Reitbeteiligung vergeben, was beachten?

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Das Problem:

Wer von uns kennt das Problem nicht – als Freizeitreiter, der seine Pferde in Eigenregie hält, bleibt einem neben der Versorgung der Tiere oft zu wenig Zeit zum Reiten. Als optimale Lösung stellt sich dann oft eine Reitbeteiligung dar, die zugegebenermaßen für beide Seiten Vorteile bringt: für den Pferdeeigentümer eine finanzielle und/oder arbeitsmäßige Entlastung, für die Reitbeteiligung die Möglichkeit, kostengünstig zu reiten.

Oder: Der Freizeitreiter mit mehreren Pferden nimmt ab und zu jemanden mit ins Gelände, ohne hierfür eine Gegenleistung in Geld oder in Form von Mithilfe bei der Pferdeversorgung zu verlangen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Der Pferdeeigentümer hat Gesellschaft und der Gastreiter die Möglichkeit, von Zeit zu Zeit ganz unverbindlich mit zu reiten.

Aber wie es immer so ist: das ist alles nicht so einfach! Denn unter rechtlichen Gesichtspunkten sind die oben genannten Konstellationen nicht unproblematisch und bergen ein nicht zu unterschätzendes Risiko.

Nachfolgend soll beispielhaft auf einige Haftungsaspekte bei der Reitbeteiligung bzw. der Überlassung des Pferdes an einen Gastreiter eingegangen werden, ohne jedoch die Besonderheiten, die sich ggf. bei der Haftung von Reitlehrern, Reitvereinen, gewerblichen Pferdevermietern usw. oder durch etwaige Meldepflichten bei der Berufsgenossenschaft etc. ergeben, zu berücksichtigen.

Ich bitte den Leser zu berücksichtigen, dass es sich bei nachfolgenden Fallgestaltungen um einfache Beispiele handelt, von denen keine Schlussfolgerungen auf vermeintlich ähnliche Fälle gezogen werden können, da bei einem Fall „aus dem Leben“ aufgrund von dessen Komplexität einem Einzelaspekt erhebliche Bedeutung zukommen kann.

Zu unterscheiden sind zunächst zwei Arten der Haftung, zum einen die „Verschuldenshaftung“ und zum anderen die „Gefährdungshaftung“.

Die Verschuldenshaftung setzt – wie der Name schon sagt – ein Verschulden, d. h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Ein Verschulden würde z. B. vorliegen, wenn der Pferdeeigentümer genau weiß, dass sein Pferd schwer beherrschbar ist und trotzdem einen unerfahrenen Reiter dazu drängt, sich gegen das sich widersetzende Pferd durchzusetzen und demnach einen Schadenseintritt zumindest „billigend in Kauf nimmt“. Kommt es dann durch das widersätzliche Verhalten des Pferdes zu einem Unfall, bei dem der Reiter und/oder Dritte geschädigt werden, ist der Pferdeeigentümer haftbar.

Unter Umständen kann dem Reiter ein Mitverschulden zur Last zu legen sein, welches dann entsprechend berücksichtigt wird. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Reiter keinen Helm trägt und eine Kopfverletzung erleidet, die beim Tragen eines Helmes hätte vermieden werden können. Die Mitverschuldensquote kann dabei – je nach Fallgestaltung – ganz unterschiedlich ausfallen.

Wie sieht es nun aber aus, wenn der Pferdehalter sein bis dahin stets braves und gelassenes Pferd einem Reiter, dessen Pferd erkrankt ist, gefälligkeitshalber zur Verfügung stellt und es durch ein nicht vorhersehbares Scheuen zu einem Unfall kommt? In diesem Fall konnte der Eigentümer nicht damit rechnen, dass das Pferd sich so verhalten würde. Es ist ihm daher kein Verschulden vorzuwerfen, so dass die Verschuldenshaftung nicht greift.

Neben der Verschuldenshaftung gibt es jedoch auch die so genannte Gefährdungshaftung des Tierhalters, die kein Verschulden erfordert, sondern allein aufgrund der Haltereigenschaft eine Haftung begründet.

Nun könnte man einwenden, dass der Pferdeeigentümer aus unserem Beispielsfall sein Pferd ja völlig unentgeltlich und rein gefälligkeitshalber zur Verfügung gestellt hat und der Reiter aus diesem Grund keine Ansprüche gegen ihn geltend machen kann. Aus reinem Gerechtigkeitssinn ist diese Auffassung auch durchaus nachvollziehbar, allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein dieser Umstand die Haftung des Tierhalters nicht ausschließt. Genauso wenig kann hier ein „stillschweigender Haftungsausschluss“ angenommen werden.

Auch der Einwand, dass sich der Reiter ganz bewusst der Gefahr aussetzt, die das Reiten mit sich bringt und somit „auf eigene Gefahr“ handelt, führt meist nur dann zu einer Haftungsfreistellung, wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die mit einem gewöhnlichen Ritt verbundenen Gefahren hinausgehen. Dies wurde von der Rechtsprechung z. B. bei der Teilnahme des Reiters an einem Festumzug mit Blasmusik bejaht. Auch die vertragliche Übernahme des Beritts durch einen Profi-Bereiter kann ein über das normale Maß hinausgehendes Reitrisiko darstellen mit der Folge, dass der Bereiter keine Ansprüche geltend machen kann.

Allerdings kann auch im Rahmen der Tierhalterhaftung ggf. ein Mitverschulden des Reiters zu berücksichtigen sein. So kann die Tierhalterhaftung auch gänzlich hinter einem (Mit-) Verschulden des Reiters zurück treten. Dies wurde von der Rechtsprechung z. B. in einem Fall angenommen, in dem der Reiter einen ihm unbekannten und noch nicht vollständig eingerittenen Araber sofort mit Schlaufzügeln geritten hatte, ohne sich zu vergewissern, ob das Pferd hieran gewöhnt war.

Ein Ausschluss der Halterhaftung kann gegeben sein, wenn die gesetzliche Unfallversicherung für den Schadensfall eintrittspflichtig ist. Dies wird von der Rechtssprechung auch in Fällen bejaht, in denen der Halter sein Pferd rein als Privatperson hält und demnach keine Beiträge in die Gesetzliche Unfallkasse zahlt. Kriterium ist hierbei, ob eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Reiters vorliegt. Dies kann bereits der Fall sein, wenn der Reiter für den Pferdeeigentümer dessen Pferd reitet, damit es bewegt wird.

Aufgrund dieser Problematik kann es „im Falle eines Falles“ günstiger sein, statt des allgemeinen Zivilgerichts die Sozialgerichtsbarkeit anzurufen, damit diese zunächst prüfen kann, ob eine Eintrittspflicht der Gesetzlichen Unfallversicherung gegeben ist. Zu bemerken wäre in diesem Zusammenhang noch, dass von der Gesetzlichen Unfallversicherung kein Schmerzensgeld geleistet wird.

Im Rahmen einer Reitbeteiligung kann die Haftung des Pferdeeigentümers gegenüber der Reitbeteiligung auch dadurch ausgeschlossen sein, dass die Reitbeteiligung de facto als Mithalter anzusehen ist. Die Abgrenzung zwischen bloßer Reitbeteiligung und Mithalter ist insofern schwammig und wird von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet, wobei als Kriterien für eine (Mit-) Haltereigenschaft allgemein die Kostentragungspflicht für die Unterhaltung des Pferdes sowie das Interesse an dessen Wohlergehen, die Tragung des wirtschaftlichen Risikos für den Verlust des Pferdes sowie der Grad des eigenverantwortlichen Umgangs mit dem Pferd herangezogen werden. Ob nun tatsächlich von einer Mithaltereigenschaft auszugehen ist, kommt daher maßgeblich auf den konkreten Einzelfall an. Bei einem 12-jährigen Mädchen, das das Pferd nicht eigenverantwortlich, sondern nur in Begleitung der Pferdeeigentümerin reiten durfte, wurde die Mithaltereigenschaft beispielsweise verneint.

Wird die Mithaltereigenschaft bejaht, hat dies zur Folge, dass die Reitbeteiligung haftungsrechtlich genau so gestellt ist wie der Pferdeeigentümer, d. h., dass auch sie gegenüber Dritten wie der Halter haftet, also unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht. Erleidet die Reitbeteiligung selbst einen Schaden, hat sie keine Ansprüche gegen den Eigentümer, da sie auch insofern gestellt ist wie dieser, der ja ebenfalls einen Eigenschaden nicht von sich selbst ersetzt verlangen kann.

Von Teilen der Rechtsprechung wird die Reitbeteiligung nicht als (Mit-) Halter sondern lediglich als „Tierhüter“ angesehen. Dies ist in haftungsrechtlicher Hinsicht insofern von Bedeutung als der Tierhüter einen so genannten Entlastungsbeweis führen kann. Kommt bei einem Ritt des Tierhüters ein Dritter zu Schaden und der Tierhüter kann nachweisen, dass er die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ eingehalten hat oder der Schaden auch bei deren Einhaltung eingetreten wäre, ist er nicht haftbar.

Kann der Tierhüter diesen Nachweis nicht führen, haftet er ggf. neben dem Tierhalter, so dass der Geschädigte sich sowohl an den Halter als auch an den Hüter wenden kann. Das ist z. B. in solchen Fällen bedeutsam, in denen der Hüter insolvent ist, beim Halter jedoch noch „was zu holen“ ist.

Die Möglichkeit des Entlastungsbeweises steht dem Tierhalter in der Regel nicht offen, es sei denn, das Pferd ist „dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt“. Als Beispiel wären hier eine Zuchtstute in einem auf Gewinnerzielung orientierten Gestüt, Kutschpferde für Stadtrundfahrten oder gegen Entgelt vermietete Ponys zu nennen.

Aufgrund der unterschiedlichen Wertung von Einzelaspekten ist der Ausgang eines Rechtsstreits im Vorfeld oft schwer vorherzusagen. Zu beachten ist hierbei auch, dass eine gerichtliche Entscheidung maßgeblich von der Beweislastverteilung abhängt.

Die Lösung???

Leider ist die Lösung – wie immer – „nicht so ganz einfach“. Eine Strategie, die alle vorhandenen Risiken ausräumt, gibt es nicht. Dennoch bestehen Möglichkeiten, die Haftungsrisiken zu verringern:

Zum einen ist der Abschluss einer (bzw. mehrerer) Versicherungen anzuraten.

Zunächst einmal sollte der Halter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung sind Schäden, die ein Gastreiter z. B. bei einem Sturz vom Pferd erleidet, regelmäßig mitversichert. Dies sollte man sich jedoch (und zwar vor Mitnahme des Gastreiters) von seiner Versicherung für die konkrete Situation schriftlich bestätigen lassen, insbesondere da der Übergang zwischen Gastreiter und Reitbeteiligung fließend ist und die verschiedenen Versicherer für die Abgrenzung zwischen Gastreiter und Reitbeteiligung unterschiedliche Kriterien heranziehen, wie z. B. die Höhe des von der Reitbeteiligung gezahlten Entgelts. Kommt durch den Gastreiter ein Dritter zu Schaden, hat die Tierhalterhaftpflichtversicherung bei Verschulden des Gastreiters ggf. die Möglichkeit, diesen in Regress zu nehmen.

Besteht hingegen eine Reitbeteiligung, bieten die meisten Versicherer an, diese – meist unter namentlicher Nennung und ggf. kostenfrei – mit zu versichern. Sie ist dann so versichert wie der Halter, d. h., wenn durch die Realisierung der typischen Tiergefahr ein Dritter geschädigt wird und dieser seine Ansprüche gegen die Reitbeteiligung geltend macht, ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung eintrittspflichtig und nimmt vereinbarungsgemäß keinen Regress bei der Reitbeteiligung, so dass diese nicht persönlich für den Schaden aufkommen muss.

Da die Reitbeteiligung genau so versichert ist wie der Halter, hat sie jedoch keine Ansprüche gegen die Versicherung, wenn sie selbst geschädigt wird (genauso wenig wie der Halter bei einer Verletzung durch sein eigenes Pferd einen Ersatz des Schadens geltend machen kann).

Probleme sind in solchen Fällen denkbar, in denen innerhalb eines Rechtsstreits zwischen Reitbeteiligung und Halter aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten eine Mithaltereigenschaft der Reitbeteiligung verneint wird und der Halter zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wird, die Haftpflichtversicherung sich aber darauf beruft, dass keine Eintrittsverpflichtung ihrerseits besteht, da die Reitbeteiligung als Mithalter versichert war.

Diesbezüglich wird von der Rechtsprechung zwar angenommen, dass insoweit eine Bindungswirkung besteht, d. h., wenn in einem Prozess rechtskräftig die Eintrittspflicht des Versicherten festgestellt wurde, ist auch die Haftpflichtversicherung hieran gebunden. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass der Versicherer sich auf den Standpunkt stellt, dass seine Eintrittspflicht durch die konkrete Vertragsgestaltung vertraglich ausgeschlossen ist. Ob der Versicherer mit dieser Argumentation durchkommt, ist eine andere Frage, die an dieser Stelle nicht verbindlich beantwortet werden kann.

Darüber hinaus gibt es auch Fälle, in denen im Prozess zwischen Geschädigtem und Versichertem eine Entscheidung über die grundsätzliche Haftung des Versicherten nicht in aller Gänze getroffen wird, so dass es diesbezüglich auch nicht zu einer Bindungswirkung kommen kann. Dies dürfte in der Praxis nicht allzu häufig vorkommen, jedoch ist die Konstellation, dass der Versicherte zahlen muss, ohne von seiner Versicherung „Rückendeckung“ zu bekommen, nicht auszuschließen.

Allen Reitern ist unabhängig davon, ob sie ihr Hobby als Halter, Gastreiter oder Reitbeteiligung ausüben, der Abschluss einer Privaten Unfallversicherung zu empfehlen, die bei bleibenden Gesundheitsschäden eine Invaliditätsleistung in Form einer Einmalzahlung oder einer Rente gewährt. Darüber hinaus gibt es noch weitere Leistungen, die im Rahmen einer Privaten Unfallversicherung mitversichert werden können, was ggf. mit einem Versicherungsmakler zu besprechen wäre. Jedoch ist die Invaliditätsleistung in diesem Zusammenhang die wichtigste Leistungsart.

Zu beachten ist, dass der Abschluss einer Privaten Unfallversicherung nicht dazu führt, dass der Reiter keine Ansprüche mehr gegen den Halter geltend machen kann. Die Ansprüche aus der Privaten Unfallversicherung bestehen vielmehr neben etwaigen sonstigen Ansprüchen.

Anzuraten ist weiterhin der Abschluss einer Privaten Haftpflichtversicherung, und zwar jedem Reiter, sei es Eigentümer, Gastreiter oder Reitbeteiligung. Da in den gängigen Policen der Privaten Haftpflichtversicherer eine Haftung für Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Tierhaltereigenschaft stehen, üblicherweise ausgeschlossen ist, ist hier unbedingt zu beachten, dass das Reitrisiko mit in die Private Haftpflichtversicherung eingeschlossen wird.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Ausbildung Pferdewirt, ganzheitlicher Pferdetherapeut

Diese tritt dann in Fällen ein, in denen beim Reiten oder Umgang mit dem Pferd Dritte geschädigt werden, ohne dass sich die typische Tiergefahr realisiert hat, sondern in denen der Schaden auf ein fahrlässiges Verhalten des Reiters zurückzuführen ist, beispielsweise dadurch, dass der Reiter beim Überqueren einer Straße einen vorfahrtsberechtigten Fahrradfahrer übersieht und es dadurch zu einer Kollision zwischen dem Radfahrer und dem Pferd kommt, bei der der Radfahrer verletzt und/oder sein Fahrrad beschädigt wird.

Demgegenüber dürfte die Regulierung von Schäden am Pferd oder an der Ausrüstung durch Verschulden des Reiters in den meisten Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sein.

Ob ggf. noch weitere Versicherungen in Betracht kommen (Tierlebens- oder Krankheitskostenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.) und finanziell in Betracht kommen, wäre ggf. mit einem Versicherungsfachmann zu klären.

Äußerst wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass man im Falle eines Schadens sämtliche in Frage kommenden Versicherungen umgehend informiert. Ansonsten kann es passieren, dass die eine Versicherung nach mehrjähriger Prozessdauer ein Urteil erstreitet, wonach die Voraussetzungen für ihre Eintrittspflicht nicht gegeben sind und die Ansprüche gegen die eigentlich eintrittspflichtige Versicherung verjährt oder aufgrund einer Obliegenheitsverletzung nicht (mehr) durchsetzbar sind.

Neben einer Risikominimierung durch Abschluss geeigneter Versicherungen besteht auch die Möglichkeit, die Haftung vertraglich auszuschließen, wobei es meist sinnvoll ist, beides zu kombinieren, um eine möglichst hohe Sicherheit zu erreichen.

Ein Haftungsausschluss kann sowohl zugunsten des Pferdehalters (z. B. keine Haftung des Halters bei Unfall des Reiters) als auch zugunsten des Reiters (z. B. keine Haftung des Reiters bei fahrlässiger Verletzung des Pferdes oder Beschädigung des Zubehörs) vereinbart werden.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Haftungsausschluss auch wirksam sein muss, so dass beispielsweise bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten der Vereinbarung zustimmen müssen oder ein Ausschluss von Ansprüchen Dritter (z. B. Krankenversicherung etc.) nicht wirksam vereinbart werden kann.

Ein ganz wesentlicher Aspekt ist auch der Umstand, dass bei einem Haftungsausschluss, der für eine „Vielzahl von Fällen vorformuliert ist“ (dies kann z. B. schon bei einmaliger Verwendung entsprechender Vordrucke aus dem Internet der Fall sein) die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten sind. Das hat zur Folge, dass bei einer fehlerhaften Formulierung der ganze Haftungsausschluss unwirksam sein kann. Auch können bestimmte Ansprüche, wie z. B. Ansprüche wegen der Verletzung einer Person oder Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Demgegenüber sind, soweit der Haftungsausschluss individuell zwischen den Parteien ausgehandelt und vereinbart wurde, weitergehende Ausschlüsse möglich.

Wie bereits einleitend gesagt, ist die Nennung aller möglichen Risiken an dieser Stelle nicht möglich. Die obigen Ausführungen können lediglich dazu dienen, den Leser für die Risiken im Bereich der Haftung bei Reitbeteiligung/Gastreiter zu sensibilisieren und können die Einholung juristischen Rates im Einzelfall nicht ersetzen.

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@StRiW

Haftungsausschlüsse können leider auch ungültig sein. Wurden mehrfach von den Gerichten schon gekippt. Besonders wenn für die RB Geld genommen wird.

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@StRiW

Danke für diese tolle, ausführliche Antwort. Danken für Ihre Zeit!

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Im Wesentlichen ist zu beachten, dass du deiner Tierhalterhaftpflichtversicherung meldest, dass dein Pferd einen Fremdreiter bekommt. Dafür wird die Gebühr dann etwas höher. Eventuell bekommst du ein Formular, das die Reitbeteiligung unterschreiben muß. Besonders erwähnen mußt du, wenn es sich um Minderjährige handelt. Hier wäre dann auch die Aufsichtspflicht zu beachten.
Und es empfiehlt sich, einen schriftlichen Vertrag mit der Reitbeteiligung zu machen. Einen Vordruck dafür kannst du bei der FN bekommen, wo du nur noch die Leerstellen ausfüllen und unzutreffendes streichen brauchst.
Dass es wichtig ist, jemanden zu finden, der sowohl reiterlich als auch menschlich zu dir und deinem Pferd passt, ist ja klar...

Ich persönlich würde einer Reitbeteiligung auch noch ans Herz legen, eine Unfallversicherung und Tetanusschutz zu haben, sowie darauf bestehen, dass sie nur mit Helm reitet und vernünftige Schuhe trägt. (Mit persönlich käme niemand mit Segelschühchen in den Stall...)

Auf https://service.jetzt-reiten.de/ kannst du Verträge für Reitbeteiligungen nach deinen Maßstäben generieren. Die Zahlungsabwicklung wird gleich mit übernommen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Auf jedenfall einen Vertrag anschließen

Woher ich das weiß:Hobby – Ich reite seit meinem 6.Lebensjahr und habe zwei Pferde