Schlaglöcher?

1 Antwort

Die Gerichte sind sich überwiegend einig, dass Schlaglöcher auf verkehrswichtigen Straßen erst ab einer Tiefe von 15 cm und auf Autobahnen ab einer Tiefe von 10 cm als sogenannte abhilfebedürftige Gefahrenquelle gelten.
Bei Radfahrern sieht es anders aus. Schlaglöcher, die tiefer sind als 4 cm– wobei dies auch vom Einzelfall abhängig ist - stellen eine Gefahrenquelle dar, die von der zuständigen Behörde beseitigt, im Fachjargon abgestellt, werden muss (OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2001 – 12 U 124/00).

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