Ohg Vertretung und Geschäftsführung?
Hallo ich komme bei einer frage nicht weiter, und zwar gibt es folgendes Beispiel. Eine oh good mit 3 Gesellschaftern haben im Gesellschaftsvertrag nicht über Vertretungen oder Geschäftsführung ausgemacht, einer von denen macht ein außergewöhnliches Geschäft mit 3. und die anderen Gesellschafter sind nicht einverstanden. Dürfen diese widersprechen, weil es ein außergewöhnliches Geschäft im außenverhältnis ist?
1 Antwort
Ich habe das dazu gefunden:
EinzelgeschäftsführungsbefugnisJeder Gesellschafter darf alleine (vgl. § 115 Abs. 1 HGB) alle Handlungen vornehmen (z.B. Geld vom Firmenkonto überweisen, Bestellungen tätigen etc.), die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 116 Abs. 1 HGB).
Handlungen, die darüber hinausgehen ("außergewöhnliche Geschäfte"), erfordern einen Beschluss aller Gesellschafter (§ 116 Abs. 2 HGB).
Allerdings steht generell – d.h. bei gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften – jedem Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu, bei dessen Ausübung das Geschäft unterbleiben muss (§ 115 Abs. 1 2. Halbsatz HGB).
Quelle: https://welt-der-bwl.de/OHG-Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung-und-Vertretung