Notfallsanitäter?

2 Antworten

Prinzipiell ist die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter möglich, maßgeblich hierfür ist der §9 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG). Es muss dazu ein entsprechender Antrag bei der nach dem jeweiligen Landesrecht dafür zuständigen Behörde gestellt werden. Das in §4 des Notfallsanitätergesetzes definierte Ausbildungsziel, welches sich doch erheblich vom Ausbildungsziel eines Gesundheits- und Krankenpflegers unterscheidet und u.a. auch die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher/ invasiver medizinischer Maßnahmen beinhaltet, darf jedoch durch die Anrechnung nicht gefährdet werden (logisch). Ich habe bereits von Fällen gehört/ gelesen, wo Gesundheits- und Krankenpfleger lediglich die 80 Stunden allgemeine Pflegestation im Rahmen der klinischen Ausbildung nach Anlage 3 der "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV) angerechnet bekamen. Da 80 Stunden bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer nicht in's Gewicht fallen, sei hier der bürokratische Aufwand größer als die Ausbildung einfach komplett zu absolvieren. Ich würde an deiner Stelle auf jeden Fall mal einen Antrag stellen, mir jedoch keine allzu großen Hoffnungen machen, dass am Ende eine maßgebliche Verkürzung der Ausbildung zustande kommt.

Mfg

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungsdienst🚑, sehr großes Interesse an Notfallmedizin.
BW2006 
Fragesteller
 10.07.2022, 13:04

Ok alles klar, danke. Schönes Wochenende noch!

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Das dafür in Frage kommende

"Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters" (NotSanG)

https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/

schreibt dazu in §9 folgendes:

§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/notsang/__9.html

Bedeutet im Klartext: auf Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt (zuständig für den Standort der Schule oder des Ausbildungsbetriebes, da bin ich leider überfragt) kann einem Antrag auf Verkürzung statt geben. Die Ausbildung als GuK qualifiziert dich bestimmt zu einer Verkürzung. Der große "Teil" Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie ist ja für alle Mediziner gleich, egal ob NFS, GuK, Arzt, Physiotherapeut, etc.

Woher ich das weiß:Recherche