Bei Einstellung im unmittelbaren An-schluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund werden die Beschäftigten mit ein-schlägiger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbe-nen Stufe zugeordnet und die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt.

Protokollerklärungen zu Absatz 2:

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertra-genen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikan-ten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grund-sätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

(3) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeits-verhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Ar-beitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuord-nung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unbe-rührt.

(4) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Ab-hängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeit-geber (Stufenlaufzeit):

 Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

 Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

 Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

 Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

 Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

(5) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.

(6) 1Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fach-kräften kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Beide Zulagen können befristet werden. 4Sie sind auch als befristete Zulagen widerruflich und gelten als Tabellenentgelt gemäß § 15.

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Die Fortführung Deiner Stufe aus dem TVöD (VKA) findet nicht statt - Du beginnst von vorne - die Weiterführung wäre nur dann gegeben, wenn man unmittelbar von Bund zu Bund wechseln würde - siehe (2) S. 4

Man muß beachten, daß TVöD (Bund), TVöD (VKA) und TV-L unterschiedliche Regelungen in § 16 haben.