Ohg Vertretung und Geschäftsführung?

1 Antwort

Was du bisher dazu herausgefunden hast, verschweigst du uns leider elegant.

Ich habe das dazu gefunden:

Einzelgeschäftsführungsbefugnis

Jeder Gesellschafter darf alleine (vgl. § 115 Abs. 1 HGB) alle Handlungen vornehmen (z.B. Geld vom Firmenkonto überweisen, Bestellungen tätigen etc.), die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 116 Abs. 1 HGB).

Handlungen, die darüber hinausgehen ("außergewöhnliche Geschäfte"), erfordern einen Beschluss aller Gesellschafter (§ 116 Abs. 2 HGB).

Allerdings steht generell – d.h. bei gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften – jedem Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu, bei dessen Ausübung das Geschäft unterbleiben muss (§ 115 Abs. 1 2. Halbsatz HGB).

Quelle: https://welt-der-bwl.de/OHG-Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung-und-Vertretung

Woher ich das weiß:Recherche