Mit nicht eingetragenen und ohne tüv bestätigten Drossel fahren?

2 Antworten

Laut §4 Abs 1 Nr 1b sind geschwindigkeitsreduzierte Kleinkrafträder fahrerlaubnisfrei, wenn die Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Geschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt ist.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,

Der Gesetzgeber stellt in §30a StVZO nochmals klar, dass die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht der Sollwert aus der Betriebserlaubnis ist, sondern die tatsächlich erreichbare Geschwindigkeit:

durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann)

Dein Fahrzeug kann infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten.

Somit ist das Fahrzeug fahrerlaubnisfrei.

Aufgrund der nicht eingetragenen Drossel besteht zunächst der Verdacht einer Straftat, d.h. das Fahrzeug wird sichergestellt und einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zugeführt, der es zerlegt und begutachtet. Die Kosten dafür sowie für das Abschleppen und Verwahren trägst du, da du durch die nicht eingetragene Drossel den Anlass dafür gegeben hast. Das Strafverfahren wird eingestellt, du musst den Roller in den Originalzustand versetzen und vorführen oder die Drossel ordnungsgemäß eintragen lassen.

Das ist fahren ohne Fahrerlaubnis.

§21 StVG kommt zum Tragen. https://dejure.org/gesetze/StVG/21.html

migebuff  12.10.2021, 21:56

Der Gesetzgeber schreibt nicht, dass die Betriebserlaubnis 25 km/h vorgeben muss, sondern dass die Bauart Gewähr dafür bieten muss, dass eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden kann.

Sein Fahrzeug kann aufgrund der Bauart eine reale Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten.

Er erhält eine Mängelkarte mit Aufforderung zum Rückbau, aber keine Anzeige wegen einer Straftat.

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wattdennnu2  12.10.2021, 22:02
@migebuff
habe mir vor kurzem einen Roller gekauft der 50 kmh läuft...

Was an dieser Tatsache ist missverständlich?

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