Sollte es ein radikal Erlass geben?

2 Antworten

Nein.

Nur weil jemand anders denkt, ist das kein Grund ihm ein Berufsverbot zu erteilen. Es gilt Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Allerdings kann der Staat bei der Einstellung von Beamten entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.05.1975 agieren.

https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv039334.html#

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Insiderwissen

Es hat gute Gründe, warum man dies wieder abgeschafft hat. Die internationale Kritik wegen Unvereinbarkeit mit dem Recht auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Europäischen Menschrechtskonvention und nicht zuletzt mit unserem Grundgesetz, war doch ziemlich heftig. Auch national führte dies zu erheblichem Widerstand, bei weitem nicht nur von links.

Tatsächlich führte dies dann auch zu erheblichen Schadensersatzzahlungen an die Betroffenen.

Den Schuh zieht sich die Regierung wohl nicht mehr so schnell an, da wird auch das Verfassungsgericht nicht mitspielen. 1972, in der Hochphase des linken Terrors und einer bis dahin völlig unbekannten Bedrohungslage in Deutschland, war die Situation eine völlig andere.

Vor kurzem ging ja auch die von Rheinland-Pfalz verkündete Praxis durch die Presse, keine AfD-Mitglieder mehr im Staatsdienst zulassen zu wollen. Wurde ja erst vor wenigen Tagen wieder vom Innenministerium aus verfassungsrechtlichen Gründen zurück gepfiffen, dies aber mit erheblich weniger Medienrummel.


Immofachwirt  17.07.2025, 15:40
Wurde ja erst vor wenigen Tagen wieder vom Innenministerium aus verfassungsrechtlichen Gründen zurück gepfiffen

Stimmt so nicht. Der Inneminister hat klar gestellt, dass dies natürlich nicht pauschal für AfD-Mitglieder gilt, wie die Medien berichteten, sondern natürlich jeder Einzelfall geprüft wird. So stand es auch von Anfang an in der vorgelegten Verwaltungsvorschrift.

Auch stimmt nicht, dass es in Folge der Berufsverbote zu erheblichen Schadenersatzzahlungen gekommen wäre. Tatsächlich war dies so gut wie gar nicht der Fall.

Und natürlich war der Radikalenerlass überwiegend Grundgesetzkonform, verstieß aber ausdrücklich nur im Fall bereits eingestellter Beamten die aufgrund des Radikalenerlasses entlassen wurden, gegen die europäische Menschenrechtskonvention. Die Folge war, dass die betroffene Beamtin wieder eingestellt werden musste.