Maximales Tuning für 50ccm Roller?

1 Antwort

das ist natürlich nicht legal. Es gibt dann 125er Vespa, die dann legal und erlaubt ca. 90 fahren. 125er Motorräder wie Honda fahren dann schon 120

Du fährst ohne Versicherung, vermutlich ohne Fahrerlaubnis, da Klasse A 1. Das ist Vorsatz und wenn Du erwischt wirst, wirst Du Jahre gesperrt für spätere Klasse B

Die Polizisten haben Rollenprüfstände. Kommt es zu einem Unfall, zahlst Du womöglich aus dem Privatvermögen ein Leben lang

Meine Kumpels mußten damals in den 80er Jahren bestenfalls noch Sozialstunden ableisten.

Genau, stabil ist das nicht, Fahrwerk und Bremsen nicht darauf nicht ausgelegt.

Es gibt noch ältere DDR Roller wie Schwalbe, die noch 60 fahren durften. Sonst 45

migebuff  06.11.2021, 16:07
Kommt es zu einem Unfall, zahlst Du womöglich aus dem Privatvermögen ein Leben lang

Wann wurden die gesetzlichen Regelungen, die das unmöglich machen, abgeschafft? Kannst du diese Änderungsverordnungen zur KfzPflVV und zum VVG kurz zitieren?

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Stageservices82  06.11.2021, 16:10
@migebuff
  • Beispiel: illegales Chiptuning (ohne Zulassung und Eintragung) führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und die Versicherung endet automatisch

dh. Zahlen aus eigener Tasche nach § 823 BGB und Schadenersatz

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migebuff  06.11.2021, 16:16
@Stageservices82

Das ist keine Antwort auf meine Frage. Das ist irgendein Zitat von irgendeiner Internetseite und obendrein noch falsch.

Wann und wie wurden §5 KfzPflVV und §117 VVG aufgehoben? Zitiere bitte die entsprechenden Verordnungen.

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Stageservices82  06.11.2021, 16:22
@migebuff

Wenn es um Regreßhöchstsummen geht, gibt es hier unterschiedliche Antworten. 5000 bzw. 10.000 € vs dies hier: (Zitat:

Es besteht kein Versicherungsschutz und keine Ersatzpflicht durch den Versicherer - heißt der VN muss den Schaden alleine bezahlen - wenn durch gesetzliche Bestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt ist, welche Risiken nicht unter den vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz fallen. Das ist dann ein Risikoausschluss!

Diese Risikoausschlüsse kann man in den allgemeinen Versicherungsbedingungen im Versicherungsvertrag nachlesen.

Das ist hier zu lesen:

https://www.juraforum.de/forum/t/regresshoechstsumme-ja-nein.395259/

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migebuff  06.11.2021, 16:27
@Stageservices82

Belanglos. Die möglichen, zu vereinbarenden Obliegenheitsverletzungen sind in §5 KfzPflVV abschließend aufgezählt. Ebenso die Folgen einer hier vorliegenden Gefahrerhöhung.

Ist die Versicherung wegen einer Obliegenheitsverletzung oder Gefahrerhöhung im Innenverhältnis leistungsfrei, ist sie dem Geschädigten gegenüber voll leistungspflichtig, §117 VVG.

Die Versicherung kann vertraglich nichts anderes vereinbaren, außer diese beiden Paragraphen wurden aufgehoben, was du aus scheinbar nicht nachweisen kannst.

Zudem stellt sich die Frage, warum du nun über Vertragsinhalte von angeblich nicht mehr bestehenden Verträgen diskutieren willst.

Die Versicherung zahlt im Schadensfall und fordert 5000€ Regress zurück. Das ist die Aussage des Gesetzgebers. Du kannst gern noch mehr Googeln und Internetseiten zitieren, es ändert nichts an der Rechtslage.

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Stageservices82  06.11.2021, 16:44
@migebuff

§ 5 KfzPflVV Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,

  • das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
  • das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
  • das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
  • das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
  • das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist.

(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.

(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.

Demzufolge ist Tuning eine Obliegenheit die VOR Versicherungsfall (Unfall) eintritt, da du den Roller ja vor dem Unfall frisiert hast und nicht erst danach.

Ergo zählt §5 und nicht §6 und du kannst/musst alles selber zahlen. §5 Absatz 4

Auch (3) wird dich hier nicht retten weil die Versicherung auf (2) pochen wird.

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migebuff  06.11.2021, 17:30
@Stageservices82
Demzufolge ist Tuning eine Obliegenheit die VOR Versicherungsfall (Unfall) eintritt, da du den Roller ja vor dem Unfall frisiert hast und nicht erst danach.

Nein, es ist keine Obliegenheitsverletzung, da es nicht unter den sechs möglichen Obliegenheitsverletzungen aufgeführt ist, die du gerade eben selbst noch zitiert hast. Es ist eine Gefahrerhöhung, §5 Abs 3 KfzPflVV. Was sollen diese Ratespiele?

Ergo zählt §5 und nicht §6 und du kannst/musst alles selber zahlen

Nein, da bei einer Gefahrerhöhung oder Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheit auf 5000€ beschränkt ist, und das auch nur im Innenverhältnis, §5 Abs 3 KfzPflVV, den du ebenfalls selbst zitierst und scheinbar nichtmal gelesen hast.

§5 Absatz 4

Existiert nicht.

Auch (3) wird dich hier nicht retten weil die Versicherung auf (2) pochen wird.

Abs 2 hat mit der Leistungspflicht gegenüber Dritten nichts zu tun - auch hier die Frage: Was reimst du dir eigentlich zusammen?

(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.

Die genannten Obliegenheitsverletzungen sind nicht relevant, da es um eine Gefahrerhöhung geht, die Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer ist bei der Frage nach der Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten beudeutungslos.

Die Versicherung ist zur Leistung gegenüber dem Geschädigten gesetzlich gezwungen, §117 VVG:

(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

Erst erzählst du irgendwas davon, dass sich der Vertrag in Luft auflöst, dann sollen die Vertragsbedingungen ausschlaggebend sein, jetzt sollen wiederum Obliegenheitsverletzungen bei der bestehenden Versicherung Grund dafür sein, dass keine Versicherung besteht. Entscheide dich bitte für eine Variante oder lass es lieber ganz sein, wenn du nicht zugeben kannst, dass dir das elementarste Grundwissen fehlt und du dich geirrt hast, weil du auf irgendwelches Fahrschulwissen vertraut hast.

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Stageservices82  07.11.2021, 07:28
@migebuff

dann ist das wohl geändert worden und mein Wissensstand ist noch in den 80er Jahren hängengeblieben. Dann ist es aus Sicht des Konsumenten besser, wenn der Regreß auf 5000 € beschränkt wurde und man nicht mehr das ganze Leben lang zahlen muß

Die Versicherungen haben Staranwälte und werden sich trotzdem weigern, den Schaden bei Vorsatz zu ersetzen oder sich vom Versicherungsnehmer zurückzufordern

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Leon1310  09.11.2021, 16:12
@migebuff

So kenne ich das aus einem Fall vom Ex meiner Frau. Da musste die Versicherung komplett den Schaden zahlen, und ihr Ex wurde mit 5000€, (oder waren es noch DM🤔🤷‍♀️) in Regress genommen, wobei der Geschädigte viel mehr bekam.

ob sich da was mittlerweile geändert hat, kann ich nicht sagen.

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checkpointarea  06.11.2021, 17:57
Es gibt noch ältere DDR Roller wie Schwalbe, die noch 60 fahren durften. Sonst 45

Nö. Alles bis 31.12.2001 darf de facto 55 km/h (50 km/h plus 10 % Toleranz). Entspricht bei vielen Modellen laut zeitgenössischer Scooter - Magazine gerne mal "Tacho 70".

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Stageservices82  07.11.2021, 08:11
@checkpointarea

naja, dann ist mein Wissen ebenso veraltet wie o.g. zur Haftung. Es kursieren aber noch alte DDR Mopeds, die gebraucht verkauft werden. Auf Grund des Schadstoffausstoßes mit 2 Takter natürlich nicht mehr neu.

Ganz nett ist diese E-Schwalbe von Govecs

[Zitat:

\"Kleinkrafträder mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH):

(Simson KR 50..., KR 51 ..., S 50 ..., S 51 ..., S 53 ..., SR 1..., SR 2 ...,

SR 4 ... (außer SR 4-3\"Sperber\"), SR 50, JAWA ...)

Gemäß dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bbH zulassungsrechtlich den Kleinkrafträdern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO (siehe unten) gleichgestellt, wenn sie bis spätestens zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr genommen sind. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wirkt sich die zulassungsrechtliche Gleichstellung auch auf das Fahrerlaubnisrecht aus, so dass diese Kleinkrafträder mit der Fahrerlaubnis 4 (alt) bzw. M (neu) gefahren werden dürfen.\"

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DieMeli881 
Fragesteller
 07.11.2021, 09:07

Find ich schön. Kannst du jetzt aber meine Frage beantworten?😇

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Stageservices82  07.11.2021, 09:13
@DieMeli881

nach diesem Geplänkel hier halte ich mich lieber raus.

Ich würde es nicht machen mit Frisieren.

Mache lieber den A 1 und kauf Dir eine 125er. Ich habe aktuell einen E-Motorroller mit 95 kmh als Horwin EK 3 mit 2 x 40 Ah Akkus

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DieMeli881 
Fragesteller
 07.11.2021, 09:15
@Stageservices82

Schade das du nicht meine Frage beantworten konntest aber danke für dein Einsatz(auch oben).

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Stageservices82  07.11.2021, 09:29
@DieMeli881

kann ich schon. Das ist aber eben nicht legal. Manche bauen den Zylinderkopf einer 80er Vespa oder 125er Vespa drauf, nehmen gebogene Rennauspuffe.

Meine Kumpels haben das damals gemacht bei Mofas. Das war Ende der 70er Jahre. Also bei der Puch den Zylinderkopf der damaligen Kleinkrafträder als 50er oder 80er draufgebaut. Das paßte (leider)

150 Sozialstunden beim Erwischen waren die Folge. Bei dem Verkehr heute ist das Wahnsinn. Es kam nicht zu Unfällen.

Das Fahrwerk und die Bremsen sind dafür nicht ausgelegt. Also laß das lieber sein !

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DieMeli881 
Fragesteller
 10.11.2021, 16:12
@Stageservices82

Danke jetzt hast du sie beantwortet und ja, ich lass es eh. Es lohnt sich nicht für die Strafe die man bekommen kann… Dann mach ich gleich einen höheren Führerschein:) schönen Tag

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