Mit 15 auf Weihnachtsmarkt arbeiten?

2 Antworten

Ich fürchte, dass das eine "Grauzone" sein wird. Bei einem Crêpe-stand wird das recht unproblematisch, aber ich gehe hier mal vom klassischen Glühweinstand aus und gehe darauf mal näher ein:

Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Beschäftigung, solange die Vorschriften des Jugendarbeitssutzgesetzes und des Jugendschutzgesetzes eingehalten werden.

Im §9 Jugendschutzgesetz ist die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche geregelt. So dürfen Branntweine nicht an Personen unter 18 und Bier etc. nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. Bei Letzterem gibt es die Ausnahme, dass es in Begleitung eines Personensorgeberechtigten erlaubt ist.

Jetzt stellt sich die Frage, ob ein Jugendlicher, der eigentlich keine Alkohol bekommen darf, diesen an andere Personen ausschenken darf...?

Sofern der Jugendliche wirklich "24/7" unter Aufsicht ist, mag dies "okay" sein. Aber in der Praxis ist dies schwer umzusetzen. Außerdem steht somit der Jugendliche auch in der Pflicht das u.U. das Alter der Gäste zu prüfen & den Ausschank zu verweigern. Dies könnte bei Gleichaltrigen schnell mal unter den Tisch fallen und bedeutet allgemein eine besondere Herausvorderung.

Abschließend ist zu erwähnen, dass zumindest das zuständige Ministerium in Baden-Württemberg eine Stellungnahme und Empfehlung herausgegeben hat, in der es sich ausdrücklich gegen eine Beschäftigung von Jugendlichen in solchen Fällen ausspricht.

Auch wenn es nicht direkt verboten ist, empfehle auch ich, dass eine Beschäftigung am Glühweinstand nicht erfolgen sollte.

Ja, aber nur mit Aufsicht einer erwachsenen Person.