Steuern absetzen, Laptop für die Weiterblidung?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du kannst einen Laptop nur steuerlich absetzen, wenn du nachweisen kannst dass er mindestens 50% beruflich/für die Weiterbildung genutzt wird. Dazu ist es in der Regel von Noten ein entsprechendes "Nutzungsbuch" zu führen, dass du auf Anfrage vorlegen musst. Sähe also schwierig aus, wenn er noch gar nicht benutzt wird


Slothd3mon  15.01.2021, 23:20

Glaub mir das schaut niemand an.

zum Thema Buchführung: da reicht es aus wenn man daheim ein weiterlerne PC hat. Dann kann man automatisch 100% berufliche Nutzung unterstellen

das einzige was angeschaut wird ist die Rechnung. Und ab da 3 Jahre lang AfA

0
DerSchopenhauer  15.01.2021, 23:56
@Slothd3mon

Es handelt sich hier um GWG daher keine Abschreibung über 3 Jahre - zudem muß die rein private Nutzung vor und nach der Fortbildung berücksichtigt werden - es muß entsprechend umgewidmet werden.

0
Slothd3mon  16.01.2021, 07:51
@DerSchopenhauer

GWG ist aber nicht zwingend zu machen! Man hat immer das Wahlrecht auf AfA

ubd glaub mir ob es vorher und danach privat genutzt wird, interessiert bei dem Betrag niemand!

0
DerSchopenhauer  15.01.2021, 23:52

"Hilfreichste Antwort" war voreilig, zumal der Beitrag als solcher nicht die Rechtslage widerspiegelt und daher sachlich unzutreffend ist.

0

Das Notebook und der Drucker gehören zu den Arbeitsmitteln - es handelt sich in Deinem Fall um eine berufliche Nutzung.

Beide Geräte gehören zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern (jeweils unter 800 € netto) - damit können sie grundsätzlich in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe/Werbungskosten abgeschrieben werden; liegt auch eine private Nutzung vor (das wird bei ArbN grundsätzlich unterstellt,) muß eine berufliche Nutzung prozentual ermittelt werden (z. B. durch sachgerechte und glaubhafte Schätzung).

Die außerhalb der beruflichen Nutzung liegende Zeit muß berücksichtigt werden - für die berufliche Zeit werden die Wirtschaftsgüter umgewidmet (von rein privater Nutzung zur gemischten Nutzung).

Man kann auf jeden Fall die Vereinfachungsregel nutzen, die der Bundesgerichtshof festgesetzt hat: max. 50% der Anschaffungskosten können angesetzt werden, wenn die Wirtschaftsgüter zum wesentlichen Teil beruflich genutzt werden - ansonsten muß das Finanzamt eine stichhaltige Begründung haben, wenn sie die 50% nicht anerkennen wollen. Eine Nutzung über 50% muß ggf. dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden.

Um den Wert zu ermitteln, der für die Umwidmung angesetzt werden kann, wird die "fiktive" Abschreibungsdauer von 3 Jahren berücksichtigt.

Beispiel:

Anschaffung Januar 2021 - berufliche Nutzung ab September 2021 - Dauer der Fortbildung 2 Jahre

berufliche Nutzung daher: 36 Monate ./. 8 Monate private Nutzung vorher und 3 Monate nachher = 25 Monate berufliche Nutzung

Anschaffungskosten für beide Wirtschaftsgüter: 800 €

= 800 / 36 * 25 * 50% = 278 €

Da die 278 € ebenfalls unter der 800 €-Grenze liegen, kann der Betrag in 2021 in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden - in den Folgejahren darf nichts mehr ansetzt werden (außer z. B. Papier, Partonen etc. für den Drucker, Securityprogramm, sonstige Software (z. B. Office365) - dann auch wieder mit dem Anteil der beruflichen Nutzung von z. B. 50%)


DerSchopenhauer  15.01.2021, 23:59

Korrektur in meinem Beispiel: 24 Monate berufliche Fortbildung = 800 / 36 * 24 * 50% = 267 € - die Berechnung der beruflichen Nutzungsdauer war überflüssig.

0
Slothd3mon  16.01.2021, 07:53

oder man entscheidet sich für AfA. GWG ist nicht zwingend zu machen

0