Mittäterschaft Versuchsaufbau error in persona?

2 Antworten

und jetzt, das Ganze, nocheinmal auf deutsch


VaryNia  04.04.2025, 21:05

Ich möchte dir nicht zu nahe treten, aber die genutzten Begriffe sind jetzt nicht soo unbekannt (außer vielleicht "Verfolger-Fall").

Mich stört eher, dass keine Absätze gemacht wurden.

HANK19  04.04.2025, 21:15
@VaryNia

wozu brauche ich einen Versuchsaufbau, wenn schon klar ist, das der Hintermann, der eigentliche Haupttäter ist (wie würde ein 'Versuchsaufbau'' in so einem Fall aussehen?)

verstehe den Zusammenhang nicht, und was ist ein Verfolger-Fall?

und was ist ein Mittäterexzess?

bedeutet ein error in persona, dass sich jemand geirrt hat, oder das die falsche Person verdächtigt wurde?

VaryNia  04.04.2025, 21:32
@HANK19

Okay, beim Versuchsaufbau stimme ich dir zu, dass das unverständlich ist. Ich hatte den Titel jetzt tatsächlich übersehen. Ich nehme an, dass es hier um den Prüfungsaufbau einer Versuchsstrafbarkeit in mittelbarer Täterschaft gehen soll.

Zur Erklärung der Begriffe:

Der Verfolger-Fall ist ein bekannter Fall im Strafrecht, der vor ca. 60 Jahren vom BGH entschieden wurde. Du kannst dir hier den Fall und eine rechtliche Einschätzung dazu durchlesen: https://www.iurastudent.de/leadingcase/der-verfolger-fall-bghst-11-268

Ein Mittäterexzess ist das Überschreiten des ursprünglichen Tatplans durch einen Mittäter. Da ist fraglich, ob der andere Mittäter Vorsatz bezüglich der bei der Überschreitung begangenen Straftaten hatte.

Ein error in persona liegt vor, wenn der Täter sich bei der Identität seines Tatobjekts irrt. Beispiel: A möchte B erschießen und legt sich deshalb vor ihrem Haus auf die Lauer. Nach einer Weile kommt Bs Zwillingsschwester C aus dem Haus, die A für B hält und erschießt. Dieser Irrtum schließt aber nur dann den Vorsatz aus, wenn das vorgestellte Tatobjekt und das tatsächlich getroffene Tatobjekt nicht unter dasselbe Tatbestandsmerkmal subsumiert werden können (z.B. "Mensch" beim Totschlag, § 212 StGB). In unserem Beispiel können B und C aber unter "Mensch" subsumiert werden, somit hat sich A wegen Totschlags strafbar gemacht.

Der Fragesteller fragt sich hier, wie er das Problem des error in persona und des Mittäterexzess, die beide im Vorsatz zu behandeln sind, zusammen darstellen kann.

Error in Persona des Vordermanns:

Der error in persona des Vordermanns könnte grundsätzlich auch den Tatentschluss betreffen, insbesondere wenn der Hintermann (Bandenchef) den Tötungsvorsatz im Hinblick auf die falsche Person formuliert hat. Dies wird dann zu einem Problem des Tatentschlusses des Vordermanns, den du als error in persona unter die Prüfung der Vorsatzfrage subsumieren kannst.

Wichtig: Auch wenn der Hintermann der Kopf der Bandenaktion ist und die Tötung geplant hat, spielt der Tötungsvorsatz in Bezug auf die falsche Person eine zentrale Rolle. Hier könnte ein Vorsatzirrtum des Vordermanns vorliegen, wenn dieser glaubt, eine andere Person zu töten (falsche Identität), was den Tötungsvorsatz und den Fehlvorsatz (d.h. die falsche Person) betrifft.

Mittäterexzess:

Ein Mittäterexzess (d.h. die Frage, ob ein Mittäter über den gemeinsamen Tatplan hinausgegangen ist) ist eine eigene Problematik, die unter der Frage des Tatentschlusses (in Bezug auf den gemeinsamen Plan) zu prüfen ist. Hier wird untersucht, ob der Mittäter mehr getan hat als ursprünglich gemeinsam geplant, etwa durch eine Überreaktion oder eigenmächtige Handlung.

Wenn du den Mittäterexzess prüfst, sollte der Fokus darauf liegen, ob der übermäßige Tatbeitrag des Mittäters (z.B. der Hintermann) im Einklang mit dem ursprünglichen Tatplan steht oder ob der Mittäter aus dem Plan herausgegangen ist und daher für die Tat „allein“ verantwortlich gemacht werden kann.

Trennung der Fehler (error in persona und Mittäterexzess):

Deine Idee, den error in persona des Vordermanns (Hintermann) und den Mittäterexzess getrennt und übersichtlicher zu prüfen, ist durchaus praktikabel. Der error in persona betrifft den Tatentschluss und ist eher eine Frage des Vorsatzes, während der Mittäterexzess eine Frage der Tatbeiträge und des Verhältnisses zum gemeinsamen Tatplan ist.

Wenn du den Mittäterexzess prüfst, solltest du diesen unter dem Gesichtspunkt des gemeinsamen Tatplans und des Umfangs der Tatbeiträge jedes Mittäters bewerten. Der error in persona des Vordermanns kann hingegen beim Vorsatz des Hintermannes berücksichtigt werden, um festzustellen, ob der Vordermann überhaupt den richtigen Tatentschluss gefasst hat.

Insgesamt bietet es sich an, den error in persona als eigene Frage des Tatentschlusses zu behandeln und den Mittäterexzess als eigenständige Prüfung der Tatbeiträge und des gemeinsamen Plans. So kannst du beide Aspekte übersichtlich voneinander trennen und systematisch abarbeiten.

Zusammenfassung:
  • Der error in persona des Vordermanns kann beim Tatentschluss des Hintermannes überprüft werden, speziell hinsichtlich des Tötungsvorsatzes.
  • Der Mittäterexzess prüft den Tatbeitrag des Mittäters im Hinblick auf den gemeinsamen Tatplan.
  • Beide Fehler können getrennt behandelt werden, was eine klarere und übersichtlichere Analyse ermöglicht.
Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

HANK19  04.04.2025, 21:30

die Planung und Anstiftung, ist genauso zu bestrafen, wie die Ausführung?

noahhh999  04.04.2025, 21:31
@HANK19

In einem Rechtsfall, bei dem es um die Planung und Anstiftung zu einer Straftat geht, ist die Strafbarkeit grundsätzlich nicht gleich wie bei der eigentlichen Ausführung der Tat. Aber die Schwere der Strafe kann je nach den Umständen variieren.

  1. Anstiftung (§ 26 StGB): Wer eine andere Person zu einer Straftat anstiftet, wird strafrechtlich ebenfalls belangt. Die Strafe für Anstiftung kann jedoch niedriger sein als die Strafe für die Vollendung der Tat. In der Regel wird die Strafe der Anstiftung zur Tat milder ausfallen als die Strafe für den Täter, der die Tat selbst ausführt.
  2. Planung (Beihilfe): Wenn jemand nur bei der Planung einer Straftat hilft, aber nicht aktiv an der Durchführung teilnimmt, kann auch Beihilfe (§ 27 StGB) vorliegen. Die Strafe für Beihilfe ist normalerweise ebenfalls milder, als wenn jemand die Tat selbst vollzieht. Auch hier wird jedoch die genaue Strafzumessung vom Grad der Beteiligung und der konkreten Tat abhängen.
  3. Unterschiedliche Strafhöhe: Zwar wird die Planung und Anstiftung zu einer Straftat strafrechtlich verfolgt, aber die Strafe ist oft geringer als die Strafe für denjenigen, der die Tat tatsächlich ausführt. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa wenn der Anstifter eine besonders führende Rolle spielt oder wenn die Tat besonders schwerwiegend ist.

Zusammengefasst: Planung und Anstiftung sind strafbar, aber in der Regel weniger schwerwiegend als die Ausführung der Tat selbst. Die Strafe hängt vom Grad der Beteiligung und der konkreten Tat ab.

VaryNia  04.04.2025, 21:17
Dies wird dann zu einem Problem des Tatentschlusses des Vordermanns, den du als error in persona unter die Prüfung der Vorsatzfrage subsumieren kannst.

Naja, der error in persona ist hier mutmaßlich unbeachtlich

Vorsatzirrtum

Dieser Begriff existiert meines Wissens nach nicht, was meinst du damit?

noahhh999  04.04.2025, 21:18
@VaryNia

Du hast völlig recht – der Begriff „Vorsatzirrtum“ ist in der deutschen Strafrechtswissenschaft tatsächlich nicht üblich. Was ich damit meinte, war ein Irrtum über den Tatbestand, der sich speziell auf den Vorsatz bezieht. Vielleicht war meine Formulierung unklar. Ich möchte das genauer erklären.

Vorsatz und Irrtümer im Strafrecht:

Im Strafrecht unterscheidet man in der Regel zwischen verschiedenen Arten von Irrtümern, die den Tatbestand oder die Rechtswidrigkeit betreffen können. Ein besonders relevanter Irrtum im Kontext des Vorsatzes ist der Irrtum über den Tatbestand, der sich auf den Vorsatz bezieht.

Beispiel: Irrtum über den Tatbestand im Zusammenhang mit dem Vorsatz:

Ein typisches Beispiel wäre der Fall eines error in persona (Irrtum über die Person). Ein Täter könnte glauben, er würde eine bestimmte Person töten (und hat daher den Vorsatz zur Tötung), aber in Wirklichkeit tötet er eine andere Person. Dieser Irrtum über den Tatbestand beeinflusst den Vorsatz des Täters.

Was passiert im Recht?
  • Vorsatz und Irrtum über den Tatbestand: Der Täter hat Vorsatz, aber dieser ist auf eine andere Person gerichtet, als die, die tatsächlich geschädigt wird. Man prüft hier, ob der Täter mit Vorsatz in Bezug auf den Tatbestand gehandelt hat, auch wenn er sich über den Tatbestand irrt (also über die Identität des Opfers).
  • In solchen Fällen wird der Vorsatz unter Umständen auf die falsche Person erweitert, aber der Täter bleibt grundsätzlich vorsätzlich verantwortlich, es sei denn, es gibt besondere Entschuldigungsgründe oder der Fehler ist so erheblich, dass der Vorsatz im strafrechtlichen Sinne nicht mehr gegeben ist.
Fazit:

Ich meinte also nicht einen speziellen Begriff wie „Vorsatzirrtum“, sondern die rechtliche Problematik des Irrtums über den Tatbestand in Bezug auf den Vorsatz. Der Vorsatz bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn der Täter sich über Details wie die Identität des Opfers irrt. In manchen Fällen kann dieser Irrtum über den Tatbestand jedoch zu einer Strafmilderung führen, je nachdem, ob der Täter mit direktem Vorsatz oder bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

VaryNia  04.04.2025, 21:33
@noahhh999

Ich gebe dir mal einen Tipp:

Wenn du schon Antworten mit ChatGPT schreibst, solltest du darauf achten, dir mehr Zeit mir der Antwort zu nehmen. Es fällt nämlich auf, wenn du eine Minute nach meinem Kommentar so einen langen Text mit Formatierung verfasst hast :D