Strafe für sexuelle Nötigung von Minderjährigen

8 Antworten

§ 176 StGB
Sexueller Mißbrauch von Kindern


(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, uma) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oderb) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

und:

§ 176a
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern

(der in diesem Fall wohl zutrifft)


(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

Also.. wenn sie es damals freiwillig gemacht hat... können nur die Eltern Anzeige erstatten... im Falle einer Anklage (was nicht passieren würde) würde er freigesprochen werden, da ihr ihm nichts beiweisen könnt...

Den rest kannst du googlen...

Inde5tructible 
Fragesteller
 10.04.2015, 19:25

Sie will ihn nicht anzeigen.

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Libertinaer  10.04.2015, 20:14
@Inde5tructible

Sie will ihn nicht anzeigen.

Ihr Wunsch ist zu respektieren.

Sollte sie es freiwillig und gerne gemacht haben (wie es in einer Beziehung i.d.R. der Fall wäre), dann sollte man da auf jeden Fall respektieren. Andernfalls kann man sie nur unterstützen, sich vielleicht doch mal zu trauen ...

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Inde5tructible 
Fragesteller
 10.04.2015, 21:18
@Libertinaer

Ich lass sie natürlich, aber ich kann ihre Gründe nicht nachvollziehen. Sie sagt sie will nicht mehr daran denken und es wäre ihr jetzt egal, da sie nichts mehr damit zu tun hat. Das würde ich so akzeptieren, wenn da nicht noch weitere Mädchen wären! Es ist die Verpflichtung von allen, Kinder zu schützen und ich finde dass sich sowas nicht wiederholen darf. Aber wenn sie nicht will, na dann..

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Libertinaer  10.04.2015, 21:52
@Inde5tructible

Es ist die Verpflichtung von allen, Kinder zu schützen

Nicht um jeden Preis.

und ich finde dass sich sowas nicht wiederholen darf.

Wenn der Typ es gewohnheitsmäßig auf 12-Jährige für 'ne schnelle Nummer abgesehen hat: Vollste Zustimmung.

Wenn nicht, dann wäre ich deutlich vorsichtiger. So wie beschrieben, kann es auch aufgrund der Umstände halt passiert sein. Shit happens.

Aber 12-Jährige sind üblicherweise bereits geschlechtsreif und keine Kinder im biologischen Sinne mehr. Wenn jemand pädophil ist, also auf vor-pubertäre Kinder fixiert ist, dann interessiert er sich eher für 6-Jährige. Da ist eine 12-Jährige höchstens als "Notbehelf" noch gerade so möglich - zumindest wenn sie in der Entwicklung ein wenig zurückhängt.

Also kein Grund zur Entwarnung, aber auch kein Grund Panik zu schieben. ;-)

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Libertinaer  10.04.2015, 20:12

 wenn sie es damals freiwillig gemacht hat... können nur die Eltern Anzeige erstatten

Sexueller Missbrauch von Kindern ist ein Offizialdelikt. Das muss niemand Anzeige erstatten. Sobald die Behörden davon glaubhaft erfahren, müssen sie ermitteln. Sie würden sich sonst der Strafvereitelung im Amt schuldig machen.

Und es muss, sofern kein Freispruch erfolgt, auch mit Gefängnisstrafe verurteilt werden.

Der Unterschied bei Freiwilligkeit seitens des Kindes: Die Haftstrafe, wird dann üblicherweise zur Bewährung ausgesetzt (zumindest bei geständigen Ersttätern).


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Anzeigen gehen aber schnell! Die Strafen werden einem auf dem Polizeipräsidium erklärt 

war das irgendein 20 Jähriger oder war das ein Verwanter / Lehrer oä.??

Inde5tructible 
Fragesteller
 10.04.2015, 09:54

Nein, ein Typ den sie an einer Party oder so kennen gelernt hat

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grundsätzllich müssen die eltern informiert werden. das mädchen müsste vertrauen fassen und ihr leid auch zu papier bringen können.

ob und in wie weit der damals 20 jährige zur verantwortung gezogen wird, hängt von verschiedenen faktoren ab. natürlich wäre das vor dem gesetz strafbar, aber setze bitte deine freundin nicht unter druck. die verjährungsfrist läuft noch ne ganze zeit, sie muss das ganze erst mal verdauen, und mit professioneller hilfe kann sie das auch verarbeiten.

Inde5tructible 
Fragesteller
 10.04.2015, 09:54

Wie viel Zeit bis zur Verjährung? Ich will sie so gut es geht unterstützen

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armabergesund  10.04.2015, 09:58
@Inde5tructible

Verjährung Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB)

Verjährung Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB)

Bei allen o.g. Delikten des sexuellen Missbrauchs (also sämtliche denkbaren sexuelle Handlungen, die von dem Täter mit Körperkontakt an dem Opfer vorgenommen oder vor dem Opfer vom Täter ohne Körperkontakt vorgenommen werden) gilt grundsätzlich eine

Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Dabei gilt hier, dass die Verjährung frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt.

Verjährung (Schwerer) Sexueller Missbrauch von Kindern, §§ 176, 176a StGB

Beim sexuellen Missbrauch von Kindern (unter 14 Jahre) ist zu unterscheiden:

Handelt es sich beim Missbrauch um sexuelle Handlungen die der Täter an dem Kind (mit Körperkontakt aber ohne Eindringen in den Körper des Kindes) vornimmt oder von dem Kind an sich (bzw. Dritten) vornehmen lässt beträgt die

Verjährungsfrist 10 Jahre.

Nimmt der Täter lediglich sexuelle Handlungen an sich aber nicht an dem Kind vor (ohne Körperberührung des Kindes), so beträgt die

Verjährungsfrist 5 Jahre.

Handelt es sich beim sexuellen Missbrauch um einen schweren Fall im Sinne des § 176a StGB, weil

-       der Täter entweder bereits in den letzten 5 Jahren wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist,

-       der über 18 Jahre alte Täter den Beischlaf mit dem Kind vollzieht oder sonst Handlungen vollzieht die mit dem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden sind

-       der Täter das Kind in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Gesundheitsschädigung oder Entwicklung bringt

beträgt die

Verjährungsfrist 20 Jahre

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Libertinaer  10.04.2015, 20:07
@Inde5tructible

Wie viel Zeit bis zur Verjährung?

10 Jahre, gerechnet ab Vollendung des 18. Lebensjahrs. Sprich: Wenn sie 28 wird, läuft die Verjährungsfrist ab.

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