LEHRER GEKÜSST - ERWISCHT!
heute war ein Treffen mit meiner Schule für Vorbereitungen für eine Schulfete. Und ich sollte in einem anderen raum etwas holen und die Tür stand offen und da war ein Lehrer von unserer Schule und eine aus meiner Stufe und die haben sich geküsst und ziemlich heftig miteinander rumgemacht ! Und ich habe es gesehen ! Es ist doch verboten etwas mit schülern anzufangen oder ? Was soll ich denn jetzt machen ???????? Soll ich mich einfach raushalten ??
12 Antworten
Vertrauenslehrer/Schulleitung informieren - DAS geht gar nicht.
Die Schülerin hat nichts zu befürchten - der Lehrer schon -und das zurecht.
Rede mal mit deinem Klassenlehrer oder Vertrauenslehrer und erzähl ihm das. Das muss auf jeden Fall der Schulleitung gemeldet werden - wenn du das nicht machen möchtest, kann es dein Vertrauenslehrer tun.
Hallo,
ehm das ist Missbrauch von Schutzbefohlenen, und das sollte dem Lehrer gewahr sein. Du solltest es der Schulleitung sagen, denn sowas ist völlig inadäquat in einer Schule. Sprich zuerst mal mit dem Mädchen, und frage sie, was dies zu bedeuten hat. Einfach so Dich da rauszuhalten ist amoralisch. Das muss ans Licht kommen, da sowas illegal ist! Der Lehrer kriegt einen Haufen Ärger, wenn das rauskommt, die Schülerin dürfte nichts davon abbekommen. Also rede mit dem Mädchen und gehe zur Schulleitung.
MFG AlistairRansom
Sag es dem Vertrauenslehrer, denn das ist erstens Missbrauch von Minderjährigen und zweitens Missbrach einer Vertrauens Person. Ein Lehrer darf nichts mit einer Schülerin haben.
Also, ich würde mich raushalten. Denn wenn du das dem Direktor meldest, geht es um die ganze Existenz dieses Lehrers, weil er sicherlich seinen Job verlieren würde. Wenn die beiden merken, dass das so nicht weitergehen kann, hören die auch von alleine wieder auf mit sowas. Wenn der Lehrer sie aber wirklich "ausnutzt", dann sollte sie das selber dem Direktor melden, weil es ja auch ihr Problem ist. Wenn du meinst, dass es richtig wäre, sprich sie mal darauf an. :)
Das sagt das Strafgesetzbuch (Auszug)
§ 174, Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, 2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder 3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder 2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: http://www.focus.de/schule/lehrerzimmer/schuelerliebe/heikles-thema_aid_26985.html